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Eine Zinspflicht gemäß „§ 20 EStG“:http:// setzt die Überlassung von Kapital gegen Entgelt voraus.
Anzusetzen sind alle Entgelte, die für eine Kapitalüberlassung im weitesten Sinne zugeflossen sind. Es muss sich dabei entweder originär um Zinsen oder zumindest um Entgelt handeln, d.h. eine Vermögensmehrung, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung ist.
FG Düsseldorf 22.10.14, 7 K 451/14 E

Sachverhalt

Im Streitfall verkauften die steuerpflichtigen Eheleute ein Haus an ihren Sohn und dessen Frau. Als Gegenleistung für die Immobilie im Wert von rund 400 TEUR sollten sie von Sohn und Schwiegertochter 31 Jahre lang 1.000 EUR im Monat bekommen.
Insgesamt ergaben sich so 372.000 EUR Rückzahlung, zuzüglich eines Inflationsausgleichs. Das FA teilte den ­ratenweise zu zahlenden Kaufpreis in einen Zins- und einen Tilgungsanteil auf. Dies führte bei den Veräußerern zu steuerpflichtigen Zinseinkünften.
Hiergegen machten die Steuerpflichtigen geltend, es habe sich um eine teilweise Schenkung gehandelt, da unstreitig zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis veräußert worden sei, sodass die Herausrechnung eines Zinsanteils nicht zulässig sei. 

Entscheidung

Das FG gab der eingelegten Klage statt. Zwar gilt der Grundsatz, dass bei Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Gegenstandes gegen eine langfristig gestundete Kaufpreisforderung die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen sind. Grundlage dafür bildet § 12 Abs. 3 BewG, wonach unverzinsliche Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, abzuzinsen, d.h. in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind.
Allerdings kann allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen ist, deren Steuer­barkeit nicht begründen. Im Streitfall fehlte es bereits an einem entgeltlichen Leistungsaustausch bezüglich des fiktiven Zinsanteils zwischen Eltern und Kindern, da die über den gesamten Zeitraum geleisteten Zahlungen im Wesentlichen dem Nennwert der Kapitalforderung entsprachen.
Eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt war daher zu verneinen, sodass auch keine Zinspflicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG entstanden war.