Einkommensteuer
Leistungen zur Anerkennung des Leids für Betroffene, die in der Katholischen Kirche Missbrauch erlitten haben
Zum 1.1.2021 ist die vom Ständigen Rat der Bischofskonferenz erarbeitete „Ordnung für das Verfahren zur Festsetzung materieller Leistungen in Anerkennung des Leids für Betroffene sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst in der katholischen Kirche in Deutschland“ in Kraft getreten. Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind von den Betroffenen erhaltene Zahlungen einkommensteuerlich nicht steuerbar. |
Corona-Steuererleichterungen
Kein Verlustrücktrag bei Gewerbesteuer
Die Bundesregierung hat in verschiedenen Gesetzen bereits Steuererleichterungen verabschiedet, um von der Coronakrise negativ betroffene Unternehmer steuerlich zu entlasten. In einer kleinen Anfrage brachte die FDP-Fraktion nun eine weitere Steuererleichterung ins Spiel, und zwar die Möglichkeit des Verlustrücktrags bei der Gewerbesteuer (BT-Drucks. 19/24696). Doch die Bundesregierung lehnte diesen Vorschlag ab (BT-Drucks. 19/25127). |
Verschonungsregelung
Behandlung des Kurzarbeitergelds
Bei Ermittlung der Lohnsumme im Rahmen der schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 13 ErbStG stellt sich die Frage, ob das Kurzarbeitergeld in die Lohnsumme einzubeziehen ist. Die gute Nachricht auf diese Frage findet sich in gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.10.2020. Bei der Ermittlung der Lohnsumme ist vom Aufwand für Löhne und Gehälter in der Gewinn- und Verlustrechnung auszugehen. Das von der Bundesagentur für Arbeit gewinnwirksam verbuchte Kurzarbeitergeld mindert den Lohnaufwand nicht. |
Stundung und Vollstreckung
Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen wegen des Coronavirus
Aufgrund der anhaltenden Coronapandemie verlängerte das BMF die steuerlichen Erleichterungen zur Stundung, zur Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen und zur Anpassung laufender Vorauszahlungen. |
- Stundung: Für bis zum 31.3.2021 fällige Steuern können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerzahler eine zinslose Stundung bis zum 30.6.2021 beantragen. Anschlussstundungen bis zum 31.12.2021 sind möglich, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt getroffen wird.
- Vollstreckung: Für bis zum 31.3.2021 fällige Steuern wird auf Antrag bis zum 30.6.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung kann der Vollstreckungsaufschub bis zum 31.12.2021 gewährt werden. Ein Erlass des Säumniszuschlags ist auf Antrag auch möglich.
- Vorauszahlungen: Von der Coronakrise nachweislich negativ betroffene Steuerzahler können die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen beantragen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Fundstelle
* BMF 22.12.20, IV A 3 – S 0336/20/10001 :025
OFD-Verfügung
Steuerliche Berücksichtigung von Prämien bei wertlos gewordenen Optionen
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Mai stellt in einer Verfügung die steuerliche Berücksichtigung von Prämien bei wertlos gewordenen Optionen für die Rechtslage bis zum 31.12.2008 und ab dem 1.1.2009 gegenüber und stellt klar, unter welchen Voraussetzungen nach neuer Rechtslage ab 1.1.2009 Verluste aus verfallenen Optionen oder der Barausgleich eines Stillhalters steuerlich zu berücksichtigen sind. |
Fundstelle
* OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 30.11.20, 2252 A-121-St 24
Lohnsteuer
Höhere steuerfreie Pauschale für privates Laden elektronischer Dienstfahrzeuge ab 1.1.2021 bis 31.12.2030
Darf ein Arbeitnehmer einen Elektro-Dienstwagen nutzen und lädt diesen zu Hause auf, kann er sich die Stromkosten von seinem Arbeitgeber steuerfrei pauschal erstatten lassen. |
Ab 1.1.2021 dürfen folgende höhere Pauschalen steuerfrei gezahlt werden:
* Für Elektrofahrzeuge darf der Arbeitgeber monatlich pauschal bis zu 70 EUR steuerfrei erstatten (bisher 50 EUR/Monat).
* Beim Aufladen von Hybridelektrofahrzeugen steigt die pauschale steuerfreie Erstattung von bisher 25 EUR auf 35 EUR.
* Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seinen Elektro-Dienstwagen während der Arbeit aufzuladen, kann der Arbeitgeber dennoch für das Laden zu Hause eine Pauschale steuerfrei erstatten. Das sind ab 2021 für Elektrofahrzeuge 30 EUR pro Monat (bisher 20 EUR) und für Hybridelektrofahrzeuge 15 EUR pro Monat (bisher 10 EUR).
