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Die Schenkung von Anteilen an einer KG an minderjährige Kinder ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Mitunternehmerstellung der Kinder vielfältigen Beschränkungen unterliegt.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Schenkung von Teil-Kommanditanteilen an die minderjährigen Kinder des alleinigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG.

Die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sahen dabei u. a. vor:

  • Die Reservierung von Mindestanteilen des Altgesellschafters am (Veräußerungs-)Gewinn;
  • das unbeschränkte Recht des Altgesellschafters zur Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen;
  • den befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts (bis zum 34./36. Lebensjahr);
  • den Ausschluss des Widerspruchsrechts sowie der Auflage der Abführung der Gewinnanteile an jeweils eine Vater-Kind-GbR, bei der wiederum eine von der Zustimmung des Altgesellschafters abhängige Entnahmebeschränkung bis zum 35. Lebensjahr bestand;
  • die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit des Gesellschaftsverhältnisses;
  • die Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit über den Gewinnanteil.

Entscheidung

FA und nachfolgend auch das FG entschieden, das die Kinder-Kommanditisten nicht als Mitunternehmer am Unternehmen der KG beteiligt waren. Zwar wurde den Kinder-Kommanditisten zivilrechtlich wirksam die Stellung von Kommanditisten eingeräumt. Ihnen kam nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse jedoch keine Mitunternehmerstellung zu.

Die im Streitfall vorliegenden Einschränkungen von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative der Kinder-Kommanditisten führen, jeweils für sich gesehen, zwar nicht zu einer Versagung der Mitunternehmerstellung. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Kinder-Kommanditisten bestimmenden Umstände führen sie jedoch dazu, dass die Mitunternehmerstellung nicht gegeben ist, weil keine geringere Ausprägung des einen Merkmals durch die stärkere Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen wird.

Vor allem ist die allseitige Beteiligung am laufenden Gewinn für die Annahme einer Mitunternehmerschaft obligatorisch. Den Kinder-Kommanditisten steht jedoch kein entsprechender Anteil an Jahresüberschuss zu. Zudem können sie länger als 20 Jahre nach Gründung der KG nicht frei über den ihnen zustehenden Gewinnanteil verfügen.

Praxistipp | Das FG versagte auch die Anerkennung einer stillen Gesellschaft. Denn wie bei der Mitunternehmerstellung der Kinder-Kommanditisten steht auch der Annahme einer typischen stillen Gesellschaft die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit des Gesellschaftsverhältnisses sowie die für die Dauer von mehr als 20 Jahren bestehende Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit über den Gewinnanteil der Kinder-Kommanditisten entgegen.

Fundstelle
FG Düsseldorf 22.6.18, 1 K 3020/16 F, Rev. zugelassen eingelegt und zurückgenommen (BFH 25.10.18, IV R 28/18)