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Zum Thema Corona & Steuern gibt es zahlreiche Neuregelungen und Überlegungen, die Sie für die optimale Beratung Ihrer Mandanten unbedingt beachten müssen. Hier ein Update zu den interessantesten neuen Steuerinfos rund um Corona. |

Entfernungspauschale oder tatsächliche Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel?

Ist Ihr Mandant Arbeitnehmer und musste im Steuerjahr 2020 wegen der Coronapandemie viele Monate im Homeoffice arbeiten? Dann steht ihm zumindest für die Tage, die er ausschließlich zu Hause gearbeitet hat, die Homeoffice-Pauschale i. H. v. 5 EUR pro Tag, maximal von 600 EUR pro Jahr zu.

Bei der Ermittlung des Werbungskostenabzugs für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sollten Sie Ihren Mandanten unbedingt danach fragen, ob er 2020 für die Fahrten zur Arbeit eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel gekauft hat. Hintergrund: Übersteigen die tatsächlichen Kosten für das Jahresticket die Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale für 2020, dürfen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

Praxistipp | Musste Ihr Mandant in 2020 wegen Corona viele Monate im Homeoffice arbeiten, könnte so mancher Sachbearbeiter im Finanzamt auf die Idee kommen, die tatsächlichen Kosten für die Jahreskarte bei Ermittlung des Werbungskostenabzugs anteilig zu kürzen. Doch hier lohnt sich Gegenwehr. Denn das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass die Kosten für die Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel trotz der überwiegenden Arbeit im Homeoffice als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Mandant die Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte gekauft hat (BMF, FAQ „Corona“ [Steuern] 23.2.21, Seite 13, Fragen 9 und 10).

Beispiel

Ihr Mandant hat 2020 wegen Corona an 150 Tagen im Homeoffice gearbeitet. Nur an 80 Tagen ist er mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gefahren (einfache Entfernung 17 km). Für die Jahresfahrkarte zahlte er 2020 einen Betrag von 700 EUR.

Folge: Ihr Mandant kann neben der Homeoffice-Pauschale von 600 EUR zusätzlich Fahrtkosten in Höhe der tatsächlichen Kosten von 700 EUR als Werbungskosten geltend machen, weil diese Kosten über der für 2020 abziehbaren Entfernungspauschale von 408 EUR (80 Tage × 17 km × 0,30 EUR/km) liegen. Eine Kürzung der tatsächlichen Kosten kommt nicht in Betracht, weil Ihr Mandant die Jahreskarte 2020 in der Erwartung gekauft hat, dass er diese zur regelmäßigen Benutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benötigen wird.

Steuerfreie Corona-Prämie für geleistete Überstunden?

Noch haben Arbeitgeber bis Ende Juni 2021 Zeit, die steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG i. H. v. bis zu 1.500 EUR an ihre Mitarbeiter auszuzahlen. Eine wichtige Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Corona-Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

In der Praxis tauchte nun folgende Frage auf: Gilt die Corona-Prämie als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet, wenn im Gegenzug durch den Arbeitnehmer in der Vergangenheit geleistete Überstunden gekürzt werden?

Die Antwort auf die Frage lautet: Es kommt darauf an. Die Steuerfreiheit ist zu bejahen, wenn vor dem 1.3.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war). Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer Corona-Prämie auf einen Freizeitausgleich und werden die Überstunden gekürzt, steht der Steuerfreiheit nichts im Weg (BMF, FAQ „Corona“ [Steuern] 23.2.21, Seite 18, Frage 10).

Steuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers für Unterbringung und Verpflegung von Grenzpendlern

Beschäftigt(e) Ihr Mandant Grenzpendler, die wegen der Einreisebeschränkungen aufgrund von Corona in Deutschland eine Unterkunft suchen mussten? Dann stellt sich die Frage, wie Zuschüsse oder Tagesgeldzahlungen aus öffentlichen Mitteln für Verpflegung und Unterkunft lohnsteuerlich zu behandeln sind, die der Arbeitgeber erhält und an die betreffenden Grenzpendler weiterleitet.

