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Für alle Steuerpflichtigen

Grunderwerbsteuer: Eindämmung von Share Deals endlich beschlossen

Das Gesetzgebungsverfahren zur Eindämmung der Share Deals, mit denen Immobilieninvestoren bislang die Grunderwerbsteuer umgehen konnten, ist endlich abgeschlossen (ursprünglich sollte das Gesetz bis November 2019 in „trockenen Tüchern“ sein). Die Änderungen gelten ab 1.7.2021. |

Die bisherige Rechtslage: Kaufen Immobilieninvestoren statt einer Immobilie Anteile an der Firma, die Eigentümerin der Immobilie ist, bleiben diese Share Deals grunderwerbsteuerfrei, solange Investoren weniger als 95 % der Unternehmensanteile kaufen. Das Problem für den Fiskus: Oft übernehmen Co-Investoren die restlichen Anteile. Nach einer Wartezeit von fünf Jahren können beide die Anteile steuerfrei vereinen.

Um dieses Prozedere einzudämmen, wurden nun u. a. folgende Punkte im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) geändert:

* Die Beteiligungsgrenze wurde von 95 % auf 90 % gesenkt.
* Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften.
* Die Haltefrist der Anteile wurde von fünf auf zehn Jahre erhöht.
* Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen.
* Verlängerung der Vorbehaltsfrist in § 6 GrEStG auf 15 Jahre.

Quelle | esetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.5.2021, BGBl I 2021, S. 986; Bundesrat, Top 5 „Bundesrat stimmt Maßnahmen gegen Share Deals zu“, Stand: 17.5.2021

Grundsatzurteile zur Doppelbesteuerung der Renten: Bundesfinanzministerium kündigt Änderungen an

Der Bundesfinanzhof hat am 19.5.2021 zwei Klagen zur Doppelbesteuerung der Renten als unbegründet abgewiesen. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des Bundesfinanzhofs, dass spätere Rentenjahrgänge von einer doppelten Besteuerung betroffen sein dürften. Das Bundesfinanzministerium hat bereits angekündigt, sich nach der Bundestagswahl mit etwaigen Änderungen zu beschäftigen. |

Vorbemerkungen

Ursprünglich mussten Rentenbeiträge aus dem bereits versteuerten Einkommen abgeführt werden, während die Rentenbezüge später steuerfrei waren. Die Versteuerung war also vorgelagert. Beamtenpensionen mussten dagegen voll versteuert werden. Dies bewertete das Bundesverfassungsgericht 2002 als unzulässige Ungleichbehandlung.

Daraufhin entschied der Gesetzgeber, ab 2005 schrittweise auf eine nachgelagerte Besteuerung umzustellen – und zwar sowohl für die Besteuerungsseite als auch für die Beitragsseite:

* Schrittweise bis 2025 sind immer größere Anteile der Rentenbeiträge von der Steuer absetzbar (in 2021 sind es 92 %). Ab 2025 sind dann sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen ungekürzt als Sonderausgaben abziehbar.

* Bezieht ein Rentner seit 2005 oder früher eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Prozentsatz um jährlich 2 % (ab 2021 um 1 %), sodass der Besteuerungsanteil ab 2040 dann 100 % beträgt.

Merke | Für Rentner, die bis 2039 erstmals Rente erhalten, wird ein Freibetrag ermittelt. Dieser bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente unverändert.

Sachverhalt (Az. X R 33/19)

Ein Steuerpflichtiger war während seiner aktiven Erwerbstätigkeit überwiegend selbstständig tätig. Antragsgemäß war er in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Seine Rentenbeiträge zahlte er größtenteils aus eigenem Einkommen. Seit 2007 erhält der Steuerpflichtige eine Altersrente.

Das Finanzamt hatte im Streitjahr 2008 – entsprechend der gesetzlichen Übergangsregelung – 46 % der Rente als steuerfrei behandelt und die verbleibenden 54 % der Einkommensteuer unterworfen. Der Steuerpflichtige legte eine eigene Berechnung vor, wonach er rechnerisch deutlich mehr als 46 % seiner Rentenversicherungsbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hat. Nach seiner Auffassung liegt deshalb eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente vor. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Eine doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Angesichts des noch recht hohen Rentenfreibetrags von 46 % der Rentenbezüge des Steuerpflichtigen ergab sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine doppelte Besteuerung.

