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Die Tätigkeit eines EDV-Beraters ohne (Fach-) Hochschulabschluss im Fach Informatik ist nur dann als ingenieurähnlich und damit freiberuflich zu qualifizieren, wenn er nachweisen kann, dass er sich das Wissen eines Informatikers mit Bachelorabschluss in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten angeeignet hat, so das FG Hamburg.
FG Hamburg 14.7.15, 3 K 207/14; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VIII B 80/15

Sachverhalt

Streitig war, ob die vom Steuerpflichtigen im Streitjahr 2010 ausgeübte ­Tätigkeit als EDV-Berater als freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren ist. Das FA ging von einer gewerblichen Betätigung aus und erließ einen entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid.

Entscheidung

Das FG Hamburg wies die Klage ab. Nach § 18 EStG gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Hierzu gehört nach Satz 2 der Vorschrift u.a. die selbstständige Berufstätigkeit der Ingenieure und ähnlicher Berufe. Der ähnliche Beruf muss dem Beruf des Ingenieurs sowohl hinsichtlich der erforderlichen Berufsausbildung als auch hinsichtlich der tatsächlich entfalteten Tätigkeit gleichen.
Ein Diplom-Informatiker übt einen ingenieurähnlichen Beruf aus, weil seine Tätigkeit durch Wahrnehmung von für den Ingenieurberuf typischen Aufgaben geprägt wird und das Studium der Informatik an einer (Fach-)Hochschule dem der traditionellen Ingenieurwissenschaften gleichwertig ist, auch wenn das Ingenieurstudium im Grundsatz allgemeiner sein kann.
Verfügt der Steuerpflichtige wie im Streitfall jedoch nicht über eine entsprechende Hochschulausbildung, muss er nachweisen, dass er sich das Wissen eines Diplom-Informatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten angeeignet hat.
Da dies nach Überzeugung des Gerichts nicht feststand, wurde neben einem Sachverständigengutachten eine Wissensprüfung vorgenommen. Die Wissensprüfung ergab, dass der Steuerpflichtige in elf von zwölf grundlegenden Modulen im Bachelorstudiengang Informatik keine ausreichenden Kenntnisse besaß.
Das FG entschied daher, dass der Nachweis einer hinreichenden Qualifikation nicht erbracht worden war, sodass es für die ­steuerrechtliche Beurteilung und Einordnung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf seine praktische Arbeit nicht mehr ankam.