In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Im Jahr 2020 wird es außerordentlich viele steuerliche Änderungen und Neuregelungen geben. Die wichtigsten Änderungen für die Praxis haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst. |

Reisekosten: Erhöhung der Verpflegungspauschbeträge

Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten und bei doppelter Haushaltsführung können Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten abgesetzt werden. Deren Höhe richtet sich nach der Abwesenheitsdauer von der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung. Seit 2014 gibt es nur noch zwei Verpflegungspauschbeträge (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG). Im Gegensatz zu Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten werden Verpflegungspauschbeträge bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten stets nur für die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte berücksichtigt.

Ab dem 1.1.2020 werden die Verpflegungspauschbeträge angehoben (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

Der Verpflegungspauschbetrag beträgt ab 1.1.2020 für die Abwesenheitsdauer von 24 Sunden statt 24 EUR dann 28 EUR. Für die Zeit von 8 bis 24 Stunden Abwesenheit wird statt 12 EUR ein Betrag von 14 EUR angesetzt. Beträgt die Abwesenheit weniger als 8 Stunden, bleibt es dabei, dass kein Pauschbetrag besteht. Für den An- und Abreisetag werden unabhängig von der Abwesenheitsdauer statt der bisher 12 EUR nunmehr 14 EUR gewährt.

Sachbezug: Einschränkungen von begünstigten Arbeitgeberleistungen

Sachbezüge vom Arbeitgeber sind als Arbeitslohn steuerpflichtig. Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber herstellt oder erbringt, profitieren die Mitarbeiter von dem Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 EUR im Jahr. Für andere Wohltaten gibt es eine weitere interessante Steuervergünstigung: Die kleine Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Der BFH hatte im Jahre 2010 in mehreren Urteilen den Begriff des „Sachlohns“ wesentlich ausgeweitet (BFH-Urteile vom 11.11.2010, VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 40/10, VI R 41/10). Als Sachlohn gilt demnach Folgendes:

Ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, was der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zugesagt hat: Geld oder eine Sache. Dann spielt es keine Rolle, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Mitarbeiter den zugesagten Vorteil verschafft. In Betracht kommen: die Hingabe eines Warengutscheins, die Übergabe eines Geldgutscheins zum Erwerb von konkreten oder beliebigen Waren, die Zahlung eines Geldbetrags zum Erwerb von Waren oder die Kostenerstattung nach Erwerb von Waren.

Diese großzügige Auslegung von „Sachlohn“, der bis zu 44 EUR monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden kann, ist dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge. Mit einer gesetzlichen Änderung soll der Begriff des Sachbezugs in Abgrenzung zum Begriff der Geldleistung nun eingeschränkt werden, um damit mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

Ab dem 1.1.2020 wird im Gesetz festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Diese sind nicht mittels kleiner Sachbezugsfreigrenze begünstigt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

Praxistipp | Weiterhin gilt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine und Geldkarten gewähren kann. Diese gelten als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Damit diese aber auch bis 44 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, ist nun erforderlich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit soll der steuerliche Vorteil insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Gutscheine und Geldkarten sind ein flexibles Mittel der Sachzuwendung im Rahmen der 44-EUR-Freigrenze und gerade in der heutigen digitalen Zeit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern weit verbreitet. Sie ermöglichen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer unbürokratisch Waren oder Dienstleistungen zuzuwenden. Als „Sachbezug“ müssen Gutscheine und Geldkarten künftig zweckbestimmt sein und keine Funktion als Zahlungsdienst haben. Hierzu gehören

  • Closed-Loop-Karten (z. B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel). Closed-Loop-Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen.
  • Controlled-Loop-Karten (z. B. Centergutschein, „City-Cards“). Controlled-Loop-Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen nicht nur beim Aussteller, sondern bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beziehen. In dieser Form sollen speziell kleine und mittelständische Unternehmen vor Ort gefördert werden.

Nicht als „Sachbezug“, sondern als „Barlohn“ bzw. Geldleistung gelten hingegen Geldkarten (z. B. bestimmte Open-Loop-Karten), die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Als Geldleistung sollen daher insbesondere bestimmte Geldkarten zu behandeln sein, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Sachbezug: Steuervorteil für Mitarbeiterwohnungen des Arbeitgebers

Die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seinen Wohnraum gehören grundsätzlich zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 EStG). Deshalb sind Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, als Sachbezug zu versteuern (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG).

