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Im Rahmen besonderer Anlässe (Geburtstag, Jubiläum, Beerdigung) werden die Gäste häufig darum gebeten, keine Geschenke zu machen, sondern alternativ lieber eine Spende an eine steuerbegünstigte Organisation zu leisten. Eine aktuelle interne Verfügung der Finanzverwaltung geht der Frage nach, ob und wem hier ein Sonderausgabenabzug für die Spenden zusteht. Dabei wurden vier Fallkonstellationen unterschieden.

Sachverhalt 1: Gast spendet direkt

Die eingeladenen Personen werde von der organisierenden Person darum gebeten, Spenden unter Angabe eines bestimmten Spendenzwecks direkt an die steuerbegünstigte Organisation zu leisten.

Folge: Bei dieser Sachverhaltskonstellation steht der Sonderausgabenabzug für Spenden der direkt zuwendenden Person – also dem Gast – zu. Das gilt auch, wenn ein bestimmter Zweck auf dem Überweisungsformular anzugeben ist.

Sachverhalt 2: Spende durch Organisator

Der Gastgeber bittet seine Gäste um Spenden, die er anschließend an eine steuerbegünstigte Organisation weiterleitet.

Folge: Bei dieser Konstellation steht der Sonderausgabenabzug dem Gastgeber zu, der die gesammelten Spendengelder an die steuerbegünstigte Organisation weiterleitet, wenn die Gäste davon ausgehen, dass der Gastgeber frei über die zugewendeten Beträge verfügen kann.

Sachverhalt 3: Eintrag der Spender in Liste

Der Gastgeber bittet seine Gäste um Spenden, die er anschließend an eine steuerbegünstigte Organisation weiterleitet. Gleichzeitig liegt eine Liste aus, in der sich die eingeladenen Spender mit Namen und Adresse und mit dem jeweiligen Spendenbetrag eintragen können.

Folge: Hier steht der Sonderausgabenabzug für Spenden dem jeweiligen Gast zu, auch wenn der Gastgeber die Weiterleitung der eingesammelten Spenden übernimmt. Die Organisation kann aus der Liste Zuwendungsbestätigungen erstellen, jedoch nur, wenn die in der Liste eingetragenen Beträge den ihr tatsächlich zugewandten Betrag nicht überschreiten.

Sachverhalt 4: Eintrag der Spender in Liste und Spendenbox

Der Gastgeber bittet seine Gäste um Spenden, die er anschließend an eine steuerbegünstigte Organisation weiterleitet. Gleichzeitig wird eine Spendenbox aufgestellt und eine Liste ausgelegt, in der sich die eingeladenen Spender mit Namen und Adresse und mit dem jeweiligen Spendenbetrag eintragen können.

Folge: Auch in diesem Fall soll dem direkten Spender der Sonderausgabenabzug zustehen. Zuwendungsbestätigungen dürfen jedoch nur ausgestellt werden, wenn die in der Liste enthaltenen Spendenbeträge nicht höher ausfallen als die in der Spendenbox gesammelten Spenden.