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Das FG Münster hatte bisher entschieden, dass Swapzinsen nach Ablösung der Immobiliendarlehen nicht zu nachträglichen Werbungskosten führen. Das FG Rheinland-Pfalz hat dagegen entschieden, dass grundsätzlich für Swapzinsen ein Werbungskostenabzug möglich sein kann.

Sachverhalt

Im Streitfall nahm die Steuerpflichtige zur Finanzierung eines Mietobjekts ein Bankdarlehen über rund 4 Mio. DM auf, wobei ein für 10 Jahre fester und sodann variabler Zinssatz vereinbart wurde. Zur Absicherung der nach Ablauf des Zinsbindungszeitraums erwarteten Zinsänderungsrisiken schlossen die Steuerpflichtige und die Bank über die dann noch offene Restschuld einen Zinsswap ab.

Dazu verpflichtete sich die Steuerpflichtige zur Zahlung eines vereinbarten Festzinses an die Bank, die sich im Gegenzug zur Zahlung von (an einen börsenabhängigen Referenzzinssatz gekoppelten) variablen Zinsen an die Steuerpflichtige verpflichtete. Die vertragliche Vereinbarung diente zur Absicherung gegen steigende Zinsen, allerdings ging dadurch die Möglichkeit verloren, von fallenden Zinsen zu profitieren.

In 2014 löste die Steuerpflichtige das seinerzeit noch über rund 1,8 Mio. EUR valutierende Darlehen durch ein anderes Darlehen (mit einem deutlich niedrigeren Festzins) ab. Außerdem kündigte sie den Zinsswap-Vertrag, wofür sie einen „Auflösungsbetrag“ in Höhe von 171.750 EUR an die Bank zahlen musste. Diesen Betrag machte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, was das FA jedoch ablehnte.

Entscheidung

Im Klageverfahren bekam die Steuerpflichtige jedoch recht. Das FG entschied, dass der Streitfall mit der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vergleichbar und daher ein Werbungskostenabzug möglich sei, weil das Objekt nach wie vor vermietet werde. Das FG hat die Revision zugelassen.

Fundstelle
FG Rheinland-Pfalz 9.4.19, 4 K 1734/17, Rev. zugelassen