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Die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto stellt einen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn diese allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbarer Schuldzinsen bei schädlichen Überentnahmen zu vermeiden.
Diese Auffassung vertritt der BFH in einer aktuellen Entscheidung.
BFH 21.8.12, VIII R 32/09

Sachverhalt
Im zugrunde liegen Fall wollte ein Selbstständiger die Hinzurechnung dadurch vermeiden, dass er jeweils zum Jahresende für wenige Tage hohe Geldbeträge aufs betriebliche Konto einzahlte, die er sich zuvor vom Kreditinstitut geliehen hatte. Die Einlagen sollten den für die Berechnung maßgeblichen Saldo der Überentnahmen zum Jahresende vermindern.
Entscheidung und Begründung
Die Einzahlungen sind zwar Einlagen, aber nur, wenn sie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellen und deshalb der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Bei der Auslegung von § 4 Abs. 4a EStG ist der Zweck der Vorschrift relevant. Dieser gebietet es, den Begriff der Einlage bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und „Abs. 3 EStG ohne Besonderheiten und Beschränkungen auszulegen, die sich aus der Eigenart der Einkünfte ergeben könnten.
Das betrifft auch den Missbrauch, wenn eine unangemessene Gestaltung gewählt wird, nur um eine Steuerminderung zu erreichen. Im Streitfall waren die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen, die persönliche Steuer zu mindern.
Wenn diese Gestaltung möglich wäre, könnte über diesen Weg der Zweck des § 4 Abs. 4a EStG effektiv und vollständig unterlaufen werden, den Schuldzinsenabzug zu begrenzen. Als Folge hieraus wären bei angemessener wirtschaftlicher rechtlicher Gestaltung keine Einlagen erfolgt. Der Steuergewinn errechnet sich daher so, wie er ohne die Einlagen entstanden wäre.