Die Mietvorteile aus der verbilligten oder kostenlosen Arbeitgeberwohnung sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort (ortsüblicher Mietwert) zu bewerten (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Als „ortsüblicher Mietwert“ ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten anzusetzen, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete).

„Ortsüblicher Mietwert“ ist auch der niedrigste Mietwert der Mietpreisspanne des Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen zuzüglich der umlagefähigen Kosten, die konkret auf die überlassene Wohnung entfallen.

Ab dem 1.1.2020 wird bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Sachbezugs bei einer Mietwohnung, die der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter überlässt, ein neuer Bewertungsabschlag eingeführt. Der Bewertungsabschlag beträgt ein Drittel vom ortsüblichen Mietwert und wirkt wie ein Freibetrag. Der Sachbezugsansatz soll danach unterbleiben, soweit das gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts umfasst und dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter Kaltmiete beträgt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG, eingefügt durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

Kranken- und Pflegeversicherung: Erhöhung von Beitragsvorauszahlungen

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Sie sind grundsätzlich in dem Jahr als Sonderausgaben absetzbar, in dem sie gezahlt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge, die im Voraus für kommende Jahre gezahlt werden (Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 EStG). Doch dieses Abflussprinzip wurde im Jahre 2011 eingeschränkt bzw. eine wunderbare Steuerspar-Option eröffnet:

  • Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung dürfen bis zum 2,5 fachen des laufenden Jahresbeitrags im Voraus für kommende Jahre gezahlt und in voller Höhe im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr absetzbar, für das sie geleistet werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).
  • Aber diese Einschränkung des Abflussprinzips gilt nicht für Beiträge, die „der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen“. Der erhöhte Beitragsanteil zur Beitragsentlastung im Alter ist – soweit er auf die Basisabsicherung entfällt – in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar (BMF-Schreiben vom 19.8.13, BStBl I 13, 1087, Tz. 88).

Ab 2020 gilt die Einschränkung des Abflussprinzips bei Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen einheitlich für sämtliche Beiträge zu einer Basisabsicherung – einschließlich der Beitragsanteile, die „der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen“. Zum Ausgleich dieser Einschränkung wird der abzugsfähige Betrag von derzeit dem Zweieinhalbfachen auf das Dreifache angehoben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

Die Änderung lässt sich folgendermaßen begründen: Für die unterschiedliche Behandlung der Beitragsanteile ist kein Grund für eine Ungleichbehandlung erkennbar. Mit der Neuregelung können mit der gegenwärtigen Regelung einhergehende praktische Umsetzungsprobleme sowohl für den Versicherten als auch für die Finanzverwaltung zukünftig vermieden werden. Zudem soll auch missbräuchlichen Gestaltungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs durch Vorverlagerung von Beitragszahlungen in Jahre mit höheren Einkünften vorgebeugt werden. So sind z. B. Beitragsentlastungstarife, die für 40 Jahre im Voraus gezahlt werden können, nach aktuellem Recht in voller Höhe im Abflussjahr abzugsfähig.

Ausgleichszahlungen: Angabe der Identifizierungsnummer erforderlich

Bei Geschiedenen sind Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs sowie im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben absetzbar, soweit der Ausgleichsverpflichtete dies mit Zustimmung des Ausgleichsberechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG). In beiden Fällen sind die erhaltenen Zahlungen vom Ausgleichsberechtigten als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).

Ab 2020 ist für den Sonderausgabenabzug erforderlich, dass der Ausgleichsverpflichtete die Steuer-Identifikationsnummer des Ausgleichsberechtigten in der Steuererklärung angibt (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und Nr. 4 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

Geldwäsche: Drastische Herabsetzung der Bargeldschwelle für Goldkäufe

Die Überwachung wird immer dichter und die Kontrolle immer strenger – alles mit dem Argument der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Nach nunmehr vier EU-Geldwäsche-Richtlinien ist der Begriff der Geldwäsche auf jede Art von Transaktionen ausgedehnt, unabhängig davon, ob das Geld legal oder illegal erworben wurde. Die Überwachungspflichten sind deutlich verschärft. Es gibt mehr Überwachungsfälle, mehr Überwachungspflichtige und mehr Überwachungspflichten. Herabgesetzt wurde dabei auch die Schwelle für anonyme Bargeldzahlungen, z. B. beim Kauf von Goldmünzen und Goldbarren, Kunstwerken und Antiquitäten.