Die zwischen der früheren Beitragszahlung und dem heutigen bzw. künftigen Rentenbezug eintretende Geldentwertung ist bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Für eine solche Abweichung vom Nominalwertprinzip sah der Bundesfinanzhof keine Grundlage. Infolgedessen können Wertsteigerungen der Renten – unabhängig davon, ob sie inflationsbedingt sind oder eine reale Erhöhung darstellen – besteuert werden.

Für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten hat der Bundesfinanzhof nun erstmals konkrete Berechnungsparameter festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.

Merke | Alle anderen Beträge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als „steuerfreien Rentenbezug“ in die Vergleichsrechnung einbeziehen möchte, bleiben allerdings unberücksichtigt. Damit bleibt insbesondere auch der Grundfreibetrag (9.744 EUR in 2021), der das steuerliche Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen sichern soll, bei der Berechnung des „steuerfreien Rentenbezugs“ unberücksichtigt.

Beachten Sie | Auch für die Ermittlung des aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Teils der Rentenversicherungsbeiträge hat der Bundesfinanzhof konkrete Berechnungsparameter formuliert.

Für spätere Rentenjahrgänge, für die der Rentenfreibetrag nach der gesetzlichen Übergangsregelung immer weiter abgeschmolzen wird, zeichnet sich für den Bundesfinanzhof eine Doppelbesteuerung ab. Denn auch diese Rentenjahrgänge haben erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet.

Anmerkung: Es ist zwar positiv, dass der Bundesfinanzhof erstmals konkrete Berechnungsparameter festgelegt hat. Allerdings liegt hier auch das Problem: Denn es muss erst aufwendig gerechnet werden. Das Bundesfinanzministerium hat bereits angekündigt, sich nach der Bundestagswahl mit etwaigen Änderungen zu beschäftigen.

Entscheidung zu privaten Renten

Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.5.2021 kann es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung, die – anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben.

Der gesetzlich festgelegte Ertragsanteil typisiert in zulässiger Weise die Verzinsung der Kapitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Diese Art der Besteuerung verlangt nicht, dass die Beitragszahlungen in der Ansparphase steuerfrei gestellt werden.

Zudem stellte der Bundesfinanzhof Folgendes heraus: Die gesetzliche Öffnungsklausel, die bei überobligatorisch hohen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten vorbeugen soll, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anwendbar.

Quelle | FH-Urteil vom 19.5.2021, Az. X R 33/19,  BFH, PM Nr. 19/2021 vom 31.5.2021; BFH-Urteil vom 19.5.2021, Az. X R 20/19, BFH, PM Nr. 20/2021 vom 31.5.2021

Grundsteuerreform: Nordrhein-Westfalen will das Bundesmodell anwenden

Nordrhein-Westfalen will von der Öffnungsklausel bei der Grundsteuerreform keinen Gebrauch machen. Damit wird das Bundesmodell – wie in vielen weiteren Bundesländern – auch für Nordrhein-Westfalen gelten. |

Hintergrund

Weil die Ermittlung der Grundsteuer verfassungswidrig ist, musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren. Ab 2025 wird die Grundsteuer durch die Kommunen dann nach neuen Regeln erhoben. Die erste Hauptfeststellung (Feststellung der neuen Grundstückswerte nach neuem Recht) erfolgt bereits auf den Stichtag 1.1.2022.

Neu ist insbesondere, dass die Grundstücke nach einem wertabhängigen Modell bewertet werden, wobei es vor allem auf folgende Faktoren ankommt: Wert des Bodens (Bodenrichtwert), Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, Grundstücksfläche, Immobilienart und Alter des Gebäudes.

Beachten Sie | Nach der Grundgesetzänderung haben die Bundesländer die Möglichkeit, vom Bundesrecht (Bundesmodell) abweichende Regelungen zu treffen (sogenannte Öffnungsklausel).

Umsetzung in Nordrhein-Westfalen

Lutz Lienenkämper (Minister der Finanzen in Nordrhein-Westfalen) hat u. a. Folgendes angekündigt: „Wir werden […] die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer intensiv bei ihrer Steuererklärung unterstützen. Dazu werden wir rechtzeitig vor Abgabe der Steuererklärung alle Informationen individuell zur Verfügung stellen, die bei uns verfügbar sind. […] Zusätzlich wird es eine hilfreiche Zusammenstellung der in den Katasterämtern und bei den Gutachterausschüssen verfügbaren Daten auf einer dafür besonders weiterentwickelten und auf die Anforderungen der Grundsteuererklärung speziell angepassten Online-Plattform geben.“

Von den Eigentümern wird man, so das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, nur relativ wenige Angaben benötigen, wie z. B. bei Wohngrundstücken die Grundstücksfläche, den Bodenrichtwert, die Wohnfläche und das Baujahr.

