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Gewerbesteuer

Neues zur erweiterten Grundstückskürzung

Hier ein kleines Update zur erweiterten Grundstückskürzung bei Ermittlung des Gewerbeertrags in der Gewerbesteuererklärung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 bis 5 GewStG.

Neuregelung ab 2023: Durch das Wachstumschancengesetz wurde der in § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b GewStG enthaltene Prozentsatz für bestimmte unschädliche Einnahmen aus der Lieferung von Strom als Nebentätigkeit zur Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz von 10 % auf 20 % erhöht. Diese Neuregelung gilt ab 2023 (§ 36 Abs. 4b GewStG).

Formwechsel: Der BFH hat entschieden, dass nach einem Formwechsel für die Frage, wann der betreffende Grundbesitz i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 Halbsatz 2 GewStG in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs (als übernehmende Gesellschaft) überführt oder übertragen worden ist, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem das Grundstück in das Betriebsvermögen der übertragenden Gesellschaft gelangt ist (BFH 27.10.21, I R 39/19). Auf Bund-Länder-Ebene wurde nun abgestimmt, dass dieses Urteil über den Einzelfall hinaus anzuwenden ist.

Einkommensteuer

Steuerermäßigung nach § 35b EStG

Auf Bund-Länder-Ebene wurde diskutiert, welche Auswirkungen sich auf die Steuerermäßigung nach § 35b EStG ergeben, wenn Erbschaftsteuer im Wege der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG erlassen wird.

Im Ausgangspunkt ist für die Steuerermäßigung nach § 35b EStG von Bedeutung, inwieweit die Einkünfte im einkommensteuerrechtlichen Sinne auch der Erbschaftsteuer unterlegen haben (Einkünfte im Sinne von § 35b Satz 1 EStG). Bei Einkünften aus Veräußerungsgeschäften wird diese Doppelbelastung danach bestimmt, wie hoch die Einkünfte gewesen wären, wäre der erbschaftsteuerliche Wert des veräußernden Gegenstands als Veräußerungspreis angesetzt worden.

Wurde die Erbschaftsteuer nach § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG erlassen, ist dieser fiktive Veräußerungspreis bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne von § 35b Satz 1 EStG in dem Verhältnis zu mindern, in dem die auf den Gegenstand entfallende festgesetzte Erbschaftsteuer erlassen wurde.

Einkommensteuer

Rehabilitationszuschüsse rückwirkend steuerfrei

Bisher mussten von berufsständischen Versorgungseinrichtungen gezahlte Rehabili-tationszuschüsse nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG versteuert werden. In der Rentenmitteilung mussten solche Zahlungen deshalb aufgeführt werden.

Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene wurde nun beschlossen, dass die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen geleisteten Rehabilitationszuschüsse nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG für solche Rehabilitationszuschüsse kann auch für vergangene noch änderbare Veranlagungszeiträume geltend gemacht werden. Hierzu ist es jedoch notwendig, dass bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Bescheinigung über die bisher als steuerpflichtig gemeldete Höhe der Rehabilitationszuschüsse angefordert und dem Finanzamt vorlegt wird.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuersatz für die Erstellung von Lehrbriefen

Erbringt ein Autor sonstige Leistungen in Form der bloßen Erstellung von Lehrbriefen (Lernmaterialien, Übungsaufgaben, Lösungsskizzen) gegenüber einer Fernuniversität, sind diese Leistungen nach einer Erörterung auf Bundesebene „nicht“ nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei. Begründung: Die Erstellung solcher Lehrbriefe dient nicht unmittelbar Schul- und Bildungszwecken, da diese Zwecke nicht durch die Leistung selbst erfüllt werden (Abschnitt 4.21.4 Abs. 1 UStAE).

Interessante Aussage einer internen Verfügung der Finanzverwaltung dazu: Für die Autorenleistungen zur Erstellung von Lehrbriefen für Fernuniversitäten, die bis zum 31.12.2017 ausgeführt wurden, wird es nicht beanstandet, wenn sie nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei behandelt wurden.

Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt unabhängig davon, ob die Lehrbrieferstellung elektronisch oder papierbasiert erfolgt. Die Übergangsregelung des zu Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten ergangenen BMF-Scheibens vom 29.4.2024 (III C 3 – S 7117-j/21/10002 :004) findet bzgl. der Übergangsregelung keine Anwendung.

Einkommensteuer

Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen
beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften

Dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes ausgeschlossen ist, ist mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar (BVerfG 28.11.23, BvL 8/13). Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes weiterhin anzuwenden.

Im geplanten Jahressteuergesetz 2024 ist nun die geforderte Anpassung des § 6 Abs. 5 EStG zu finden. Danach soll es in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG eine neue Nr. 4 geben, nach der eine unentgeltliche Buchwertübertragung zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften möglich ist, wenn an beiden Mitunternehmerschaften dieselben Mitunternehmer identisch beteiligt sind. Zusätzlich ist im Jahressteuergesetz 2024 vorgesehen, dass für Übertragungen vor dem 12.1.2024 durch eine entsprechende Anwendung des § 174 Abs. 4 AO eine Änderungsvorschrift geschaffen werden soll (§ 52 Abs. 12 EStG), um bei der übernehmenden Mitunternehmerschaft die Folgerungen aus der Buchwertfortführung ziehen zu können (z. B. Verringerung der bisher in Anspruch genommenen Abschreibung für das übertragene Wirtschaftsgut).