  • Bis Juni 2017 waren Barzahlungen beim Handel mit Gütern bis 15.000 EUR möglich, ohne dass der Kunde identifiziert werden musste. Beispielsweise konnten Goldbarren und Goldmünzen bis 15.000 EUR bar und anonym gekauft werden.
  • Seit dem 26.6.2017 ist diese Identifizierungsschwelle herabgesetzt auf 10.000 EUR. Neu eingeführt wurde der Begriff des „Güterhändlers“. Dies ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt. Güterhändler müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen ab 10.000 EUR annehmen oder tätigen. Zu den „Güterhändlern“ gehören auch Edelmetallhändler (4. EU-Geldwäscherichtlinie 2015/849 vom 20.5.15 bzw. „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“).

Ab dem 10.1.2020 wird die Schwelle für anonyme Bargeldgeschäfte mit Edelmetallen, wie Gold, Silber und Platin, weiter herabgesetzt – und zwar von 10.000 EUR auf 2.000 EUR. Als Bargeld gelten auch Zahlungen mittels EC- oder Kreditkarte (5. EU-Geldwäscherichtlinie 2018/843 vom 30.5.2018 bzw. „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie“).

Damit kann man beim derzeitigen Unzenpreis statt etwa 220 Gramm Goldbarren nur noch rund 40 Gramm Goldbarren oder statt sieben Goldmünzen nur noch eine Goldmünze anonym gegen Barzahlung, d. h. identifizierungsfrei, erwerben.

  • Die Absenkung des Schwellenbetrags von 10.000 EUR auf 2.000 EUR, ab dem Güterhändler geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, gilt nur im Edelmetallhandel mit Gold, Silber und Platin. Gemäß Gesetzesbegründung haben Erkenntnisse der nationalen Risikoanalyse ergeben, dass insbesondere im Bereich des Goldhandels ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der gegenwärtigen Schwelle von 10.000 EUR stattfindet und offensiv damit geworben wird, wie viel Edelmetall identifizierungsfrei (anonym) eingekauft werden kann. Die niedrige Schwelle von nur noch 2.000 EUR zielt darauf ab, diesen Umgehungshandel zu unterbinden bzw. signifikant zu beschränken. Zugleich ist im Bereich des Edelmetallhandels von einem erhöhten Geldwäscherisiko auszugehen.
  • Bei Bargeldgeschäften mit sonstigen – hochwertigen – Gütern, wie Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten und Luftfahrzeugen bleibt es weiterhin bei der Schwelle von 10.000 EUR. Bei Barkäufen ab 10.000 EUR müssen die Händler allerdings den Personalausweis des Kunden kopieren und die Kopie mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.
  • Auch beim Kauf von Kunstwerken wird es künftig schwieriger: Kunsthändler gehören künftig immer zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten, wenn die Transaktion mindestens 10.000 EUR beträgt. Zwar liegt die Schwelle für Bargeldzahlungen wie schon seit zwei Jahren weiterhin bei 10.000 EUR, doch diese Schwelle gilt künftig für Zahlungsarten aller Art, also auch dann, wenn der Kunde per Kreditkarte zahlt oder das Geld an den Galeristen oder das Auktionshaus überweist.
  • Dienstleistungsanbieter im Bereich von virtuellen Währungen sollen künftig generell als geldwäscherechtlich Verpflichtete gelten. Gemäß Gesetzesbegründung sollen virtuelle Währungen in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen haben. Die weltweite Marktkapitalisierung habe im Januar 2018 mit rund 700 Mrd. EUR ihren Höhepunkt erreicht. Mit der gewachsenen Verbreitung seien jedoch auch die Risiken gestiegen. Insbesondere die Anonymität virtueller Währungen ermögliche ihren potenziellen Missbrauch für kriminelle und terroristische Zwecke.
  • Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören künftig zudem Mietmakler. Die bisher weitgehend von der Verdachtsmeldepflicht befreiten freien Berufe müssen sich auf Änderungen einstellen. Auch die Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen wird ausgeweitet. Versteigerungen durch die öffentliche Hand werden in Zukunft geldwäscherechtlichen Pflichten unterworfen. Begründet wird diese Maßnahme mit Angaben der Polizei, wonach die organisierte Kriminalität unter anderem Zwangsversteigerungen zum Erwerb von Immobilien oder hochwertigen Gütern mit inkriminierten Geldern nutze. Das bisher schon bestehende Transparenzregister soll einfacher zugänglich werden.

