In für ANLEGER, für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER, für VERMIETER

In einem vom FG Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall sollte nach dem Willen des Erblassers eine bestimmte Person zum Alleinerben werden. Es wurde jedoch kein Testament verfasst, weil der Verstorbene ihn irrtümlich für den gesetzlichen Erben hielt. Für die nach BGB erbenden Rechtsnachfolger liegt ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb selbst dann vor, wenn sie freiwillig ihre Erbanteile in voller Höhe dem eigentlich Begünstigten zukommen lassen. Dies kann nicht als formunwirksame letztwillige Verfügung gewertet werden.

FG Sachsen-Anhalt 14.1.09, 2 K 269/07,
BFH 28.3.07, II R 25/05, BStBl II 07, 461; 15.3.00, II R 15/98, BStBl II 00, 588


Zwar wäre eine Steuer nicht festzusetzen, soweit der Rechtsnachfolger Verfügungen aufgrund eines formunwirksamen Testaments unter Beachtung des erblasserischen Willens erfüllt hätte, trotzdem ist das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs nach § 41 AO zu beachten. Dies setzt für die erbschaftsteuerrechtliche Beachtung jedoch voraus, dass ein unwirksames Testament vorliegt, der Erblasser eine Anordnung in Hinblick auf seinen Tod getroffen hat und die Anweisung des Erblassers anschließend ausgeführt wird. Nur in diesem Fall werden die Bereicherung des Begünstigten und die Verminderung beim Beschwerten als Ausfluss des erblasserischen Willens berücksichtigt. Daran fehlt es jedoch bereits, wenn überhaupt keine formunwirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt.
Steuertipp: Möglicherweise kommt in vergleichbaren Fällen ein Erlass der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen in Betracht. Denn ohne die irrtümliche Annahme hätten die ungewollten gesetzlichen Erben die Verstorbene vor ihrem Tod darauf aufmerksam gemacht, dass die vorgesehene Person nur über ein Testament erben kann. Dieser Erlass soll die Weitergabe des Nachlasses honorieren, für den es keine rechtliche Verpflichtung gab.