In Steuer-Tipps für ALLE

Pauschale Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden.
Dies gilt auch für die bei einem ausländischen Arbeitgeber Beschäftigten.
BFH 24.9.13, VI R 48/12

Der im Inland wohnende Steuerpflichtige war in der Schweiz als Eisenbahnfahrzeugführer abhängig beschäftigt. Hierfür erhielt er ein festes Bruttogehalt, in dem pauschale Sonntags-, Feiertags- und Nachtdienstzuschläge enthalten waren.
Diese Zuschläge wurden jeweils monatlich in gleicher Höhe ausgezahlt, obwohl der Arbeitnehmer in den einzelnen Monaten des Streitjahres unregelmäßig Sonntags-, Feiertags- und Nacht­arbeit leistete. Streitig war die steuerpflichtige Behandlung der in der Schweiz pauschal gewährten Sonntags-, Feiertags- und Nachtdienstzuschläge.
Der BFH stuft diese nach einem aktuellen Urteil als steuerpflichtige Zulagen ein, da die Zulagen nicht als Abschlagzahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung erfolgten.

Praxishinweis

Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.
Nach „Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz dieser Vorschrift ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.