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Der Bundesrat hat der „Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zugestimmt.
Da die Neuregelungen für den Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Übergangsfrist zum 1.10.2013 in Kraft treten, bleibt Unternehmern somit noch ein wenig Zeit, um sich mit den neuen Spielregeln zu beschäftigen.
Zum Hintergrund
Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde die sogenannte Gelangensbestätigung für den Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung eingeführt.
Mit der Gelangensbestätigung erklärt der Abnehmer keine zukunftsgerichtete Verbringensabsicht mehr, sondern attestiert vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist.
Auf die enorme Kritik an der praktischen Umsetzung hatte die Finanzverwaltung mit Übergangsregeln reagiert, die mehrfach verlängert wurden.
Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, BR-Drs. (B) 66/13 vom 22.3.2013; IHK Niederbayern „Neue Nachweise für EU-Lieferungen ab 1. Oktober 2013

In der nun verabschiedeten Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist die Gelangensbestätigung zwar weiterhin enthalten, aber in abgeschwächter Form. Da die Neuregelungen zum 1.10.2013 in Kraft treten, kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung für bis zum 30.9.2013 ausgeführte Lieferungen noch nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung führen.
Neuregelungen im Überblick
Die Industrie- und Handelskammern haben zu den Neuregelungen bereits ausführlich Stellung bezogen. Zusammenfassend ist auf folgende Eckpunkte hinzuweisen:
Sowohl in Beförderungsfällen (Kunde oder Lieferer transportiert die Ware selbst) als auch in Versendungsfällen (hier sind selbstständige Dritte, z.B. Spediteure, in den Transport eingeschaltet) kann der Nachweis der Steuerfreiheit neben dem Vorhandensein eines Doppels der Rechnung durch die Gelangensbestätigung geführt werden.
Die Gelangensbestätigung muss u.a. den Ort und den Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung enthalten. Darüber hinaus muss die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten enthalten sein.
Hinweis:
Die elektronische Übermittlung ist zulässig. In diesem Fall kann auf die schriftliche Unterschrift verzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, z.B. über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers.
Wie in solchen Fällen die Archivierung zu erfolgen hat, wird voraussichtlich in dem noch ausstehenden Anwendungserlass geklärt werden.
Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden, wobei Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden können. Überdies kann die Bestätigung in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenden Form erbracht werden. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.
Nur soweit die Ware versendet wird, werden alternative Nachweise (z.B. Versendungsbelege – insbesondere ein handelsrechtlicher Frachtbrief – oder Spediteursbescheinigungen) unter gewissen Voraussetzungen gleichberechtigt anerkannt.
Während die Neuregelungen beim Eigentransport durch den Lieferer gegenüber der bisherigen Nachweisregelung eher gering sind, ergibt sich die größte Änderung bei den Selbstabholern.
Hier ist nun ein erst nachträglich ausstellbarer Beleg des Abnehmers über die tatsächlich erfolgte Verbringung erforderlich. Die Verbringensversicherung zum Zeitpunkt der Abholung genügt nicht mehr.
Darüber hinaus weisen die Industrie- und Handelskammern darauf hin, dass ein Nachweis aus EU-rechtlichen Gründen nach wie vor auch anhand anderer Belege möglich ist. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Allerdings bietet sich eine derartige Nachweisführung aufgrund der Diskussionsanfälligkeit und den hohen steuerlichen Risiken nur für Einzelfälle an.
Hinweis:
Unternehmer, die sich ausführlich über die neuen Nachweisregeln informieren möchten, können z.B. auf das Merkblatt der IHK Niederbayern „Neue Nachweise für EU-Lieferungen ab 1. Oktober 2013“ zurückgreifen.