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Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen

Mit Schreiben vom 1.10.2021 hat das BMF Stellung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen genommen.

Das FinMin Schleswig-Holstein weist in diesem Zusammenhang auf folgende Besonderheit hin:

In Fällen, in denen von der im BMF-Schreiben vom 1.10.2021 enthaltenen Nichtbeanstandungsregelung Gebrauch gemacht worden ist und die Abmahnleistungen als echter Schadenersatz nicht der Besteuerung unterworfen wurden, ist ein Vorsteuerabzug für die Rechtsanwaltsleistung beim Abmahnenden nicht zu versagen, soweit dessen wirtschaftliche Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

fundstellen

  • BMF 1.10.21, III C 2 – S 7100/19/10001 :006, 

  • FinMin Schleswig-Holstein 22.6.23, Kurzinformation

Abgabenordnung

Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

Stellt man bei Überprüfung des Steuerbescheids nach Ablauf der Einspruchsfrist Fehler fest, die auf fehlerhaft übermittelte Daten von Dritten zurückzuführen sind (z. B. fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung durch Arbeitgeber), kommt eine Bescheidänderung nach § 175b AO in Betracht.

Die OFD Karlsruhe hat eine praxisorientierte Übersicht zu den Änderungsmöglichkeiten veröffentlicht.

fundstelle

  • OFD Karlsruhe 18.3.22, S 0353-a Karte 1

 

Grunderwerbsteuer

Senkung der Grunderwerbsteuer in Thüringen

Gute Nachricht für potenzielle Käufer von Immobilien in Thüringen. Nach einem Beschluss des Landtags in Erfurt mindert sich der Grunderwerbsteuersatz von derzeit 6,5 % auf 5 % ab dem 1.1.2024. Der Gesetzesentwurf enthält auch einen Passus, nach dem das Land Thüringen Familien beim Erwerb ihrer ersten selbst genutzten Wohnimmobilie die Grunderwerbsteuer erstatten soll. Bemessungsgrundlage soll ein Höchstbetrag beim Kaufpreis von 500.000 EUR sein und eine maximale Rückerstattung der Grunderwerbsteuer von 25.000 EUR.

Es lohnt sich also unter Steuerspar-Gesichtspunkten, wenn man mit dem Kauf einer Immobilie in Thüringen mit der Unterzeichnung des Notarvertrags bis zum 1.1.2024 wartet.

Einkommensteuer

Begründung einer Betriebsstätte durch Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Homeoffice

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mussten sich mit der Frage auseinandersetzen, ob durch die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Homeoffice eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet werden kann. Die Antwort gleich vorweg: Nein, die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen Homeoffice begründet in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers i. S. v. § 12 Satz 1 AO. Begründung der Finanzverwaltung: Der Arbeitgeber verfügt typischerweise über keine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers.

Diese Auffassung soll auch vertreten werden, wenn folgende Sachverhalte gegeben sind:

  • Der Arbeitgeber hat die Kosten für das Homeoffice und für dessen Ausstattung übernommen.

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen über die häuslichen Räume einen Mietvertrag ab.

  • Fälle, in denen dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Eine Betriebsstätte des Arbeitgebers in den Räumlichkeiten des Arbeitnehmers ist jedoch denkbar, wenn Arbeitgeber (Mieter) und Arbeitnehmer (Vermieter) einen Mietvertrag abschließen und der Arbeitgeber dazu befugt ist, die Räume anderweitig zu nutzen (z. B. Entsendung anderer Mitarbeiter in den gemieteten Raum).

Auch abkommensrechtlich begründet ein häusliches Homeoffice nach deutscher Anwenderstaatsperspektive in der Regel keine Betriebsstätte, da es sich nicht um eine feste Geschäftseinrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 und 4 OECD-MA handelt.