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Zahlungen, die für eine Vertragsarztzulassung geleistet werden, sind Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts. Die Anschaffungskosten sind im Wege der AfA gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Der Abschreibungszeitraum beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Vertragsarzttätigkeit und endet mit dem voraussichtlichen Ende der Berufstätigkeit.

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Entscheidung

Nach Auffassung des FG Nürnberg handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ um ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Denn ein Erwerber wird die Höhe der Aufwendungen, die er zur Erlangung der Vertragsarztzulassung tätigt, maßgeblich davon abhängig machen, über welchen Zeitraum hinweg er von dieser Zulassung voraussichtlich profitieren kann.

Dementsprechend tritt über die Gesamtnutzungsdauer der Zulassung hinweg eine Wertminderung dieses unveräußerlichen und nicht übertragbaren Wirtschaftsguts ein, die im Rahmen der AfA steuerlich zu berücksichtigen ist.

FG Nürnberg 23.9.14, 1 K 1894/12; Rev. anhängig unter dem Az. VIII R 56/14