In Steuer-Tipps für ALLE

Einkünfte eines Rentenberaters sind gewerblich
Kein automatischer Altersentlastungsbetrag auf Kapitalerträge
Mittagessen im Wohnstift ist keine haushaltsnahe Dienstleistung
Bezugsfertigkeit eines Bürogebäudes im Rahmen des Ertragswertverfahrens
Erzielung von Steuervorteilen ist nicht gemeinnützig
Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung
Steuerfestsetzung gegenüber dem Schenker
Gewinnschätzung für Land- und Forstwirte 2010/2011


§ 15 EStG – Einkünfte eines Rentenberaters sind gewerblich
Ein Rentenberater erzielt keine freiberuflichen Einkünfte gemäß § 18 EStG, sondern gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG. Rentenberater dürfen lediglich in einem kleinen Ausschnitt der den Anwälten möglichen Rechtsberatung aktiv werden. Ihre Tätigkeit ist jedoch mit dem Katalogberuf des Rechtsanwalts nicht umfassend vergleichbar. Damit scheidet die Einordnung in freiberufliche Einkünfte aus. Eine Ähnlichkeit zum Steuerberater ist wegen geringer Überschneidungen nicht gegeben (FinMin Schleswig-Holstein 17.2.12).
§ 24a EStG – Kein automatischer Altersentlastungsbetrag auf Kapitalerträge
Steuerpflichtigen, die zu Beginn des Jahres ihr 64. Lebensjahr vollendet haben, steht für Nebeneinkünfte der Altersentlastungsbetrag zu. Kapitalerträge nach § 32d EStG bleiben als Einkünfte jedoch unberücksichtigt, da Kapitaleinkünfte seit 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen und in der Anlage KAP daher normalerweise nicht mehr zu erfassen sind. Doch Rentner, deren Grenzsteuersatz inklusive Kapitalerträge unter 25% liegt, können beim Finanzamt nach § 32 Abs. 6 EStG eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob die Kapitalerträge bei Einbeziehung ins Einkommen zu einem Steuersatz unter 25 % besteuert werden. Ist das der Fall, zieht das Finanzamt auch den Altersentlastungsbetrag ab (FG Münster 24.3.12, 11 K 3383/11 E).
Steuer-Tipp:
Sollte die Veranlagung zum individuellen Steuersatz nicht günstiger sein, gilt der Antrag als nicht gestellt.
§ 35a EStG – Mittagessen im Wohnstift ist keine haushaltsnahe Dienstleistung
Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) kann grundsätzlich auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem (Alten-)Heim, Pflegeheim oder Wohnstift befindet. Hierzu gehören z.B. die Reinigungskosten für das Appartement sowie im Appartement durchgeführte Handwerker- und Pflegeleistungen.
Zubereitung und Servieren des Mittagessens in einem Wohnstift stellen jedoch keine haushaltsnahe Dienstleistung dar, weil sie nicht im Haushalt des Bewohners erbracht werden, so die Auffassung des FG Baden-Württemberg. Zum Haushalt des Bewohners eines Wohnstiftes oder Pflegeheims gehören zwar eigene Räume und Gemeinschaftsflächen wie der Garten. Das Essen wird aber in Räumen zubereitet und serviert, die gerade nicht den Gemeinschaftsräumen zugerechnet werden können. Bewohnern ist der Zutritt zur Küche verboten und zum Speisesaal nur zu Essenszeiten erlaubt. Daher sind diese Räume dem Betreiber zuzurechnen (FG Baden-Württemberg 8.3.12, 6 K 4420/11).
