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Einkommensteuer

BFH zu Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau

Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen, und verkörpern damit letztlich das unionsrechtlich beschränkte Recht, Wein zu erzeugen. Es handelt sich bei diesen Rechten jedenfalls bis zum 30. Juni 2011 nicht um abnutzbare Wirtschaftsgüter. Denn zu diesem Zeitpunkt war ein Ende der Beschränkung des Weinbaus in der EU nicht absehbar.

Fundstelle
* BFH 6.12.17, VI R 65/15

Erbrecht

Kein Ehegattenerbrecht, wenn Eheleute in Scheidung leben

§ 1933 Abs. 1 S. 1 BGB schließt das gesetzliche Ehegattenerbrecht aus, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Die Gleichstellung mit den Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Auflösung der Ehe beruht auf der Überlegung, dass die Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Nachlass nach Rechtshängigkeit eines auf Beendigung der Ehe gerichteten gerichtlichen Verfahrens nicht mehr von dem Zufall abhängen soll, ob der Erblasser die Rechtskraft einer eheauflösenden Entscheidung noch erlebt.

Fundstelle
OLG Düsseldorf 19.9.17, 6 UF 30/17

Einkommensteuer

Prüfungsanordnung bei Einkunfts-Millionären: BFH legt Bemessungsgrundlage fest

Steuerzahler, deren positive Einkünfte mehr als 500.000 EUR in einem Jahr betragen, müssen mit einer Außenprüfung des FA rechnen. Bei der Ermittlung der 500.000 EUR-Grenze sind auch Einkünfte aus Kapitalvermögen einzubeziehen, wenn für diese Kapitalerträge ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wurde. |

Fundstelle
BFH 11.1.18, VIII B 67/17

Vergnügungsteuer

Ein Festival für elektronische Musik unterfällt nicht der Vergnügungsteuerpflicht

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einem Eilantrag der Antragstellerin, einer Veranstaltungsagentur, gegen die Veranlagung zur Vergnügung­steuer stattgegeben. Die Antragstellerin veranstaltete in den Jahren 2015, 2016 und 2017 das Festival „World of Elements“ im Fort Asterstein in Koblenz. Mit zwei Bescheiden zog die Stadt Koblenz die Antragstellerin zur Vergnügungsteuer für die drei Veranstaltungen in fünfstelliger Höhe heran. Der Steuerbemessung wurden die erzielten Eintrittsentgelte zugrunde gelegt und mit dem Steuersatz von 20 v. H. belegt. Nach der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Koblenz sind unter anderem Tanzveranstaltungen als Vergnügungen gewerblicher Art der Besteuerung unterworfen.

In dem von der Antragstellerin angestrengten Eilverfahren begehrte diese die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Der Eilantrag hatte Erfolg. Die Vergnügungsteuerbescheide der Antragsgegnerin, so die Koblenzer Richter, seien rechtswidrig. Die maßgebliche Bestimmung der Vergnügungsteuersatzung der Antragsgegnerin sei nicht verfassungskonform.

Fundstelle
* VG Koblenz, PM vom 27.3.18 zum Beschluss 2 L 111/18.KO vom 20.3.18

Steuerrecht

Merkblatt der OFD Karlsruhe zur „Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung“

Die OFD Karlsruhe hat ein achtseitiges Merkblatt herausgegeben, das helfen soll, Fehler bei der Kassenbuchführung zu vermeiden.

  • Inhalt des Merkblatts sind
  • Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO)
  • Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen (§ 146 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO)
  • Einsatz von offenen Ladenkassen
  • Einsatz elektronischer Registrierkassen
  • Verfahrensdokumentation
  • Datenzugriffsrecht
  • Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
  • Kassensicherungsverordnung
  • Kassen-Nachschau (§ 146b AO)
  • Folgen von Mängeln

Fundstelle
http://www.ofd-karlsruhe.de

Rücklage nach § 6b EStG: BMF beantwortet Praxisfragen

Wer Immobilien verkauft, die sich in einem Betriebsvermögen befinden, muss den Verkaufsgewinn nicht zwingend versteuern. Er kann oft eine Rücklage nach § 6b EStG bilden. Diese Rücklage kann dann in einer bestimmten Frist auf neue Immobilien übertragen werden. Obwohl es diese Vorschrift bereits seit Jahrzehnten gibt, tauchen immer wieder Fragen auf. Zu einigen hat das BMF Stellung genommen.

Fundstelle
BMF 7.3.18, IV C 6 – S 2139/17/10001:001