In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Kosten einer Strafverteidigung können als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sein, wenn die die Verteidigerkosten auslösenden Handlungen in einem objektiven Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus veranlasst ist.
FG Hessen 12.2.14, 4 K 1757/11

Erforderlich ist ein objektiver Veranlassungszusammenhang, d.h. der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, muss durch sein berufliches Verhalten veranlasst sein.
Begeht ein angestellter Steuerberater durch bewusste Falscherklärung von Einkünften Steuerhinterziehung in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung, können hieraus resultierende Verteidigungskosten aus dem Steuerstrafverfahren aufgrund ihres privaten Charakters regelmäßig nicht zu abziehbaren Werbungskosten führen.
Die private Veranlassung der Strafverteidigerkosten resultiert bereits daraus, dass der Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung den Vorwurf betrifft, zu eigenen Gunsten Einnahmen vorsätzlich verschwiegen oder Ausgaben zu Unrecht angesetzt zu haben.
Dies und die Verhinderung der damit verbundenen persönlichen Bestrafung betrifft die private Lebensführung. Der Tatvorwurf in Gestalt der falschen Angaben in der Einkommensteuererklärung steht in keinem Zusammenhang mit der Berufsausübung.

Praxishinweis

Das FG stellte klar, dass auch die Vermeidung beruflicher bzw. berufsrechtlicher Konsequenzen und eines damit verbundenen (zukünftigen) Einnahmenverlustes bei einem Steuerberater nur dann die regelmäßige private Veranlassung der Kosten der Strafverteidigung überlagern kann, wenn die private Veranlassung von ganz untergeordneter Bedeutung ist.
Dass die (drohende) Bestrafung auch – neben der Bestrafung – berufsrechtliche Konsequenzen und ggf. den Wegfall von Einnahmen zur Folge haben kann, begründet regelmäßig keine hinreichend berufliche Veranlassung.