Das Jahressteuergesetzgesetz 2024 sieht zudem eine Vertrauensschutzregelung vor, damit Mitunternehmer für Übertragungen vor dem 12.1.2024 auf die Anwendung der Buchwertübertragung auf gemeinsamen Antrag verzichten können.

Praxistipp

Wurden mit Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Einsprüche eingelegt, sollen die Finanzämter die Bearbeitung dieser Einsprüche bis zur endgültigen Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 zurückstellen.

Einkommensteuer

Degressive Gebäudeabschreibung in Anschaffungsfällen

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde in § 7 Abs. 5a EStG eine degressive Abschreibung für Wohngebäude eingeführt. Der Abschreibungssatz beträgt 5 % und gilt für Wohngebäude des Privat- und Betriebsvermögens. Bei Anschaffungsfällen hat die Finanzverwaltung nun definiert, wer unter welchen Voraussetzungen profitiert.

Danach gilt Folgendes:

  • In Anschaffungsfällen setzt die degressive Abschreibung voraus, dass der Notarvertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wurde und dass das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurde.

  • Die degressive Abschreibung kann auch in Fällen gewählt werden, in denen der Bau bereits vor dem 1.10.2023 begonnen wurde, der Notarvertrag aber erst danach unterzeichnet wurde.

  • Ein Gebäude gilt grundsätzlich als fertiggestellt, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann.

  • Der Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen.

Einkommensteuer

Reisekosten von Berufs- und Zeitsoldaten

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Berufs- und Zeitsoldaten eine erste Tätigkeitsstätte haben, führt in der Praxis immer wieder zu Kontroversen zwischen Finanzamt und Beratung.

Hier einige steuerliche Überlegungen, die aus der Finanzverwaltung stammen:

Für die steuerliche Beurteilung einer dauerhaften Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeitsstätte ist maßgebend, dass bei Versetzungen/Abordnungen/Kommandierungen mit einer zeitlichen Befristung von bis zu 48 Monaten keine dauerhafte Zuordnung gegeben ist und somit keine erste Tätigkeitsstätte begründet wird (§ 9 Abs. 4 Satz 3; BMF 25.11.20, IV C 5 – S 2353/19/10011 :006). Je nachdem, ob es sich bei einem Soldaten der deutschen Bundeswehr um einen Berufssoldaten handelt oder um einen Zeitsoldaten, ist steuerlich Folgendes zu beachten:

  • Berufssoldat: Bei Berufssoldaten, deren jeweilige Personalmaßnahme nicht mehr als 48 Monate umfasst, sind Reisekosten zu gewähren, da es sich nicht um eine dauerhafte Tätigkeit nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG handelt.

  • Zeitsoldat: Werden Zeitsoldaten für die gesamte Dauer ihres Dienstverhältnisses „einem“ Standort zugeordnet, hat der Soldat an dem jeweiligen Ort eine Tätigkeitsstätte begründet. Werden Zeitsoldaten dagegen während ihres befristeten Dienstverhältnisses „mehreren“ Dienstorten zugeordnet, fehlt es an der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit mit der Folge, dass am jeweiligen Dienstort keine erste Tätigkeitsstätte begründet wird und somit steuerlich die Dienstreisegrundsätze greifen.

Beachten Sie | Das Urteil des BFH vom 22.11.22 (VI R 6/21), nachdem ein Zeitsoldat an einem Bundeswehrstandort, an dem er dauerhaft zugeordnet ist, eine erste Tätigkeitsstätte begründen kann, ist nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und deshalb nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

Einkommensteuer

Vermietung von Luxusimmobilien: Einspruchsbearbeitung erfolgt

Grundsätzlich gilt bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit bebauter Grundstücke zu Wohnzwecken die Vermutung, dass der Vermieter beabsichtigt, einen Totalüberschuss zu erzielen (sog. Liebhaberei-Überprüfungsverbot, BMF 8.10.2004, V C 3 – S 2253 – 91/04). Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz gilt nur, wenn eine Luxusimmobilie (z. B. Wohnfläche von mehr als 250 qm) vermietet wird. Hier haben die Finanzämter nach wie vor die Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht angefordert.

Zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat (BFH 20.6.2023, IX R 17/21). Da dieses Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlich wurde, ist es über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Ruhende Einspruchsverfahren werden deshalb nun wieder aufgenommen und nach den Urteilsgrundsätzen entschieden.

Beachten Sie | Diese Totalüberschussprognose für Luxusimmobilien ist auch nach Einfügung des § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG durchzuführen, selbst wenn die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt.

Einkommensteuer

Unerlaubter Betriebsausgabenabzug über EWIV

In den Finanzämtern gehen vermehrt Gewinnermittlungen ein, in denen Selbständige Betriebsausgaben geltend machen, die Ihnen von einem Unternehmen in der Rechtsform einer EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) in Rechnung gestellt wurden.

Bei diesem Gestaltungsmodell wird ein Unternehmer Mitglied einer EWIV und zahlt einen Mitgliedsbeitrag (z. B. 10.000 EUR). Dafür erhält er von der EWIV eine Rechnung über einen Projektbeitrag in Höhe von 10.000 EUR, die er als Betriebsausgaben geltend macht.

Problem dabei: Mit den 10.000 EUR Mitgliedsbetrag werden für den Unternehmer rein private Ausgaben bezahlt. Die EWIV behält 10 % des Mitgliedsbeitrags als Verwaltungsgebühr ein und bezahlt von den restlichen 90 % die Privatausgaben des Unternehmers.

Die Finanzämter sollen gezielt nach solchen Gestaltungsmodellen suchen, den Betriebsausgabenabzug streichen und Fälle der Bußgeld- und Strafsachenstelle melden.