In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Ermittelt ein Unternehmer den Privatnutzungsanteil für einen Firmenwagen nach der 1 %-Regelung, suchen Betriebsprüfer häufig nach Anhaltspunkten, ob im Zeitpunkt der Erstzulassung Sonderausstattung installiert war. Wenn ja, erhöht sich die Bemessungsgrundlage zur 1 %-Regelung um den Wert der Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Zu dieser Thematik könnte es eine Gesetzesänderung geben.

Grundsätze zur Sonderausstattung

Der Wert der Sonderausstattung eines Firmenwagens ist nur dann in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Privatnutzungsanteils im Rahmen der 1 %-Regelung einzubeziehen, wenn der betriebliche Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung bereits werkseitig mit dieser Sonderausstattung ausgestattet war.

Einer internen Verwaltungsanweisung kann entnommen werden, dass dieser Grundsatz auch dann greift, wenn im Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung Sonderausstattungs-Technik vorinstalliert ist, die nach der Erstzulassung freigeschaltet werden kann (z. B. Navigation, Infotainment oder Assistenten). Im Ergebnis kann der Wert der Sonderausstattung also nur in die Bemessungsgrundlage zur 1 %-Regelung einbezogen werden, wenn die Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung installiert und „freigeschaltet“ ist.

Praxistipp

Auf Bund-Länder-Ebene wird aktuell erörtert, ob es einer Gesetzesänderung zur Sonderausstattung bedarf. Liegen nämlich Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sonderausstattung nur deshalb im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht freigeschaltet wurde, um Steuern zu sparen, liegt eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vor, die gesetzlich ausgehebelt werden müsste.

fundstelle