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Im Rahmen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung gewährtes Sterbegeld, das an den überlebenden Ehegatten und die Abkömmlinge des verstorbenen Beamten ausgezahlt wird, ist als Bezug aus früheren Dienstleistungen des verstorbenen Beamten i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerbar.

Jedoch greift in diesem Fall die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG, da es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden.

Erläuterung
Bezüge aus öffentlichen Mitteln wegen hilfsbedürftigkeit i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG liegen schon dann vor, wenn sie im Einzelfall in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährt werden. Die Hilfsbedürftigkeit des Bezügeempfängers wird dann typisierend nicht aus seiner wirtschaftlichen Situation, sondern aus dem Anlass der konkreten Zuwendung abgeleitet.

Hierbei reicht es aus, wenn der Bewilligende im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Hilfsbedürftigkeit annimmt, weil er die Bezüge mit der entsprechenden Zweckbestimmung befürwortet.

Nach Auffassung des FG handelt es sich bei dem von der Steuerpflichtigen bezogenen Sterbegeld nach den Regelungen des nordrhein-westfälischen Beamtenversorgungsgesetzes um Bezüge aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit, die gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind. Denn die Gewährung von Sterbegeld beruht nach Auffassung des FG auf einer typisierend angenommenen Hilfsbedürftigkeit der nächsten Angehörigen des Beamten wegen dessen Tod. Es handelt sich um eine finanzielle Hilfestellung zur Abdeckung des infolge des Todesfalles entstehenden Mehraufwands.

Soweit in grammatikalischer Auslegung von § 3 Nr. 11 EStG darauf abgestellt wird, dass entscheidendes Merkmal der steuerfreien Bezüge wegen Hilfsbedürftigkeit deren uneigennützige Gewährung, mithin die Unentgeltlichkeit und Einseitigkeit der Leistung sei, sieht das FG dieses Merkmal als gegeben an. Da das Sterbegeld erst nach dem Tod und somit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses an den überlebenden Ehegatten oder die Abkömmlinge ausgezahlt wird, stellt es eine unentgeltliche und einseitige Zahlung an die nächsten Angehörigen des Beamten zu deren Unterstützung bei der Abwicklung des Sterbefalls dar.

Außerdem ist das Sterbegeld an den überlebenden Ehegatten und die Abkömmlinge des verstorbenen Beamten nach den Beamtenversorgungsgesetzen im Wege eines Erst-Recht-Schlusses als steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 11 EStG anzusehen. Denn wenn schon Beihilfen an aktive Beamte bzw. an Ruhestandsbeamte im Krankheitsfall nach ganz überwiegender Ansicht gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind, muss die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG erst recht für das Sterbegeld nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten.

Beachten Sie | Das FG hat die Revision zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob das an den überlebenden Ehegatten oder den Abkömmling eines verstorbenen Beamten gezahlte Sterbegeld steuerfrei ist. Der BFH hat in seinem Urteil vom 23.11.2016, X R 13/14, BFH/NV 2017, 445 lediglich im Wege eines obiter dictums ausgeführt, dass Sterbegelder an die Hinterbliebenen von Pensionären nach § 19 EStG steuerpflichtig sein sollen.

Praxistipp | Bei Redaktionsschluss lag ein Az. des BFH zu einem etwaigen Revisionsverfahren noch nicht vor.

Fundstelle
FG Brandenburg 16.1.19, 11 K 11160/18, Rev. zugelassen