Zudem werden im letzten Schritt der Umsetzung sämtliche Kommunen über den jeweiligen Hebesatz informiert, der zur Aufkommensneutralität in der jeweiligen Kommune führt. Denn das Gesamtaufkommen der Grundsteuer soll sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht verändern.

Quelle | inMin NRW, Mitteilung vom 6.5.2021, „Grundsteuer: Bundesmodell gilt für Nordrhein-Westfalen“

Für Kapitalanleger

Rückabwicklung eines Baukredits/Darlehens: Sind Vergleichsbeträge steuerpflichtig?

Werden Darlehen oder Kredite rückabgewickelt, kommt es bei einem Vergleich oft zu Zahlungen der Bank. Hier stellt sich die Frage, ob es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt. Mehrere Entscheidungen der Finanzgerichte befassen sich nun mit dieser Thematik – und kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die unterschiedlichen Sichtweisen werden anhand von zwei Urteilen auszugsweise vorgestellt.

Wird von der Bank nach Widerruf der dem Kreditverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärung des Darlehensnehmers ein Vergleichsbetrag als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet, die die Bank aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hat (Nutzungsersatz), ist dies steuerpflichtig. So hat es das Finanzgericht Köln in 2020 entschieden. Die Vergleichssumme ist nicht in einen Nutzungsersatz und eine nicht steuerbare Rückzahlung überhöhter Zinsen aufzuteilen, sofern in dem Zivilrechtsstreit ausschließlich Nutzungsersatz eingeklagt wurde und nicht auch die Rückgewähr von Zinszahlungen.

Eine andere Sicht hat das Finanzgericht Baden-Württemberg: Im Streitfall ging es um Ansprüche des Darlehensnehmers aus einem von ihm widerrufenen Darlehensvertrag, die das Finanzamt als Kapitalertrag behandelt hatte. Den in der Darlehensabrechnung berücksichtigten Anspruch des Steuerpflichtigen auf Nutzungsersatz (18.979,54 EUR) sah das Finanzgericht nicht als Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz an. Das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung sind als eine Einheit zu betrachten, sodass die Rückabwicklung zu einer Reduzierung der Zinslast des Darlehensnehmers führt.

Praxistipp | Gegen der anhängigen Revisionsverfahren können geeignete Fälle mit einem Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle | G Köln, Urteil vom 15.12.2020, Az. 5 K 2552/19, Rev. BFH: Az. VIII R 7/21, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.12.2020, Az. 8 K 1516/18, Rev. BFH: Az. VIII R 5/21

Für Unternehmer

Umsatzsteuer: Der neue Fernverkauf ab 1.7.2021

Mit der Umsetzung des Digitalpakets gelten ab dem 1.7.2021 viele Änderungen im Bereich des E-Commerce. Zu beachten sind auch die neuen Fernverkaufsregeln. |

Nach § 3c Umsatzsteuergesetz (UStG) liegt ein Fernverkauf (bisher Versandhandel) ab dem 1.7.2021 vor, wenn
* ein Gegenstand an einen Nichtunternehmer verkauft wird,
* der Gegenstand entweder grenzüberschreitend innerhalb der EU (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) oder
* aus dem Drittland in einen Mitgliedstaat der EU (Fernverkauf aus dem Drittland) transportiert wird und
* der Lieferant den Warentransport veranlasst.

Der innergemeinschaftliche Fernverkauf gilt in dem Mitgliedstaat als ausgeführt, in dem sich der Gegenstand bei Beendigung des Transports befindet. Voraussetzung: Der Lieferant hat die Lieferschwelle von 10.000 EUR im vorangegangenen oder im laufenden Jahr überschritten bzw. er hat auf deren Anwendung verzichtet. Die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen wurden gestrichen.

Beispiel

Ein deutscher Händler für Damenmoden verkauft ein Sommerkleid an eine Privatperson in den Niederlanden. Die Lieferschwelle von 10.000 EUR pro Jahr wurde überschritten.

Der Ort der Lieferung liegt in den Niederlanden, da der Händler die Lieferschwelle überschreitet. Es ist mit niederländischer Umsatzsteuer abzurechnen.

