In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Die Aufwendungen eines Netzwerkadministrators für Computerzeitschriften stellen nicht zwangsläufig Werbungskosten dar.
Der allgemeine Hinweis auf die Notwendigkeit von Weiterbildung genügt nicht für eine ausreichende Darlegung, dass die konkreten Zeitschriften weitaus überwiegend beruflich verwendet wurden.
FG Münster 21.7.14, 5 K 2767/13 E

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen für Fachliteratur und Fachzeitschriften erfolgreich als Werbungskosten geltend machen kann, wenn er dem Finanzamt Belege vorlegt, aus denen der Fachtitel des jeweiligen Buches nicht ersichtlich ist.
Der Steuerpflichtige hatte zur Begründung angeführt, es entspreche nicht der Praxis des Fachzeitschriftenhandels, Belege auszustellen, in denen die einzelnen erworbenen Titel namentlich benannt würden.

Entscheidung

FA und FG erkannten die geltend gemachten Kosten nicht an. Das FG verwies darauf, dass Aufwendungen für Fachliteratur durch Quittungen des Händlers nachzuweisen sind, die den Namen des Erwerbers und den Titel der angeschafften Lektüre enthalten.
Dagegen ist die bloße Bezeichnung „Fachzeitschriften“ schon deshalb nicht ausreichend, weil es nicht der Beurteilung des Buch- bzw. Zeitschriftenhändlers unterliegt, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um eine Fachzeitschrift handelt, für die der Werbungskostenabzug ggf. in Anspruch genommen werden kann.
Bei namentlich benannten Zeitschriften, die nicht nur einer beruflichen, sondern auch einer privaten Nutzung zugänglich sind, kommt ein Werbungskostenabzug nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die so gut wie ausschließliche berufliche Nutzung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Gelingt ihm dies nicht, sind die Kosten dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Dies folgt aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Danach kommt es für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für beruflich genutzte Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands an, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck.
Dabei muss der Steuerpflichtige im Zweifelsfall für jedes einzelne Buch bzw. jede einzelne Zeitschrift gesondert darlegen und ggf. nachweisen, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung, um ein Arbeitsmittel oder um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt; bei einem gemischt genutzten Gegenstand ist eine Aufteilung in Betracht zu ziehen.
Erst wenn diese Untersuchungen zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, kann der objektive Charakter der Werke den Ausschlag geben.