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Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, das er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Zahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist.

Sachverhalt

Streitig war, in welcher Höhe Schuldzinsen bei den Einkünften des Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Er hatte im Jahr 2002 eine Eigentumswohnung erworben und diese selbst bezogen. Die Anschaffungskosten (54.000 EUR) finanzierte er mit Bankkredit. Im Jahr 2005 erwarb er im selben Haus eine weitere Wohnung (Kaufpreis: 56.500 EUR).

Er nahm bei der A-Bank ein Darlehen in Schweizer Franken (CHF) bis zum Gegenwert von 105.000 EUR auf und verwendete das Darlehen (nach Umtausch in EUR) dazu, die 2002 erworbene Eigentumswohnung umzuschulden und den Kaufpreis für die 2005 erworbene Eigentumswohnung zu entrichten. Auch die hinzu erworbene Wohnung nutzte der Steuerpflichtige mit seiner Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken.

Im Jahr 2011 schuldete der Steuerpflichtige das Fremdwährungsdarlehen um. Wegen der Währungskursentwicklung (CHF/EUR) hatte sich die Rückzahlungsverpflichtung (in EUR) auf 139.309,58 EUR erhöht. Der Steuerpflichtige nahm deshalb ein Darlehen bei einer Bausparkasse über 139.000 EUR auf und verwendete die Valuta dazu, um CHF zu erwerben und das Fremdwährungsdarlehen zurückzuzahlen. Im Streitjahr 2014 zahlte er auf das Darlehen bei der Bausparkasse Zinsen in Höhe von 6.672 EUR.

Im Frühjahr 2013 zogen die Steuerpflichtigen um. Der Steuerpflichtige vermietet seitdem die 2002 und 2005 erworbenen Wohnungen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 machten die Steuerpflichtigen u. a. die Zinsaufwendungen aus dem Darlehen der Bausparkasse als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus der Vermietung der zwei Wohnungen geltend. Das FA berücksichtigte die Zinsen nur anteilig (Umschuldung von Anschaffungskosten 105.000 EUR, Währungsverlust 34.000 EUR) mit der Begründung, Schuldzinsen, die mit dem Währungsverlust in Zusammenhang stünden, seien nicht abziehbar.

Entscheidung

Diese Entscheidung hat der BFH nun bestätigt. Zwar können auch auf ein Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen durch die Einkünfteerzielung veranlasst sein. Der am ursprünglichen Darlehen begründete Veranlassungszusammenhang setzt sich am Umschuldungsdarlehen fort, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt. Auch bei einem Umschuldungsdarlehen entsteht der Veranlassungszusammenhang nachträglich, wenn das Objekt bis zur Umschuldung zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist, sobald sich der Eigentümer endgültig zur Vermietung entschlossen hat.

Zahlungen, mit denen Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen ausgeglichen werden, sind jedoch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Denn das Wechselkursrisiko ist (positiv wie negativ) nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst, auch wenn das auf fremde Währung lautende Darlehen zur Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet worden ist. Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die (nicht steuerbare) Vermögenssphäre.

Fundstelle
BFH 12.3.19, IX R 36/17