In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Durch die Unwetter am 14. und 15.7.2021 sind insbesondere in Teilen von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz beträchtliche Schäden durch Hochwasser entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Die Finanzverwaltungen beider Bundesländer halten es daher für angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten ­entgegenzukommen.

In weitgehend gleichlautenden Katastrophenerlassen regeln die Landes­finanzministerien:

* Die Gewährung von Stundungs­maßnahmen
* Die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
* Den Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
* Den Nachweis des Verlusts von Buchführungsunterlagen
* Vergünstigungen bei den Ertragsteuern
* Vergünstigungen bei der Grundsteuer
* Vergünstigungen bei der Gewerbesteuer

Praxistipp

Besonders wichtig erscheint der Hinweis zum Verlust von Buchführungsunterlagen. Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

Fundstellen
* FinMin Nordrhein-Westfalen 16.7.21, S 1915 – 6/48 – V A 3,
* FinMin Rheinland-Pfalz 16.7.21, S 1915#2018/0001-0401 447