Umsatzsteuer
Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Installation einer Wallbox?
Wird eine Bauleistung nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbracht, muss sich der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Steuerschuldnerschaft beim Finanzamt anmelden und Steuern abführen. In der Praxis stellte sich hier die Frage, ob auch die Installation einer Wallbox als Bauleistung i. S. v. § 13b UStG zu qualifizieren ist.
Antwort nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene: Nein. Die im Rahmen einer eigenständigen Leistung erbrachte Installation einer Wallbox ist „nicht“ als Bauleistung i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG anzusehen. Das gilt unabhängig davon, ob gleichzeitig eine Ertüchtigung der Stromleitung erfolgt oder nicht.
Betriebsausgabenabzug bei Ausgabe eigener Anteile an
Arbeitnehmer?
Erwirbt eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile, die sie im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung verbilligt oder unentgeltlich überträgt, stellt sich die Frage, ob bei Erfüllung einer Arbeitslohnverbindlichkeit durch die Gewährung von eigenen Anteilen an einen Arbeitnehmer die grundsätzlich betriebliche Veranlassung weiterbesteht.
Die Antwort auf diese Frage kann dem Ergebnis einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene entnommen werden. Hier wurde Folgendes entschieden:
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Die Erfüllung einer Arbeitslohnverbindlichkeit führt nicht zum Wegfall der betrieblichen Veranlassung des Arbeitslohnaufwands. Folge: Es kommt nicht zur Kürzung des Betriebsausgabenabzugs.
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Die Ausgabe eigener Anteile im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms ist für ertragsteuerliche Zwecke als Sachzuwendung zu qualifizieren. Betriebsausgaben fallen in Differenz zwischen dem durch die Arbeitnehmer zu leistenden Ausübungspreis und dem Betrag, den die Kapitalgesellschaft für die eigenen Anteile hat aufwenden müssen, an.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
BFH-NV-Beschluss über Einzelfall hinaus anwendbar
Der BFH hat in einem Beschluss aus dem Jahr 2020 klargestellt, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG (anschaffungsnahe Herstellungskosten) nach dem Gesetzeswortlaut nur für solche Aufwendungen gilt, die „nach“ der Anschaffung einer Immobilie getragen werden (BFH/NV 2020, 870 bis 871).
Hat der Immobilieneigentümer „vor“ Anschaffung bereits Aufwendungen im Zusammenhang mit der Immobilie getragen, sind nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien ertragsteuerlich Anschaffungs-, Herstellungskosten oder sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen.
Da der Beschluss des BFH nicht veröffentlich wurde, stellte sich in der Praxis die Frage, ob es über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt werden kann. Antwort einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene: Es bestehen nach der Rechtslage keine Bedenken, den NV-Beschluss über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
fundstelle
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BFH 28.4.20, IX B 121/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 216741