§ 46 EStG – Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung
Ist die Antragsveranlagung bestandskräftig abschlägig beschieden worden, kommt keine Veranlagung mehr in Betracht. Einer Veranlagung steht bereits der bestandskräftige Ablehnungsbescheid entgegen. Zwar haben Arbeitnehmer jetzt einen Anspruch auf Veranlagung ohne Antragsfrist. Die Neuregelung ist jedoch erstmals für 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen am 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig darüber entschieden ist. Ist das jedoch der Fall, führt auch der Erlass eines Feststellungsbescheids gemäß § 175 AO nicht zur Veranlagung von Amts wegen. Die Bindungswirkung als Grundlagenbescheid hat keine Ausweitung bei den in § 46 EStG spezialgesetzlich geregelten Veranlagungstatbeständen (BFH 9.2.12, VI R 34/11).
§ 20 ErbStG – Steuerfestsetzung gegenüber dem Schenker
Hat der Bedachte die Schenkungsteuer entrichtet, kann sie auch dann nicht mehr gegenüber dem Schenker festgesetzt werden, wenn sie sich nachträglich erhöht. Hierfür fehlt eine Rechtsgrundlage. Entrichtet der Bedachte die volle Schenkungsteuer, erlischt sie gemäß § 47 AO auch mit Wirkung gegenüber dem Schenker und kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden. War der Schenker an einer Steuerhinterziehung beteiligt, werden die fiskalischen Interessen dadurch gewahrt, dass der Schenker nach § 71 AO für die verkürzte Steuer haftet (BFH 29.2.12, II R 19/10).
BewG – Bezugsfertigkeit eines Bürogebäudes im Rahmen des Ertragswertverfahrens
Ein neues Gebäude mit nach den Bedürfnissen der Mieter gestalteten Büros, ist zur Altersbestimmung beim vereinfachten Ertragswertverfahren für erbschaftsteuerliche Zwecke in dem Zeitpunkt bezugsfertig, wenn wesentliche Bestandteile wie Außen- und tragende Innenwände, Fenster, Dach, Heizung, Sanitäreinrichtungen sowie Grundleitungen für Wasser, Strom, Belüftung, Kommunikationsanlagen sowie Treppenhaus fertiggestellt oder installiert sind. Es reicht auch, wenn zumindest eine Büroeinheit benutzbar ist. Diese muss in diesem Fall durch Wände oder Türen gegenüber dem noch nicht vermieteten Bereich abgegrenzt sein. Nicht erforderlich ist, dass bereits alle Büroeinheiten mietergerecht ausgebaut und benutzbar sind. Zudem muss den zukünftigen potenziellen Mietern ein Bewohnen oder Benutzen zugemutet werden können, wobei die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde nicht entscheidend ist (BFH 18.4.12, II R 58/10).
§ 56 AO – Erzielung von Steuervorteilen ist nicht gemeinnützig
Eine Körperschaft dient nicht nur gemeinnützigen Zwecken, wenn die Beschäftigung Behinderter durch ein Integrationsprojekt nach der Vertragsgestaltung erkennbar dazu dient, den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG zugunsten nicht gemeinnütziger Gemeinschaften zu nutzen. In diesem Fall dient die Beschäftigung nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken durch Förderung des Wohlfahrtswesens, sondern sie ist auch gegründet worden, um umsatzsteuerliche Vorteile durch den vollen Vorsteuerabzug bei eigenen Leistungen mit begünstigtem Steuersatz zu nutzen. Darin liegt ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO (BFH. 23.2.12, V R 59/09).
§ 162 AO – Gewinnschätzung für Land- und Forstwirte 2010/2011
Das Bayerische LfSt regelt die Schätzungsgrundbeträge für das Wirt-schaftsjahr 2010/2011 und Sondergewinne bei Milchviehhaltung sowie übernormaler Tierhaltung. Bei forstwirtschaftlicher Nutzung können Be-triebsausgaben und Wiederaufforstungskosten pauschal geschätzt wer-den. Kommen Betriebe ihren Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht nach und müssen ihre Gewinne deshalb geschätzt werden, können sie von den Regelungen des § 7g EStG keinen Gebrauch machen und weder einen Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abziehen, noch Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen (Bayerisches LfSt 15.5.12, S 2150a. 1.1-5/10 St32).