In Steuer-Tipps für ALLE

Grunderwerbsteuer ist bei Anteilsvereinigung absetzbar
Kein Zweithaushalt bei zusammenwohnenden Ehegatten
Zulässige Umwandlung von dauernder Last in Leibrente
Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen
Stammeinlage ist nicht nur durch Zahlungsbeleg überprüfbar
Aktuelle Anweisung zum Familienleistungsausgleich
Keine Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung
Keine Vorsteuer bei Rechnung an einen Gemeinschafter
Keine Änderung der Anrechnung nach Zahlungsverjährung


§§ 4, 6 EStG – Grunderwerbsteuer ist bei Anteilsvereinigung absetzbar
Entsteht Grunderwerbsteuer durch Zukauf von mindestens 95 % der GmbH-Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand eines Beteiligten aufgrund einer Anteilsvereinigung, gehört die Steuer nicht zu den Anschaffungskosten der eingelegten Anteile, sondern kann von der GmbH sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Besteuerungsobjekt der Grunderwerbsteuer bei der Anteilsvereinigung ist nicht der Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke. Deshalb fehlt es an dem für die Einordnung als Anschaffungskosten erforderlichen inhaltlichen Bezug zum Anteilserwerb (BFH 20.4.11, I R 2/10).
§ 9 EStG – Kein Zweithaushalt bei zusammenwohnenden Ehegatten
Bei der doppelten Haushaltsführung ist der Schutz des Art. 6 GG vor allem dann relevant, wenn die Ehegatten unter der Woche in verschiedenen Wohnungen leben, um Benachteiligungen der ehelichen Gemeinschaft zu verhindern. Wohnen beide Partner während der Woche zusammen in einer Wohnung in der Nähe beider Arbeitsstätten, ist dies vergleichbar mit einem ledigen Berufstätigen mit zwei Wohnungen. Bei ihm ist davon auszugehen, dass sein Lebensmittelpunkt in der Wohnung ist, von der er regelmäßig seine Arbeit aufsucht. Die Übertragung dieser Grundsätze auf Ehegatten, die zwar zwei Wohnungen haben, aber zu jeder Zeit gemeinsam in einer der beiden wohnen, verstößt nicht gegen Art. 6 GG (BFH 4.5.11, VI B 152/10).
§ 10 EStG – Zulässige Umwandlung von dauernder Last in Leibrente
Wenn der BFH beim Versorgungsvertrag den Weg eröffnet, auf geänderte Bedarfslagen mit der Umwandlung einer vereinbarten Leibrente in eine dauernde Last zu reagieren, dann lässt sich auch eine als dauernde Last vereinbarte Versorgungsleistung bei geänderter Interessenlage in eine Leibrente umwandeln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Zerwürfnis zwischen den Vertragsparteien besteht. Ein Festhalten an der Abänderbarkeit der Leistungen wie den schwankenden und im Einzelfall nicht immer eindeutig quantifizierbaren Größen „ Leistungsfähigkeit“ und „Bedarf“ würde absehbar laufend neue Streitigkeiten hervorrufen. An der Vermeidung dieser Streitigkeiten haben beide Parteien ein erhebliches Interesse (BFH 13.4.11, X B 69/10).
§ 12 EStG – Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen
Nach der geänderten Rechtsprechung zu § 12 EStG geht der BFH davon aus, dass an der Grenze zwischen Berufs- und Privatsphäre ein Anreiz besteht, private Kosten als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug zu erreichen. Daher muss der Steuerpflichtige die berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend darlegen und nachweisen. Nur dann kann aus gemischt veranlassten Aufwendungen der berufliche Anteil als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, sofern hierfür nachvollziehbare Aufteilungskriterien vorhanden sind. Fehlt es daran, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (BFH 3.5.11, VIII B 18/10).
§ 17 EStG – Stammeinlage ist nicht nur durch Zahlungsbeleg überprüfbar
Die Zahlung der Stammeinlage als Anschaffungskosten muss nicht ausschließlich durch die entsprechende Zahlung belegt werden, wenn seit der Eintragung der GmbH bereits 20 Jahre vergangen sind. Vielmehr sind dann alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen. Nur wenn der Gesellschafter schuldhaft seine Mitwirkungs-, Informations- und Nachweispflichten verletzt, kann dies im Ergebnis zu einer Beweismaßreduzierung führen. Die Einzahlung lässt sich auch anhand der Bilanzierung ausstehender Einlagen bei der GmbH ermitteln (BFH 8.2.11, IX R 44/10).
§ 32 ff. EStG – Aktuelle Anweisung zum Familienleistungsausgleich
Das BZSt hat seine umfangreiche Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleis-tungsausgleichs geändert und an den Rechtsstand zum 1.1.2011 angepasst. Darüber hinaus wurde die aktuelle und im BStBl veröffentlichte BFH-Rechtsprechung und ein BMF-Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung behinderter Kinder aufgenommen. Das gesamte Dokument steht auf der Internetseite des BZSt als PDF-Datei zur Verfügung und ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden. Weggefallene Texte, Änderungen oder Ergänzungen sind fett und kursiv dargestellt (BZSt 12.7.11, St II 2 – S 2280-DA/11/00004-2).
§ 46 EStG – Keine Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung
Für die Antragsveranlagung greift die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nach Ansicht der Verwaltung nicht, sodass nach vier Jahren Verjährung eintritt. Diese Sichtweise hat auch der BFH, weil keine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht und Arbeitnehmer nur berechtigt sind, diese einzureichen. Zudem fordert das Finanzamt nicht zur Erklärungsabgabe auf (BFH 14.4.11, VI R 53/10, VI R 82/10; BMF 11.7.11, IV A 3 – S 0062/08/10007-1128.7.10).
§ 15 UStG – Keine Vorsteuer bei Rechnung an einen Gemeinschafter
Der Grundstücksgemeinschaft steht kein Vorsteuerabzug zu, wenn nach außen nur eine Person als Vertragspartner auftritt, die nicht offenlegt, dass er auch im Namen der anderen handelt und Rechnungen an ihn adressiert sind. Dann kommt auch kein anteiliger Vorsteuerabzug in Betracht. Eine Rechnungsberichtigung hilft dabei nicht weiter, weil der Rechnungsadressat nicht der ehemalige Leistungsempfänger war (BFH 25.3.11, V B 94/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112562).
§ 228 AO – Keine Änderung der Anrechnung nach Zahlungsverjährung
Die Änderung der zur Einkommensteuer ergangenen Anrechnungsverfügung ist nur bis zur Zahlungsverjährung möglich. Die Frist beginnt nach § 228 AO durch Bekanntgabe der Steuerfestsetzung und zwar ungeachtet dessen, ob diese einen Erstattungsanspruch oder eine Abschlusszahlung ausweist. Die Anrechnung kann daher nach Fristablauf weder zugunsten noch zulasten des Steuerpflichtigen geändert werden (BFH 9.12.10, VII R 3/10).