Beachten Sie | Alle Verschärfungen, vermehrte Pflichten und erhöhte Transparenz begründen EU und Bundesregierung – wie schon bei den vorangegangenen vier EU-Geldwäscherichtlinien – wieder einmal mit der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche. Durch die zahlreichen neuen Änderungen wird das geltende Geldwäschegesetz drastisch „aufgeblasen“. Doch der Kauf von Edelmetallen ist nicht deshalb attraktiv, weil Investments unter 10.000 EUR anonym getätigt werden können, sondern weil dies eine Möglichkeit darstellt, Geldvermögen gegen einen drohenden Kaufkraftverlust abzusichern.

Doch möglicherweise hegt der Gesetzgeber eine ganz andere Absicht: Vielleicht will er den Bargeldgebrauch in der Bevölkerung schleichend austrocknen. Eine umfassende Kontrolle aller Geldströme würde eine Durchsetzung von geld- und zinspolitischen Entscheidungen wesentlich vereinfachen. Schließlich können Sparer mittels Bargeld bzw. Gold einer stillen Enteignung durch Negativzinsen ausweichen. Jedem sollte klar sein: Nach der Herabsetzung des Schwellenbetrags von früher 15.000 EUR auf 10.000 EUR ab 2017 und jetzt auf 2.000 EUR fehlt bis zum Verbot des anonymen Kaufs von Gold oder anderen Edelmetallen nur noch ein kleiner Schritt. Der allerletzte Schritt wäre ein Verbot von Goldbesitz.

Lohnsteuer: Steuerklassenwechsel mehrmals im Jahr möglich

Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein Steuerklassenwechsel in der Regel nur einmal im Jahr möglich, und zwar bis spätestens 30. November. Ein zweites Mal ist ein Lohnsteuerklassenwechsel zulässig, falls ein Ehegatte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder verstirbt, falls sich die Eheleute auf Dauer getrennt haben oder falls ein Ehegatte nach Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufnimmt (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG).

Ab dem 1.1.2020 ist das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern nicht mehr auf einen Wechsel pro Kalenderjahr beschränkt (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG, geändert durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“).

Künftig können alle im Finanzamt eingehenden Anträge auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern vollmaschinell bearbeitet werden, da keine Ausnahmetatbestände mehr geprüft werden müssen und auch die personelle Bearbeitung im Finanzamt wegfällt.

Lohnsteuer: Übermittlung der Papier-Lohnsteuerbescheinigung

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen (§ 41b Abs. 1 EStG). Grundsätzlich muss der Arbeitgeber der Finanzverwaltung bis zum 28.2. des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermitteln. In bestimmten Härtefällen kann der Arbeitgeber stattdessen noch eine manuelle Lohnsteuerbescheinigung in Papierform erteilen und diese dem Arbeitnehmer aushändigen (§ 41b Abs. 1 Satz 4 EStG).

Ab dem 1.1.2020 muss der Arbeitgeber, der nicht zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung verpflichtet ist, eine Lohnsteuerbescheinigung in Papierform bis zum 28.2. des Folgejahres an das Betriebsstättenfinanzamt übersenden und dem Arbeitnehmer eine Zweitausfertigung aushändigen (§ 41b Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

Umsatzsteuer: Verbesserung der Kleinunternehmerregelung

Gewerbetreibende und Freiberufler mit eher geringen Umsätzen können sich von den Unannehmlichkeiten der Umsatzsteuer befreien, wenn sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen (§ 19 Abs. 1 UStG).

Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer können sie wählen, wenn ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer

  • im Vorjahr nicht höher als 17.500 EUR war und
  • im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird.

Ab dem 1.1.2020 wird bei der Kleinunternehmerregelung die Vorjahres-Umsatzgrenze von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben 19 Abs. 1 S. 1 UStG, geändert durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“).

Umsatzsteuer: Erleichterung für Existenz- und Neugründer

Die Umsatzsteuer muss der Unternehmer selbst berechnen, anmelden und abführen. In den sog. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind die erzielten Netto-Umsätze und die daraus erhaltene Umsatzsteuer anzugeben. Davon können die Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abgezogen werden, die in Eingangsrechnungen berechnet wurden. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums abzugeben und dabei die Steuer selbst zu berechnen. Ergibt sich eine Zahlpflicht, muss die Umsatzsteuer ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt (zuzüglich Schonfrist von drei Tagen) gezahlt werden.

Für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Existenzgründer bzw. Neugründer gilt bisher Folgendes: Die Unternehmer müssen unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze und vom Umsatzsteuerbetrag im Jahr der Unternehmensgründung und im Folgejahr die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).

