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In der Praxis sind steuerfreie Gehaltsextras und Zahlungen des Arbeitgebers an Mitarbeiter, die nicht der Einkommensteuer unterliegen, äußerst beliebt. Aktuell hat der BFH mit einem Beschluss leider für das Aus einer solchen steuerfreien Zahlung gesorgt. Die Rede ist von Zahlungen an den Mitarbeiter von jährlich 255 EUR, für die Vermietung einer Werbefläche auf dessen Privat-Pkw.

Darum ging es bei der Mietzahlung

Der steuerliche Clou an der Zahlung des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung einer Werbefläche (in der Regel auf der Kennzeichenhalterung) auf dem Privat-Pkw des Arbeitnehmers in Höhe von 255 EUR im Jahr bestand darin, dass solche sonstigen Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG bis zu dieser Freigrenze nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Damit kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Arbeitnehmer und der Vermietung der Werbefläche angenommen werden kann, schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen vom Arbeitsvertrag unabhängigen Mietvertrag ab.

Finanzämter verneinen sonstige Einkünfte

Insbesondere dann, wenn solche Mietverträge ausschließlich mit Mitarbeitern abgeschlossen wurden und der Mietvertrag nur so lange gültig war, wie das Arbeitsverhältnis bestand, nahmen die Finanzämter in der Vergangenheit an, dass es sich bei den Zahlungen von jährlich 255 EUR nicht um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG handelt, sondern um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Folge: Bei Lohnsteuerprüfungen wurden Arbeitgeber bezüglich der nicht einbehaltenen Lohnsteuer für solche Zahlungen in Haftung genommen.

Praxistipp

Die Annahme, dass statt sonstigen Einkünften Arbeitslohn vorliegt, ­begründeten die Finanzämter mit einem Urteil des FG Münster vom 3.12.2019 (1 K 3329/18 L). Die Richter sahen das auslösende Moment für die Zahlungen in der Stellung der Empfänger als Arbeitnehmer.

Bundesfinanzhof bestätigt Auffassung der Finanzverwaltung

In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts Münster bestätigt. Nach Auffassung der Richter hatte der abgeschlossene Werbevertrag keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt. Aus diesem Grund kann die Zahlung nur für die Arbeitskraft geleistet worden sein (BFH 21.6.22, VI R 20/20).

Folgende Indizien waren für den BFH maßgebend:

* Die Erzielung der Werbewirkung war nicht sichergestellt.
* Die Zahlung für die zur Verfügung gestellte Werbefläche orientierte sich allein an der Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG in Höhe bis 255 EUR.
* Solche Mietverträge wurden ausschließlich mit Beschäftigten abgeschlossen.
* Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endeten automatisch auch die Mietverträge.

Ob es sich bei den Zahlungen des Arbeitgebers für Werbeflächen auf dem Privat-Auto eines Arbeitnehmers tatsächlich um Arbeitslohn handelt oder doch um sonstige Einkünfte, kann sich nur anhand der Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls ergeben. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs muss also nicht zwingend in allen Fällen pauschal zu einem Lohnsteuerhaftungsbescheid führen.

Anrufungsauskunft bringt Rechtssicherheit

In der Praxis können durchaus Indizien vorliegen, nach denen den separat abgeschlossenen Mietverträgen mit Mitarbeitern doch ein wirtschaftlicher Gehalt beigemessen werden kann. Das ist in folgenden Fällen denkbar:

* Derartige Mietverträge werden nicht mit allen Mitarbeitern abgeschlossen, sondern nur mit denjenigen, die mit der Werbung einen Werbeeffekt erzielen können (u. a. Mitarbeiter mit Außendiensttätigkeit).
* Entsprechende Mietverträge werden auch mit Nicht-Arbeitnehmern abgeschlossen und die Konditionen entsprechen denen der Mitarbeiter.
* Die Laufzeit des Mietvertrags darf nicht auf die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses beschränkt sein.

Liegen diese Voraussetzungen vor, sollte beim Finanzamt zur Sicherheit unbedingt die Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragt werden. Nur so lassen sich böse Überraschungen bei künftigen Lohnsteuerprüfungen vermeiden.

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BFH 21.6.22, VI R 20/20