In Steuer-Tipps für ALLE

Aussetzung der Vollziehung – BMF-Schreiben konkretisiert Folgen zum Zins-Beschluss

Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) festgestellt hat, dass die Höhe der Zinsen nach § 233a AO ab dem Zinszahlungszeitraum 2019 gegen das Grundgesetz verstößt, ergaben sich zahlreiche Verfahrensfragen. Diese Fragen beantwortet ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Wichtige Aussage: Sollte ein Mandant gegen die Zinsfestsetzungen im Zinsfestsetzungszeitraum bis 31.12.2018 Einspruch eingelegt und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben, ist die Aussetzung der Vollziehung zu beenden. Weisen Sie Ihren Mandanten bei hohen Zinsnachforderungen – etwa nach einer Betriebsprüfung – darauf hin, dass er die finanziellen Mittel dafür zeitnah bereithalten sollte.

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* BMF 17.9.21, IV A 3 – S 0338/19/10004 :005

Steueranrechnung – Antwort auf Praxisfrage im Zusammenhang mit einer energetischen Sanierung

In der Praxis ist zur Steueranrechnung nach § 35c EStG die Frage aufgetaucht, ob im Veranlagungszeitraum 2020 angebrachte Vorbaurollläden zu einer Steuerermäßigung nach § 35c EStG führen können, wenn ihre Anbringung „nicht“ im Zusammenhang mit der Erneuerung von Fenstern oder Außentüren erfolgte.

Die Antwort gleich vorweg: Für den Veranlagungszeitraum 2020 scheidet hier eine Steueranrechnung nach § 35c EStG leider aus. Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021 werden solche Maßnahmen steuerlich gefördert.

Begründung: Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes können grundsätzlich nach § 35c EStG gefördert werden. § 1 Satz 1 Nr. 4 ESanMV verwies in der Fassung für 2020 (ESanMV vom 2.1.20, BGBl. I S. 3) für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren auf Anlage 4a, in der es hieß: „Gefördert werden die Erneuerung durch Austausch oder Ertüchtigung von Fenstern, Fenstertüren und Außentüren sowie der erstmalige Einbau von Sonnenschutzeinrichtungen“.

Mit der Änderungsverordnung zur ESanMV vom 14.6.2021 (BGBl I S. 1780) wurden in § 1 Satz 1 Nr. 4 ESanMV die Wörter „und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a“ eingefügt. Der sommerliche Wärmeschutz wird mithin in einer gesonderten Anlage eigens geführt. Diese Änderungen sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden und berufen sich auf den gewünschten Gleichlauf der steuerlichen Förderung mit der direkten Förderung des sommerlichen Wärmeschutzes.

Praxistipp

Es können also ab dem Veranlagungszeitraum 2021 Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes auch isoliert vorgenommen und steuerlich gefördert werden. Im Umkehrschluss stellt der „nicht“ im Zusammenhang mit der Erneuerung bzw. dem erstmaligen Einbau von Fenstern oder Außentüren erfolgende Einbau von Vorbaurollläden im Jahr 2020 keine förderfähige Maßnahme i. S. d. § 35c EStG dar.

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* FinMin Sachsen-Anhalt, Vfg. v. 24.9.21

Registrierkassen und Kassensysteme – Weitere Aussetzung der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO

Ab dem 1.1.2020 müssten Unternehmer ihr elektronisches Aufzeichnungssystem grundsätzlich an die Finanzämter melden. Betroffen sind vor allem Registrierkassen und Kassensysteme. Nach einem Schreiben des BMF vom 6.11.2019 ist von einer Meldung nach § 164a Abs. 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen.

Beachten Sie | Einer internen Verfügung kann Folgendes entnommen werden: Da aktuell weder das Übermittlungssystem noch der amtlich vorgeschriebene Vordruck zur Verfügung stehen, können derartige Meldungen auch noch nicht entgegengenommen werden. Unternehmer, die ihr Kassensystem bereits jetzt formlos melden möchten, sind auf die Aussetzung der Meldepflicht hinzuweisen.