In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Steuererklärung

Mitteilungspflicht der Behörden über ausgezahlte Hochwasser-Hilfen

Das Bundesfinanzministerium hat am 7.2.2022 online auf den Verordnungsentwurf zur „Sechsten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung“ hingewiesen.

Dieser Entwurf sieht eine elektronische Mitteilungspflicht von Behörden und öffentlichen Stellen vor, die anlässlich der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 finanzielle Hilfen gewährt haben. Die Finanzämter sollen mit diesen Mitteilungen überprüfen können, ob die ausgezahlten Hilfen in der Steuererklärung steuerlich zutreffend berücksichtigt wurden.

Praxistipp

Hat ein Mandant anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 Hilfeleistungen erhalten, sollten Steuerberater der steuerlichen Behandlung erhöhte Aufmerksamkeit schenken. Nur so lassen sich Rückfragen des Finanzamts oder Betriebsprüfungen wegen Zweifeln vermeiden.

Grundsteuerreform

Erklärungspflicht ab 1.7.2022

Zur Umsetzung der Grundsteuerreform sind Eigentümer von in Deutschland belegenen Grundstücken ab dem 1.7.2022 dazu verpflichtet, eine Erklärung zur Neubewertung der Grundstückswerte und zur Ermittlung der Grundsteuer ans Finanzamt zu übermitteln. Die Erklärung ist in elektronischer Form über das Portal ELSTER zu übermitteln und muss bis spätestens 31.10.2022 beim Finanzamt eingehen.

Das Niedersächsische Finanzministerium wies in einer Pressemitteilung vom 3.2.2022 darauf hin, dass in der Erklärung lediglich folgende Angaben zu machen sind: Adresse und Flächengröße des Grundstücks sowie der Gebäudeflächen für Wohnen und für Nicht-Wohnen.

Praxistipp

Nach derzeitiger Rechtslage dürfen beim Ausfüllen dieser elektronischen Erklärung nur Steuerberater helfen, nicht dagegen Lohnsteuerhilfevereine.

Bundeszentralamt für Steuern

Vereinfachte Beantragung zur erneuten Übermittlung der Steuer-Identifikationsnummer

Das Bundeszentralamt für Steuern weist in seiner Pressemitteilung 12 vom 24.1.2022 auf eine vereinfachte Möglichkeit hin, mit der Steuerzahler die erneute Übermittlung ihrer persönlichen Steuer­-Identifikationsnummer beantragen können.

Bürgerinnen und Bürger können nun im Chat mit einem virtuellen Assistenten die erneute Übermittlung beantragen, sollte die Steuer-Identifikationsnummer nicht bekannt sein. Möglich ist das über die virtuelle Online-Auskunft ViOlA auf der Webseite des BZSt (www.bzst.bund.de).

Praxistipp

Insbesondere Arbeitgeber, die die monatliche Lohnsteuer für neues Personal ermitteln möchten, sollten ihre neuen Mitarbeiter bei Fehlen der steuerlichen Identifikationsnummer auf diese vereinfachte Beantragung hinweisen. Trotz Online-Beantragung wird die Steuer-Identifikationsnummer wie bislang nur auf dem Postweg mitgeteilt.

 

Entlastungsbetrag

Steuerklasse II und Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat in einer Kurzinfo vom 6.1.2022 darauf hingewiesen, dass der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG i. . . 4.008 EUR, der bislang nur für die Jahre 2020 und 2021 galt, entfristet wurde und somit fest ab 2022 in dieser Höhe greift. Dieser Entlastungsbetrag wird im Jahr 2022 in der Steuerklasse II in dieser Höhe berücksichtigt.

Der Erhöhungsbetrag nach § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG für weitere Kinder ist unverändert bei 240 EUR je Kind geblieben. Er wird bei der Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen in ELStAM als Freibetrag berücksichtigt.

Bundesfinanzministerium

Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen wegen der Coronapandemie

Wegen der anhalten Coronapandemie hat das Bundesfinanzministerium die steuerlichen Erleichterungen wegen Corona verlängert. Es geht dabei vor allem um die zinslose Stundung und den Stopp von Vollziehungsmaßnahmen und um die Herabsetzung von Vorauszahlungen. Von diesen Erleichterungen profitieren Steuerzahler, die nachweislich wirtschaftlich negativ von der Coronakrise betroffen sind.

Das BMF-Schreiben regelt dazu Folgendes:

Zinslose Stundung: Für bis zum 31.3.2022 fällige Steuern soll auf Antrag eine zinslose Stundung bis Ende Juni 2022 gewährt werden. Wird eine angemessene Ratenzahlung vereinbart, kann die zinslose Stundung bis Ende September ausgedehnt werden.

Praxistipp

Interessant ist der Hinweis in dem BMF-Schreiben vom 31.1.2022, dass auf Antrag wohl auch die Vorauszahlungen des Veranlagungszeitraums 2021 herabsetzt werden können, wenn die Vorauszahlungen 2021 zu hoch waren.

Stopp von Vollstreckungsmaßnahmen: Hat das Finanzamt bereits Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt, kann für bis zum 31.3.2022 fällige Steuern auf Antrag eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende Juni 2022 erreicht werden. Auch hier gilt: Bei angemessenen Ratenzahlungen setzt das Finanzamt die Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende September 2022 aus.

Vorauszahlungen: Auf Antrag sollen die Finanzämter die laufenden Vorauszahlungen 2022 zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer herabsetzen, ohne zu strenge Maßstäbe an die vorgelegten Unterlagen und Berechnungen anzuwenden.

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* BMF 31.1.22, IV A 3 – S 0336/20/10001 :047

Bundesfinanzministerium

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2022 veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium hat für Unternehmer, die Lebensmittel herstellen und vertreiben oder die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erbringen, die zu versteuernden Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2022 veröffentlicht.

Auf folgende Besonderheiten ist hierbei hinzuweisen:

* Grundsätzlich stellen die Pauschbeträge Jahresbeträge dar.
* Die Pauschbeträge dienen der Vereinfachung. Zu- und Abschläge wegen individuellen Ess- und Trinkgewohnheiten oder wegen Krankheit und Urlaub sind nicht zulässig.

Praxistipp

In dem BMF-Schreiben vom 20.1.2022 wird auf eine Ausnahme wegen der Coronapandemie hingewiesen. Werden Betriebe nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Coronapandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein „zeitanteiliger Ansatz“ der Pauschbeträge erfolgen.

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BMF 20.1.22, IV A 8 – S 1547/19/10001 :003