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Lohnsteuerprüfung 2022

Refinanzierung der Energiepreispauschale

Bei Lohnsteuerprüfungen des Finanzamts für das Jahr 2022 dürfte die Erstattung der Energiepreispauschale für Erwerbstätige im Fokus stehen. Es stellt sich die Frage: Was passiert, wenn die EPP unberechtigt an den Arbeitnehmer ausbezahlt wurde?

Die Antwort kann einer Verfügung der Finanzverwaltung entnommen werden. Lagen nicht sämtliche Voraussetzungen für die EPP vor und hat der Arbeitgeber die EPP dennoch an den Beschäftigten ausbezahlt sowie in seiner Lohnsteuer-Anmeldung die ermittelte Lohnsteuer um die EPP gekürzt, wird das Finanzamt den zu Unrecht gewährten Kürzungsbetrag zurückfordern. Bei der Refinanzierung handelt es sich aber nicht um Lohnsteuer, sondern um einen Kürzungsbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer. Das hat zur Folge, dass das Finanzamt keinen Haftungsbescheid nach § 42d EStG an den Arbeitgeber adressieren darf. Die Rückforderung des zu Unrecht gewährten Kürzungsbetrags erfolgt mittels berichtigter Lohnsteuer-Anmeldung 8/2022 (bzw. III/2022 oder Kalenderjahr 2022).

Praxistipp
Unterlässt der Arbeitgeber bei Auszahlung der EPP den Hinweis in der Lohnsteuerbescheinigung (Großbuchstabe „E“) und ein Arbeitnehmer erhält die EPP zu Unrecht mehrfach ausbezahlt, kommt es auch in diesem Fall zu keiner Haftung nach § 42d EStG, da keine Lohnsteuer verkürzt wurde.

Deutsche Rentenversicherung Bund

Mehrfache Auszahlung der Energiepreispauschale

In der ersten Runde gingen Rentner ohne Nebenjob bei der Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige in Höhe von 300 EUR leer aus. Die Bundesregierung hat nachgebessert und nun auch Rentnern und Pensionären eine eigene EPP in Höhe von 300 EUR zugesprochen.

Der Clou: Beide Energiepreispauschalen können unabhängig voneinander bezogen werden. Konkret: Ein Rentner, der 2022 in einem Minijob arbeitete, hat Anspruch auf die 600 EUR (EPP für Erwerbstätige und EPP für Rentner). Dasselbe gilt, wenn erstmals im Jahr 2022 eine Altersrente bezogen wurde und davor noch ein Teil des Jahres 2022 gearbeitet wurde. Dass die EPP an Rentner doppelt ausbezahlt werden kann, bestätigte u. a. die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Einkommensteuer 2022

Energiepreispauschale auch für Bedienstete des Europäischen Patentamts

Auch wenn für Bedienstete des Europäischen Patentamts (EAP), die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, der erzielte Arbeitslohn steuerfrei ist, haben sie Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP). Es reicht für den Anspruch auf die EPP, dass man im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5 erzielt. Die EPP wird allerdings nicht vom EPA ausbezahlt, weil das EPA nicht zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist. Die EPP für Bedienstete des EPA wird deshalb mit der Einkommensteuer 2022 festgesetzt (§ 115 EStG).

Die EPP stellt trotz des steuerfreien Arbeitslohns für den Bediensteten des EPA eine steuerpflichtige Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Sie ist nicht nach Artikel 16 Abs. 1 PPI steuerfrei, da es sich bei der EPP nicht um ein vor der Organisation gezahltes Gehalt handelt.

FAQ Corona Steuern

Praxisfragen zur Inflationsausgleichsprämie

In der Praxis stellen sich viele Arbeitgeber die Frage, ob die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird und damit steuerfrei ist oder ob es sich nur um eine nicht begünstigte Gehaltsumwandlung handelt.

In einer Verfügung der Finanzverwaltung findet sich der interessante Hinweis, dass die Inflationsausgleichsprämie von der Wirkungsweise mit der steuerfreien Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG vergleichbar ist. Arbeitgeber, die unsicher sind, sollten deshalb einen Blick in die „FAQ Corona Steuern“ unter www.bundesfinanzministerium.de werfen. Dort werden zahlreiche Fragen rund um das Thema „Zusätzlichkeit“ beantwortet.

Alternativ können Arbeitgeber und Steuerberater bei lohnsteuerlichen Unsicherheiten hinsichtlich der neuen Inflationsausgleichsprämie natürlich auch einen Antrag auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Finanzamt stellen. Das bringt die erhoffte Rechtssicherheit – ohne Gebühren.