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ESRS

Fragen und Antworten zu den ESRS

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat eine Q&A-Plattform zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Dort werden über ein Online-Formular gesammelte technische Umsetzungsfragen beantwortet. Damit möchte die EFRAG die Ersteller von Nachhaltigkeitsberichten bei der Umsetzung der ESRS unterstützen (PM der WPK).

Einkommensteuer

Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG für Pfarrdienstwohnungen

Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich oder verbilligt, führt dies zu einem geldwerten Vorteil. Seit dem 1.1.2020 ist dieser geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG i. H. v. einem Drittel steuerfrei, wenn die ortsübliche Quadratmetermiete nicht mehr als 25 EUR/qm ohne umlagefähige Kosten beträgt.

Da diese Regelung durch das Jahressteuergesetz 2020 rückwirkend ab dem 1.1.2020 auch auf Vermietungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgedehnt wurde, ist dieser Bewertungsabschlag seit 2020 auch bei Pfarrdienstwohnungen zu berücksichtigen, die im Eigentum der Kirchengemeinden stehen. Doch wie sind Änderungsanträge zu behandeln, wenn der Steuerbescheid 2020 bereits bestandskräftig ist?

Einer internen Verfügung können hierzu folgende Aussagen entnommen werden:

  • § 175b Abs. 2 AO: Für diese Änderungsvorschrift ist es nicht schädlich, wenn die Arbeitgeberbescheinigung zur überlassenen Wohnung nur in Papierform vorliegt. In § 175b Nr. 1 ist zudem klargestellt, dass Verschuldensfragen – im Gegensatz zu § 173 AO – nicht zu prüfen sind.

  • § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO: Liegen die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 175b Abs. 2 AO nicht vor, ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu prüfen. Hier handelt es sich bei den wertbildenden und wertbegründenden Umständen (tatsächliche Größe der Wohnung, dienstliche Beeinträchtigung) um Tatsachen i. S. v. § 173 AO.

Formularwesen

Neues Anmeldeformular für § 50a EStG

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat in seinem Online-Portal im Rahmen einer technischen Umstellung darauf hingewiesen, dass ein neues Formular für die Anmeldung des Steuerabzugs nach § 50a EStG zur Verfügung gestellt wurde.

Das BZSt weist zudem darauf hin, dass im ELSTER-Portal (EOP) ab sofort kein Formular mehr für den Steuerabzug nach § 50a EStG zur Verfügung steht. Für die Nutzung des BZStOnline-Portals (BOP) kann das bestehende ELSTER-Zertifikat weiterhin verwendet werden.

Für die Übermittlung einer Steueranmeldung nach § 50a EStG im BOP müssen Unternehmen ihre Steuernummer verwenden. Der Steuernummer ist jedoch zwingend der Buchstabe „A“ voranzustellen.

Internationale Mindestbesteuerung

Pillar 1 verschiebt sich auf ungewisse Zeit

Seit Jahren geistern die Begriffe Pillar 1 und Pillar 2 durch die Medien. Pillar 2 zur internationalen Mindestbesteuerung ist auf einem guten Weg. Die Umsetzung im nationalen Recht läuft nach Plan. Die Implementierung von Pillar 1 (Säule 1) wird sich nach Ankündigung der US-Finanzministerin vom 16.10.2023 auf ungewisse Zeit verzögern. Hintergrund: Einige Länder wie USA, Brasilien und Indien hatten Zweifel an der OECD-Initiative geäußert.

Am 11.10.2023 hat die OECD das Multilaterale Übereinkommen zur Implementierung der Pillar 1 (Säule 1) – auch als Amount A – mit mehr als 1.000 Seiten veröffentlicht. Voraussetzungen dafür, dass dieses Übereinkommen zustande kommt, ist die Unterzeichnung von mindestens 30 teilnehmenden Ländern, die zusammen mindestens 60 % der ultimativen Muttergesellschaft von Konzernen mit einem Jahresumsatz von mehr als 20 Mrd. EUR und 10 % EBT-Marge repräsentieren. Ohne die Unterschrift der USA ist Pillar 1 somit nicht umsetzbar.

Kapitalertragsteuer

Dividendenzahlung der BioNTech SE an ADR-Inhaber im Steuerjahr 2022

BioNTech hat im Steuerjahr 2022 eine Dividende ausgeschüttet. Hatten die Anleger keine Aktien der BioNTech, sondern ADRs (American Despository Receipts), wurden nach Auffassung der Finanzverwaltung zu Recht zweimal Steuerabzugsbeträge (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) einbehalten (Finanzbehörde Hamburg, Fachinformationen v. 17.4.23, S 2252 – 2023/003).

Betroffene Anleger können sich die zu viel einbehaltenen Steuerabzugsbeträge durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2022 erstatten lassen. Dazu ist es erforderlich, dass sie sich von der inländischen Hinterlegungsstelle (Bank oft New York (BNY) Mellon, Frankfurt am Main) eine Einzelsteuerbescheinigung ausstellen lassen.

Die BioNTech SE hat auf ihrer Homepage Anleger entsprechend informiert und ein Muster für den Antrag auf Erteilung einer Einzelsteuerbescheinigung zum Download zur Verfügung gestellt.