Gute Nachricht aus dem Bundesfinanzministerium: Es handelt sich bei diesen Zahlungen aus öffentlichen Mitteln nicht um Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 EStG. Der Einbehalt und die Abführung von Lohnsteuer ist deshalb nicht notwendig (BMF, FAQ „Corona“ [Steuern] 23.2.21, Seite 14, Frage 13).

Ist die Steuerfreiheit nach dem Auslandstätigkeitserlass wegen Unterbrechung der Tätigkeit in Gefahr?
Die Steuerfreiheit begünstigter Tätigkeiten nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) setzt unter anderem voraus, dass die Tätigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Monaten in dem ausländischen Staat ausgeübt wird, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.

In der Praxis stellt sich hier die Frage, ob die Steuerfreiheit für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verloren geht, wenn die nach dem ATE für mindestens drei Monate geplante Auslandstätigkeit wegen der Coronapandemie unterbrochen oder beendet wird.

Das Nichterreichen der Mindestdauer von drei Monaten wegen der Coronakrise ist unschädlich. Die Steuerfreiheit des Arbeitslohns gilt in diesen Fällen für den tatsächlich weniger als drei Monate andauernden Auslands-einsatz (BMF, FAQ „Corona“ [Steuern] 23.2.21, Seite 14, Frage 14).

Besonderheit bei Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags nach §§ 110, 111 EStG

Nach § 110 EStG kann ein Mandant beantragen, dass aufgrund einer Verlustsituation in 2020 die Vorauszahlungen 2019 gemindert und die Überzahlungen zur Stärkung der finanziellen Liquidität an ihn ausgezahlt werden. Der Verlustrücktrag ist entweder pauschal oder anhand von Belegen vorzunehmen.

In verschiedenen Verfügungen der Finanzverwaltung wurden zu den Voraussetzungen für den pauschalen Verlustrücktrag bzw. für den Verlustrücktrag eines belegten höheren Verlusts folgende Aussagen getroffen:

* Sobald die Steuererklärung 2019 im Finanzamt bearbeitet (veranlagt) wurde, ist ein Antrag nach § 110 EStG abzulehnen.

* Erfüllt ein Mandant alle Voraussetzungen für den Verlustrücktrag nach § 110 EStG, muss das Finanzamt die Vorauszahlungen 2019 mindern. Das soll selbst dann gelten, wenn es sich bei dem Steuerzahler um einen Mandanten handelt, der seine Erklärungen regelmäßig zu spät übermittelt und deshalb geschätzt wird (sog. Dauerschätzer).

* Zur Anwendung des § 110 EStG ist das Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen im „Zeitpunkt der Antragsbewilligung“ entscheidend.

* Dass der Mandant unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronapandemie betroffen ist, ist keine gesetzliche Anspruchsvoraussetzung. Es genügt, wenn der Mandant im Zeitpunkt der Antragstellung für 2020 einen rücktragsfähigen Verlust erwartet.

Stellt ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft einen Antrag auf einen pauschalen bzw. belegten Verlustrücktrag nach § 110 EStG, müssen die Voraussetzungen nur auf Ebene des antragstellenden Mitunternehmers erfüllt sein. Für die Bearbeitung des Antrags ist deshalb das Finanzamt zuständig, bei dem der Mitunternehmer steuerlich erfasst ist.

Beachten Sie | Ist die Veranlagung für die Steuererklärung 2019 durch das Finanzamt bereits erfolgt, kann der Mandant bei einem voraussichtlichen Verlust im Jahr 2020 einen pauschalen Verlustrücktrag oder einen höheren belegten Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 nach § 111 EStG beantragen. In verschiedenen Verfügungen der Finanzverwaltung wird hierbei auf die folgenden beiden Besonderheiten hingewiesen:

* Ist der tatsächliche Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 geringer als die pauschalen 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 (ohne Einkünfte nach § 19 EStG), werden dennoch 30 % pauschal zurückgetragen.

* Für die Anwendung des § 111 EStG ist das Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen im „Zeitpunkt der Antragsbewilligung“ entscheidend.