Fundstelle
* Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, PM v. 21.12.20
Grenzüberschreitende Steuergestaltung
FAQ zur elektronischen Datenübermittlung zur Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
Das Bundeszentralamt für Steuern bietet unter www.bzst.de einen Fragen-Antworten-Katalog für die elektronische Datenübermittlung bezüglich der Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. |
Brexit
Umsatzsteuerliche Sonderrolle Nordirlands beim Warenverkehr ab 1.1.2021
Mandanten mit Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen und Privatpersonen in Großbritannien und Nordirland müssen aufgrund des geregelten Brexits ab 1.1.2021 ihre Buchhaltung und ihr Rechnungswesen anpassen. Beide Länder gelten ab 1.1.2021 umsatzsteuerlich als Drittland. Ausnahme: Bei Warenverkehr nimmt Nordirland jedoch trotz des Brexits ab 1.1.2021 umsatzsteuerlich eine Sonderrolle ein. Nordirland gilt bezogen auf den Warenverkehr im Umsatzsteuerrecht trotz Brexits ab 1.1.2021 nach wie vor als Mitgliedstaat der EU. |
Fundstelle
* BMF 10.12.20, III C 1 – S 7050/19/10001 :002
Mietausfall wegen Corona
Keine verbilligte Vermietung
Konnte ein Mieter 2020 wegen der Coronakrise nicht alle Mieten bezahlen, hat das keine negativen Konsequenzen für den Vermieter. Selbst wenn die erzielten Mieteinnahmen 2020 weniger als 66 % der ortsüblichen Jahresmiete betragen, liegt kein Fall der verbilligten Vermietung im Sinne des § 21 Abs. 2 EStG vor. Mit anderen Worten: Das Finanzamt darf die Werbungskosten nicht anteilig kürzen. Maßgeblich ist die vereinbarte Miete und nicht die tatsächliche Miete aufgrund des Mietausfalls. |
Dauerfristverlängerung
Befreiung von Sondervorauszahlungen auch in 2021
In einer Presseinformation weist das Ministerium für Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg darauf hin, dass sich Bund und Länder auf die Neuauflage einer steuerlichen Erleichterung für von der Coronakrise negativ betroffene Unternehmer verständigt haben. Gemeint ist die Möglichkeit, bei Beantragung einer Dauerfristverlängerung die Befreiung oder die Erstattung der Sondervorauszahlungen zu beantragen. |
Fundstelle
* Presseinformation v. 22.1.21
Gesetzgebung
Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 20.1.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland beschlossen. Dieses Gesetz soll Deutschland wettbewerbsfähiger machen. Folgende steuerliche Maßnahmen sind hier hervorzuheben: 1. Der steuerfreie Höchstbetrag von Mitarbeiterbeteiligungen klettert von 360 EUR auf 720 EUR. 2. Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen sollen beim Arbeitnehmer zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, grundsätzlich erst bei Veräußerung der Beteiligung, spätestens nach 10 Jahren. |
Fundstelle
* BMF, Pressemitteilung v. 20.1.21
Einkommensteuer
FAQ zur Neuregelung des Kinderkrankengelds
Im neuen GWB-Digitalisierungsgesetz wurde für 2021 wegen der Coronakrise eine Ausweitung der Kinderkrankentage beschlossen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat dazu einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht. Eine Frage wurde dabei nicht beantwortet: Ist das Kinderkrankengeld steuerpflichtig? Nein, das Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt wie andere Lohnersatzleistungen jedoch der Besteuerung unter dem Progressionsvorbehalt. |
Fundstelle
* BMFSFJ, Hintergrundmeldung v. 27.1.21, www.iww.de/s4561
Stimulierung der Wirtschaft
Digitale Wirtschaftsgüter sollen sofort abgeschrieben werden können
Bund und Länder haben sich in einem Beschlusspapier vom 19.1.2021 darauf geeinigt, dass zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben werden dürfen. Steuerlich gefördert werden sollen vor allem die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung. |
Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Homeoffice arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.
Fundstelle
* Bundesregierung: Beschlusspapier v. 19.1.21
Gewerbesteuer
Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkung des Coronavirus
In gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wurde festgelegt, dass von der Coronakrise negativ betroffene Unternehmen auch 2021 zur Stärkung ihrer finanziellen Liquidität Herabsetzungsanträge für die Gewerbesteuervorauszahlungen beim Finanzamt stellen können. Bei Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. |
Fundstelle
* Gleichlautende Erlasse v. 25.1.21, www.iww.de/s4562
Umsatzsteuer
Merkblatt zur steuerlichen Behandlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen von Messen
Irgendwann wird sich das Leben weltweit wieder normalisieren und es werden wieder Messen stattfinden. Messeaussteller sollten sich frühzeitig mit dem Thema „Messe & Steuern“ auseinandersetzen. Hier hilft ein Blick in ein neues 16-seitiges Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen von Messen. |
Fundstelle
* Merkblatt, Stand Januar 2021, www.iww.de/s4563
Einkommensteuer
Reisekostenrecht: Erste Tätigkeitsstätte eines Postzustellers bzw. Rettungssanitäters
Der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (z. B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost, Abrechnungen) ausübt, ist die erste Tätigkeitsstätte. Die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, ist dessen erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort arbeitstäglich vor dem Einsatz auf dem Rettungsfahrzeug vorbereitende Tätigkeiten vornimmt (z. B. Überprüfung des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten und sonstigem (Verbrauchs-)Material, im Bedarfsfall Reinigung sowie Bestückung des Fahrzeugs mit fehlenden Medikamenten und fehlendem (Verbrauchs-) Material. |
Fundstelle
BFH 30.9.20, VI R 10/19, VI R 11/19