In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Das „BMF“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2013-04-19-Lohnsteuer-Kraftfahrzeug.pdf?__blob=publicationFile&v=1 regelt in einem neuen Schreiben für alle offenen Fällen die lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen bei der Überlassung eines Betriebs-Kfz.
Das beinhaltet die Behandlung individueller und pauschaler Zuzahlungen sowohl bei der Listenpreis- als auch der Fahrtenbuchmethode. Generell anzuwenden ist das nur, wenn es zuvor vertraglich für den Firmenwagen zur Nutzung bei privaten Fahrten geregelt worden war.
BMF 19.4.13, IV C 5 – S 2334/11/10004,
BMF 1.4.11, IV C 5 – S 2334/08/10010, BStBl I 11, 301
BFH 18.10.07, VI R 96/04, BStBl II 08, 198

Die Zuzahlung beim Fahrtenbuch und dem Listenpreis wird jeweils mit Beispielsfällen und den Lösungen aus Sicht der Verwaltung dargestellt.

Zahlung von Nutzungsentgelt durch den Arbeitnehmer

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder im abgekürzten Zahlungsweg an einen Dritten wie beispielsweise eine Leasinggesellschaft für die Nutzung zu privaten Touren, Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte und zu Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR unabhängig davon, ob es pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Kfz-Nutzung bemessen wird.
Wie das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert wird, ist dabei unerheblich. Überschreitet das Entgelt den Nutzungswert, ist der übersteigende Betrag weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten.

Übernahme einzelner Kosten

Die Übernahme einzelner Kfz-Kosten wie Treibstoff, Versicherungsbeiträge oder Wagenwäsche ist kein an der tatsächlichen Nutzung bemessenes Entgelt.
Damit orientiert sich das BMF an der BFH-Rechtsprechung, wonach beim geldwerten Vorteil nach der 1 %-Listenpreis-Regelung vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen unberücksichtigt bleiben, weil übernommene individuelle Kosten kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit sind.
Werden diese Einzelkosten zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet, gilt die Einschränkung hinsichtlich der Einordnung als schädliche Übernahme einzelner Kosten – abweichend von den übrigen Regelungen im BMF-Schreiben – erst für ab Juli 2013 verwirklichte Sachverhalte.
Eine mindernde Zuzahlung muss daher arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich vereinbart worden sein und darf keine Weiterbelastung einzelner Kosten beinhalten.

Zuzahlung durch Pauschale und Einzelkosten

Wird der geldwerte Vorteil typisierend nach der 1 %-Regelung ermittelt, wird der pauschale Nutzungswert um das Entgelt gekürzt. Zahlt der Arbeitnehmer beispielsweise den privat veranlassten Treibstoff, ist die Kostenübernahme kein Nutzungsentgelt, im Gegensatz zu einer vertraglich geregelten Monatspauschale.
Kommen nun beide Komponenten – Zuzahlung durch Pauschale und bestimmter Einzelkosten – zur Anwendung, kann nur in Höhe der Pauschale ein Abzug für den geldwerten Vorteil erfolgen.

Ansatz eines individuellen Preises

Wird statt des pauschalen Nutzungswerts für außerdienstliche Fahrten ein individueller Preis angesetzt, setzt dies die Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten durch ein Fahrtenbuch voraus. Dann kann der auf die private Nutzung entfallende Anteil an den Gesamtkosten konkret ermittelt werden.
Dann fließen bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kosten von vornherein nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den eigenen Nutzungswert. Ein Pauschalentgelt mindert den individuellen Nutzungswert für den geldwerten Vorteil. Voraussetzung ist auch hier eine Nutzungsüberlassungsvereinbarung, etwa darüber ,was der Arbeitnehmer je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.

Übernahme privat veranlasster Treibstoffkosten

Übernimmt der Arbeitnehmer die privat veranlassten Treibstoffkosten durch Zahlung oder indem sie vom Gehalt des Folgemonats einbehalten werden, fließen die selbst getragenen Aufwendungen nicht in die Gesamtkosten des Kfz ein.
Dafür werden die niedrigeren Gesamtkosten für den individuellen Nutzungswert ermittelt. Denn die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kfz-Kosten fließen nicht in die Gesamtkosten ein und das zusätzlich gezahlte Nutzungsentgelt mindert den individuellen Nutzungswert.
Praxishinweise
Betroffene sollten prüfen, ob sie das Nutzungsentgelt im Sinne des BMF-Schreibens regeln. Sofern eine Belastung einzelner Kfz-Kosten erfolgt, sind Anpassungen vorzunehmen.
Da unerheblich ist, wie Arbeitgeber eine Pauschale des Mitarbeiters kalkulieren, könnte diese beispielsweise in Höhe der bisherigen durchschnittlichen Benzinkosten liegen. In Zweifelsfällen ist vorherige Klärung über eine kostenlose Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ratsam. Die Minderung des geldwerten Vorteils bei der Bruttolistenpreisregelung oder der Gesamtkosten bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode gelingt also in drei Fällen:
# Der Arbeitnehmer zahlt einen nutzungsunabhängigen Betrag wie z.B. eine feste Monatspauschale durch Abzug vom Nettogehalt – unabhängig davon, wie der Pauschalbetrag kalkuliert ist.
# der Arbeitnehmer leistet eine bestimmte Summe je privat gefahrenem Kilometer, etwa in Form einer Kilometerpauschale von zuvor festgelegten EuroCent.
# Der Arbeitnehmer übernimmt die Leasingraten des Fahrzeugs, entweder an den Arbeitgeber oder direkt an den Leasinggeber.
Die Übergangsregelung bei der Zahlung (vor dem 1.7.2013 / oder: bis zum 30.6.2013) von einzelnen Kfz-Kosten zunächst vom Arbeitgeber und der anschließenden Weiterbelastung an den Arbeitnehmer exakt oder mittels pauschaler Abschlagszahlungen bewirkt, dass bei vor dem 2. Halbjahr 2013 verwirklichten Sachverhalten eine Anrechnung der Arbeitnehmeraufwendungen auf den geldwerten Vorteil noch möglich ist – sowohl im Lohnsteuer-Abzugsverfahren als auch bei der Einkommensteuer-Veranlagung.
Das BMF-Schreiben betrifft nur die lohnsteuerliche Behandlung von Ar-beitnehmern und deren Aufwand und Zuzahlungen zum Firmenwagen.
Alternativ zum Zuschuss ist eine Gehaltsumwandlung für die Gestellung eines Dienstwagens zu erwägen, durch Umänderung von Bar- in Sachlohn. Daraus können sich Steuervorteile ergeben, wenn die Bewertung der Privatnutzung als Sachlohn nach § 8 Abs. 2 EStG einen geringeren Wert ergibt als der hierfür zuvor umgewandelte Barlohn.