Lohnsteuerliche Behandlung der Dienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Maßnahmen wie einer Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots daran gehindert, seiner Arbeit nachzugehen, und ist er nicht arbeitsunfähig erkrankt? Dann kann der Arbeitnehmer je nach Dauer der Maßnahme oder nach arbeitsrechtlichen Vereinbarungen verschiedene Ansprüche auf Zahlung seines Gehalts haben. Für Arbeitgeber kann das lohnsteuerlich kompliziert werden.

Kann ein Arbeitnehmer aufgrund einer angeordneten Corona-Quarantäne oder aufgrund eines Tätigkeitsverbots nicht zur Arbeit gehen, sind folgende Szenarien zu unterscheiden:

* Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber: Handelt es sich bei der behördlichen Maßnahme nur um einen vorübergehend in der Person des Arbeitnehmers liegenden Verhinderungsgrund, so ist der Arbeitgeber nach § 616 BGB während der Dauer des vorübergehend bestehenden Verhinderungsgrunds weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet. Für die Ermittlung der Lohnsteuer gibt es deshalb keine Besonderheiten.

* Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz: Ist § 616 BGB im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag ausgeschlossen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber. Er hat dann jedoch einen Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfGS). Der Arbeitgeber muss für diese Entschädigungszahlung zunächst in Vorleistung treten.

Praxistipp | In der Praxis kam es vor, dass im Jahr 2020 nicht immer ganz klar war, ob es sich bei der Zahlung um eine normale Gehaltszahlung oder um eine Entschädigungszahlung nach dem IfGS handelte. Je nachdem, wie die jeweilige Zahlung im Jahr 2021 eingestuft wird, kann das zu fehlerhaften Lohnsteueranmeldungen 2020 führen. Die Finanzverwaltung hat in verschiedenen Verfügungen geklärt, wie betroffene Arbeitgeber sich lohnsteuerlich in diesem Fall rechtskonform verhalten sollten.

* Variante 1: Unzutreffend vorgenommene Lohnversteuerung

Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Jahr 2020 während einer behördlich angeordneten Quarantäne Arbeitslohn ausgezahlt, diesen lohnversteuert, die Lohnsteuerbescheinigung für 2020 bereits an das Finanzamt übermittelt und auf Antrag die nachträgliche Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz im Jahr 2021 erhalten, dann hat das folgende lohnsteuerliche Konsequenzen:

* Die in 2020 geleistete Zahlung stellt keinen Arbeitslohn nach § 19 EStG dar, sondern eine steuerfreie Entschädigung im Sinn von § 3 Nr. 25 EStG.
* Eine Änderung der Lohnsteueranmeldung 2020 ist nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung unzulässig (§ 41c Abs. 3 EStG).

Praxistipp |  Der Arbeitgeber muss in diesem Fall eine formlose Mitteilung an das für die Lohnsteuer zuständige Betriebsstätten-Finanzamt mit den korrigierten Werten senden. Der Bruttoarbeitslohn mindert sich dann um den Nettolohn einschließlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Ebenso mindern sich die abzugsfähigen Sozialversicherungsbeiträge und in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung erhöhen sich die steuerfreien Progressionseinkünfte. Das Betriebsstätten-Finanzamt wird diese Mitteilung an das für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt weiterleiten.

* Variante 2: Unzutreffende Steuerfreistellung

Es ist natürlich auch der Fall denkbar, dass ein Arbeitgeber die Zahlungen 2020 an den Arbeitnehmer als steuerfreie Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz behandelt hat und die Erstattungsbehörde im Jahr 2021 die Erstattung ablehnt. Wurde die Lohn­steuerbescheinigung 2020 bereits an das Finanzamt übermittelt, gilt in diesem Fall lohnsteuerlich Folgendes:

* Die Zahlung wurde 2020 zu Unrecht steuerfrei vorgenommen.
* Eine Änderung der Lohnsteuerbescheinigung 2020 ist unzulässig (§ 41c Abs. 3 EStG).
* Der Arbeitnehmer muss dem für die Lohnsteuer zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt den nicht vorgenommenen Lohnsteuerabzug anzeigen (§ 41c Abs. 4 EStG).
* Die Nachforderung erfolgt entweder durch das Betriebsstätten-­Finanzamt oder im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung durch das für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt.