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Das Gesetz verlangt zum Abzug von Unterhaltszahlungen für den geschiedenen Ehegatten als Sonderausgaben, dass diese an den geschiedenen Ehegatten zu leisten sind.
Damit setzt der Gesetzgeber schon begrifflich Leistungen zu Lebzeiten voraus.
Aufwendungen für die Bestattung des geschiedenen Ehegatten sind somit nicht als Unterhaltskosten absetzbar, so das Urteil des BFH.
BFH 20.8.14, X R 26/12

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob der Steuerpflichtige Kosten für die Bestattung seiner geschiedenen Ehefrau, die er bis zu ihrem Tod unterstützt hatte, als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehen kann.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG bis zu 13.805 EUR im Kalenderjahr abziehbar, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt.
Korrespondierend hierzu sind nach § 22 EStG Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 EStG vom Geber abgezogen werden, als sonstige Einkünfte steuerpflichtig.

Entscheidung

Der BFH lehnte den Abzug wie das FA und das FG ab und stellte heraus, dass es sich um atypische Aufwendungen handele, die der Steuerpflichtige nicht an den geschiedenen Ehegatten erbracht habe. Das Gesetz verlange insoweit eindeutig eine Leistung an den geschiedenen Ehegatten schon zu dessen Lebzeiten.
Empfänger der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann somit nur der geschiedene oder dauernd getrennt lebende und vor allem unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte sein, der seinerseits stets mit den erhaltenen Leistungen nach § 22 Satz 1 Nr. 1a EStG steuerpflichtig ist. Dieses Tatbestandsmerkmal stellt sicher, dass das Korrespondenzprinzip gewahrt bleibt.
Für den Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann auch nicht der Umstand angeführt werden, dass derartige Aufwendungen in der Regel zwangsläufig erwachsen, da insoweit ein Abzug nach § 33 EStG in Betracht kommt.
Auch kommt eine Übertragung der Grundsätze zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, im Rahmen derer ein Abzug von Beerdigungskosten möglich ist, schon aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften nicht in Betracht.
Denn während § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich Leistungen an den Ehegatten fordert, enthält § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine vergleichbare Beschränkung auf Leistungen etwa „an den Vermögensübergeber“ gerade nicht, sondern fordert lediglich die unbeschränkte Steuerpflicht des Empfängers.