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Ein Steinmetz- und Steinbildhauer mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium ist freiberuflich tätig, wenn seine Tätigkeiten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt ist.

Sachverhalt

In dem Berufungsverfahren vor dem LAG Hessen ging es um die Frage, ob ein Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks immer tarifgebunden ist und damit Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Zusatzrente leisten muss. Der Restaurator hatte ein einschlägiges Fachhochschulstudium abgeschlossen und führte einen Betrieb, mit dem er Restaurierungen durchführt, z. B. an historischen Denkmälern und Steinobjekten. Er machte geltend, keinen gewerblichen Betrieb zu haben, sondern einen freien Beruf auszuüben. Hierfür sei er durch eine akademische Ausbildung qualifiziert. Die klagende Einzugsstelle hält dagegen, dass sich auch Inhaber und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben auf anspruchsvolle Restaurierungsarbeiten spezialisieren können.

Entscheidungsgründe

Das LAG Hessen hat nunmehr entschieden, dass ein Restaurator mit akademischer Ausbildung mit seinem Betrieb nicht den Tarifverträgen für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk unterfällt, wenn die Tätigkeiten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sind. Vielmehr sei seine Tätigkeit als freiberuflich zu qualifizieren. Das LAG hat allerdings die Revision zugelassen.

Fazit | Die Entscheidung ist zwar zu einer arbeits- bzw. tarifrechtlichen Fragestellung ergangen, hat aber auch Bedeutung für das Steuerrecht hinsichtlich der Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit. Diese Abgrenzung kann für selbstständige Restauratoren von erheblicher Bedeutung sein.

So dürften Betriebe, die lediglich Grabmäler herstellen, den gewerblichen Betrieben zuzurechnen sein. Anders ist es bei Betrieben, die aufgrund wissenschaftlicher Ausbildung und mit wissenschaftlichem Herangehen Steinrestaurationen durchführen. Eine solche Tätigkeit ist nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen als freiberuflich zu qualifizieren. Betriebe, die in beiden Bereichen tätig sind, sollten diese Tätigkeiten in zwei getrennten (Teil-) Betrieben ausüben, sodass der wissenschaftlich betriebene Restaurationsbetrieb nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Fundstelle
LAG Hessen 10.5.19, 10 Sa 275/18