Ab dem 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 wird für Neugründer die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung in den beiden ersten Jahren abgeschafft (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG, geändert durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“).

Falls der Unternehmer seine Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, ist die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen. Falls der Unternehmer seine Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, soll die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend sein.

Abgabenordnung: Anzeige der Betriebseröffnung nur noch elektronisch

Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird. Die Gemeinde unterrichtet dann das zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies direkt dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 138 Abs. 1 AO).

Bei der Anzeige seiner Betriebseröffnung oder der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit wird der Steuerpflichtige vom Finanzamt im Regelfall dazu aufgefordert, das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen und darin weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Bisher wird dieses Formular meist in Papierform ausgefüllt und kann daher vom Finanzamt nicht maschinell verarbeitet werden.

Künftig wird derjenige, der einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, per Gesetz verpflichtet, die Auskünfte zu erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in einem vorgeschriebenen Format elektronisch zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b AO, geändert durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“). Die Neuregelung tritt am 1.1.2020 in Kraft. Doch wann die Neuregelung anzuwenden ist, bestimmt das Bundesfinanzministerium mittels BMF-Schreiben (Art. 97 § 27 Abs. 4 Einführungsgesetz zur AO).

Künftig muss das Finanzamt nicht mehr zur Abgabe des Fragebogens mit den Auskünften über die maßgeblichen Verhältnisse auffordern, sondern der Steuerbürger ist hierzu per Gesetz verpflichtet. Er muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an die örtlich zuständigen Finanzämter übermitteln. Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung erfolgen § 138 Abs. 4 AO).

Es gibt aber eine Härtefallregelung: Danach kann das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO).

Weil die technischen und organisatorischen Vorbereitungen zur Umsetzung der elektronischen Mitteilung (§ 138 Abs. 1b Satz 2 AO) einige Zeit bedürfen, wird das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben mitteilen, wann die Pflicht zur elektronischen Übermittlung weiterer Auskünfte über die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse erstmals anzuwenden ist. Bis dahin sind die Auskünfte wie bisher nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Art. 97 § 27 Abs. 4 Einführungsgesetz zur AO).

Mindestlohn: Attraktive Mindestvergütung für Auszubildende

Zehntausende Azubis dürfen sich über eine bessere Bezahlung freuen. Denn der Bundestag hat am 24.10.2019 die Reform des Berufsbildungsgesetzes beschlossen, die unter anderem einen Mindestlohn für Auszubildende ins Gesetz schreibt.

Ab dem 1.1.2020 wird eine Mindestvergütung für Auszubildende unmittelbar im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben. Die Höhe der Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr steigt vom 1.1.2020 bis zum 1.1.2023 schrittweise an und wird ab dem 1.1.2024 auf der Grundlage der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst werden.

Mit fortschreitender Berufsausbildung wird die Mindestvergütung durch einen Aufschlag ergänzt, der dem Beitrag des Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung angemessen Rechnung trägt. So steigen die Bezüge im zweiten Ausbildungsjahr um 18 %, im dritten Ausbildungsjahr um 35 % und im vierten Ausbildungsjahr um 40 % gegenüber dem jeweiligen Betrag des ersten Lehrjahres. Natürlich haben tarifvertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütungen Vorrang vor der Mindestvergütung (§ 17 BBiG, eingefügt mit dem „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“).

Die Bundesregierung will mit dem Mindestlohn die Attraktivität der Berufsausbildung erhöhen und die Abbruchquote in der Ausbildung verringern. Jeder Azubi, der im kommenden Jahr eine Berufsausbildung beginnt, soll nun mindestens 515 EUR im ersten Lehrjahr bekommen. Der Betrag wird in den folgenden Jahren schrittweise weiter erhöht auf bis zu 620 EUR monatlich im ersten Lehrjahr. Auch im zweiten und dritten Ausbildungsjahr wird es eine höhere Ausbildungsvergütung geben. Ab 2024 soll die Azubi-Mindestvergütung dann automatisch entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst werden.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.

Beachten Sie | Pech haben diejenigen, die sich heute schon in einer Ausbildung befinden: Sie profitieren nicht von der Neuregelung. Außerdem sind Ausnahmen von der Mindestvergütung möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen.

Steuerentlastung: Erhöhung des Grundfreibetrags

Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum). Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist von Zeit zu Zeit eine Anpassung an die Inflation erforderlich. Und genau das wird wieder notwendig.

