In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Sachprämien aus einem Bonusprogramm, die nicht zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, fallen nicht unter § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Das hat der BFH klargestellt.

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen, das Fotokameras, Objektive und Blitzgeräte vertreibt, in mehreren Aktionszeiträumen ein Verkaufsförderungsprogramm durchgeführt, an dem Einzelhändler (sowohl die Betriebsinhaber als auch deren Mitarbeiter) teilnehmen konnten. Jeder Verkäufer konnte durch den Verkauf bestimmter Produkte des Unternehmens an Endverbraucher Bonuspunkte sammeln und für die gesammelten Punkte aus einem Prämienkatalog Sachprämien und Gutscheine bestellen. Die Kosten für diese Sachprämien und Gutscheine trug das Unternehmen.

Entscheidung

Nach Ansicht des BFH führen die Sachprämien und Gutscheine bei den Fachverkäufern zu steuerpflichtigen Einkünften. Die Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG ist aber ausgeschlossen.

Denn die Sachprämien und Gutscheine wurden nicht zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht. Vielmehr waren sie das ausgelobte Entgelt für die Veräußerung bestimmter Produkte und somit die vom Unternehmen geschuldete Leistung für den erbrachten Verkaufserfolg.

Dies gelte sowohl in Bezug auf die Inhaber der Fachgeschäfte als auch im Hinblick auf die dort angestellten Verkäufer. Denn gerade auch gegenüber den selbstständigen Betriebsinhabern seien die Prämien nicht „zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung oder Gegenleistung“ erbracht worden.

Die Prämien seien nicht als Dreingabe für die Abnahme der Waren, sondern unabhängig von deren Bezug – wie bei den angestellten Verkäufern – für einen bestimmten personenbezogenen Verkaufserfolg gewährt worden.

Bedeutung für die Praxis

Nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG können mit einem Steuersatz von 30 % nur Sachzuwendungen pauschaliert werden, die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einkünften führen, wenn

  •  sie betrieblich veranlasst sind und
  •  zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden. Das setzt voraus, dass zwischen dem Zuwendenden und dem Leistungsempfänger eine Leistung oder Gegenleistung vereinbart ist (Grundgeschäft) und die Zuwendung zusätzlich, d. h. freiwillig, zur geschuldeten Leistung oder Gegenleistung hinzukommt.

Verwandte Themen:

Pauschalsteuer nach § 37b EStG erhöht nicht den Geschenkewert
Gutscheine und Tankkarten

Fundstelle
BFH 21.2.18, VI R 25/16