Die Förderung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist ein wichtiges Instrument der Bundesregierung, um den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität voranzutreiben. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich dadurch interessante steuerliche Möglichkeiten. Die geltenden Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2030 befristet.
1. Steuerfreie Vorteile beim Laden von Fahrzeugen
Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten bestimmte Leistungen steuerfrei bereitstellen:
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Das kostenlose oder vergünstigte Laden von privaten oder dienstlich genutzten Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen auf dem Betriebsgelände oder in verbundenen Unternehmen.
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Die zeitweise private Nutzung einer betriebseigenen Ladeeinrichtung (z. B. Wallbox).
Die Steuerbefreiung ist weder betragsmäßig begrenzt noch auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen beschränkt. Auch schnelle E-Bikes oder Elektrokleinstfahrzeuge können unter bestimmten Voraussetzungen einbezogen werden.
2. Pauschale Lohnsteuer für Ladeinfrastruktur und Zuschüsse
Wird eine Ladeeinrichtung an den Arbeitnehmer dauerhaft übertragen oder finanziell unterstützt, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf diese Vorteile pauschal mit 25 % erheben.
Dies gilt auch für Zuschüsse, die Arbeitnehmer für den Erwerb, die Wartung oder Nutzung ihrer privaten Ladevorrichtung erhalten. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden.
3. Erstattung von Stromkosten
Trägt ein Arbeitnehmer selbst die Stromkosten für sein Elektrofahrzeug, kann der Arbeitgeber diese Kosten erstatten:
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Bei Privatfahrzeugen: Die Erstattung ist steuerpflichtig.
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Bei Dienstwagen: Die Erstattung erfolgt steuerfrei als Auslagenersatz.
Für eine einfache Handhabung dürfen Arbeitgeber monatliche Pauschalen ansetzen:
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Mit Lademöglichkeit im Unternehmen:
30 € (Elektrofahrzeug) / 15 € (Hybridfahrzeug) -
Ohne Lademöglichkeit im Unternehmen:
70 € (Elektrofahrzeug) / 35 € (Hybridfahrzeug)
4. Weitere Hinweise
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Eine gesonderte Dokumentation im Lohnkonto ist bei steuerfreien Leistungen nicht erforderlich.
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Bei pauschaler Besteuerung muss der Arbeitgeber entsprechende Belege über seine Aufwendungen aufbewahren.
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Auch bei privaten Elektrofahrzeugen, die für Dienstreisen genutzt werden, können die gesetzlichen Kilometersätze angesetzt werden.
Hinweis: Diese Informationen bieten einen Überblick über die steuerlichen Regelungen im Zusammenhang mit Elektromobilität und Arbeitgeberleistungen. Sie ersetzen keine individuelle Beratung durch einen Steuerexperten.