Im Jahre 2019 beträgt der Grundfreibetrag 9.168 EUR. Zum 1.1.2020 wird dieser auf 9.408 EUR angehoben. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag (§ 32a EStG, geändert durch das „Familienentlastungsgesetz“ vom 29.11.2018).

Unterhalt bedürftiger Personen: Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird (§ 33a Abs. 1 EStG). Dieser abzugsfähige Höchstbetrag orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 13.12.1996, 1 BvR 1474/88) sind zwangsläufige Unterhaltsverpflichtungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen. Die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags muss daher phasengleich auf den Abzug von Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs. 1 EStG übernommen werden. Im Jahre 2019 beträgt der Unterhaltshöchstbetrag 9.168 EUR.

Zum 1.1.2020 wird der Unterhaltshöchstbetrag von 9.168 EUR auf 9.408 EUR angehoben (§ 33a Abs. 1 EStG, geändert durch das „Familienentlastungsgesetz“ vom 29.11.18).

Der Unterhaltshöchstbetrag wird häufig nicht in dieser Höhe gewährt, sondern gekürzt, und zwar um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, die über den Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR hinausgehen, sowie um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.

Praxistipp | Falls der Unterhaltszahler für den Unterhaltsempfänger auch Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung übernimmt, sind diese Beiträge seit 2010 über den Höchstbetrag hinaus absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Unterhaltszahler die Beiträge an die bedürftige Person zahlt, damit dieser seine Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob er die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen im Wege des abgekürzten Zahlungswegs leistet.

Verdienst: Erhöhung des Mindestlohns

Seit 2015 gilt branchenunabhängig ein gesetzlicher Mindestlohn. In den Jahren 2017 und 2018 betrug er 8,84 EUR und im Jahre 2019 9,19 EUR brutto pro Zeitstunde. Der Mindestlohn soll verhindern, dass Arbeitnehmer zu Löhnen beschäftigt werden, die unangemessen sind und den elementaren Gerechtigkeitsanforderungen nicht genügen.

Zum 1.1.2020 steigt der Mindestlohn um 16 Cent auf 9,35 EUR je Zeitstunde. Die Steigerung orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung („Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung“ vom 13.11.2018).

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer – außer für Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten. Auch für Azubis, Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten gilt er nicht. Daneben gibt es in mehreren Branchen Mindestlöhne, die über der Lohnuntergrenze liegen.

Beachten Sie | Obacht ist gegeben bei Minijobbern. Mit dem Mindestlohn wurde indirekt eine Höchstarbeitszeit bzw. Maximalstundenzahl eingeführt. Arbeiten Minijobber über diese Stundengrenze hinaus, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Bei einem Stundenlohn von bisher 9,19 EUR (2019) beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit 48,96 Stunden pro Monat. Aufgrund des erhöhten Stundenlohns im Jahre 2020 sinkt die Höchstarbeitszeit geringfügig (450 EUR : 9,35 EUR = 48,12 Stunden).

Praxistipp | Die Stundengrenze von 48 Stunden pro Monat ist allerdings nur dann zutreffend, wenn der Mitarbeiter keine Sonderzuwendungen (wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) erhält. Denn für die Rückrechnung vom Verdienst auf die Stundenzahl muss der gesamte Arbeitslohn im Jahr zugrunde gelegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Sonderzuwendung auch für die Berechnung des Mindestlohns miteinbezogen werden darf.

Insolvenzgeldumlage: Umlage U3 bleibt unverändert

Arbeitgeber müssen neben der Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen und der Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen auch noch eine Umlage U3 für Insolvenzgeld zahlen. Wenn ein Betrieb zahlungsunfähig wird und ein Insolvenzverfahren über den Betrieb eröffnet wird, zahlt die Bundesagentur für Arbeit den ausfallenden Arbeitslohn für die letzten drei Monate an die Mitarbeiter, sog. Insolvenzgeld. Die Mittel hierfür bringen alle Arbeitgeber unabhängig von Größe, Branche und Ertragslage des Betriebs auf. Von der Umlage U3 sind Privathaushalte und Arbeitgeber der öffentlichen Hand befreit. Im Jahre 2018 wurde der gesetzliche Umlagesatz zur Insolvenzgeldumlage von 0,09 auf 0,06 % des Arbeitslohns abgesenkt und galt auch für das Jahr 2019.

Im Jahre 2020 bleibt die Insolvenzgeldumlage unverändert bei 0,06 % des Arbeitslohns bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung („Insolvenzgeld-umlagesatzverordnung 2020“ vom 2.10.2019).