Abwandlung: Hat der Händler weder die Lieferschwelle überschritten noch auf deren Anwendung verzichtet, liegt der Ort der Lieferung am Transportbeginn in Deutschland, sodass mit deutscher Umsatzsteuer zu fakturieren ist.

Das neue OSS-Verfahren weitet die Anwendung des Mini-One-Stop-Shop (MOSS)-Verfahrens aus. Es kann auch für Fernverkäufe genutzt werden, sodass sich die Lieferanten nicht in allen Mitgliedstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren müssen.

Praxistipp | Zu den umsatzsteuerlichen Änderungen hat das Bundesfinanzministerium mit zwei Schreiben Stellung bezogen („Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1.4.2021 bzw. 1.7.2021“ und „Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet“).

Quelle | Jahressteuergesetz 2020, BGBl I 2020, S. 3096; BMF-Schreiben vom 1.4.2021, Az. III C 3 – S 7340/19/10003 :022, BMF-Schreiben vom 20.4.2021, Az. III C 5 – S 7420/19/10002 :013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222514

Für Arbeitgeber

Befristete Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen

Eine (sozialversicherungsfreie) kurzfristige Beschäftigung setzt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV u. a. voraus, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Vom 1.3.2020 bis zum 31.10.2020 wurden die Zeitgrenzen bereits auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Und auch in 2021 gibt es nun eine befristete Anhebung.

Wegen der Coronapandemie bestehen Probleme bei der Saisonbeschäftigung (insbesondere in der Landwirtschaft). Daher wurde die zulässige Dauer der kurzfristigen Beschäftigung für den Zeitraum vom 1.3.2021 bis zum 31.10.2021 auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen ausgeweitet.

Merke | us Gründen des Bestandsschutzes gilt die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht für solche Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1.6.2021 begonnen wurden. Diese Beschäftigungen sind nur dann als kurzfristig zu melden, wenn die Beschäftigung bis längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und bei einem Entgelt von mehr als 450 EUR im Monat nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Arbeitgeber haben nicht immer Kenntnis darüber, ob der kurzfristig Beschäftigte im Kalenderjahr bereits eine weitere kurzfristige Beschäftigung ausübt oder ausgeübt hat. In diesen Fällen kann er nicht sicher beurteilen, ob die Zeitgrenzen eingehalten wurden bzw. wann diese überschritten sind.

Ab 1.1.2022 gilt nun Folgendes: Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.

Quelle | Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes, BGBl I 2021, S. 1170

Kostenlose Online-Weiterbildung als Arbeitslohn?

Durch die Coronapandemie kommt es vermehrt zur Wahrnehmung von Online-Formaten im Seminarbereich. Für die Beurteilung von Online-Weiterbildungen als Arbeitslohn hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt nun Stellung bezogen.

Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts durch den Arbeitgeber für nicht arbeitsplatzbezogene Online-Weiterbildungsmaßnahmen stellt beim Arbeitnehmer Arbeitslohn dar. Weiterbildungsleistungen sind aber nach § 3 Nr. 19 Einkommensteuergesetz steuerfrei, wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Hierzu müssen durch die Bildungsmaßnahme Kenntnisse bzw. Fertigkeiten vermittelt werden, die ganz allgemein der Berufstätigkeit förderlich sein können.

Beachten Sie | as Format der Weiterbildungsmaßnahme ist unerheblich. Deshalb können sowohl Video-Schulungen als auch eLearning-Angebote ohne einen Dozenten begünstigt sein.

Quelle | FD Frankfurt, Verfügung vom 25.2.2021, Az. S 2342 A – 89 – St 210

Steuerfreie Corona-Prämie bis 31.3.2022 verlängert

Mit der Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG)) können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Aktuell hat der Gesetzgeber die Zahlungsfrist erneut verlängert – und zwar bis zum 31.3.2022. |

Nach § 3 Nr. 11a EStG sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 aufgrund der Coronakrise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR.“

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Befristung der Corona-Prämie bereits vom 31.12.2020 bis zum 30.6.2021 verlängert. Nunmehr erfolgte durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz eine erneute Verlängerung bis zum 31.3.2022.

Merke | Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer wurde nicht geändert. Die Fristverlängerung bewirkt also nicht, dass z. B. im ersten Quartal 2022 nochmals 1.500 EUR steuerfrei zusätzlich zu einem z. B. in 2021 gezahlten Betrag von 1.500 EUR gezahlt werden können.

Quelle | Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, BR-Drs. 353/21 (B) vom 28.5.2021