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Grundsätzlich gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (sogenannte anschaffungsnahe Aufwendungen).
Diese Aufwendungen erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage und sind nicht sofort abziehbare Werbungskosten.
Beteiligt sich nun der Verkäufer eines Grundstücks durch Schadenersatzleistungen am Aufwand des Erwerbers für die Beseitigung nachträglich erkannter Gebäudemängel, liegen nach Ansicht des BFH jedoch keine Aufwendungen des Käufers für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG vor.
BFH 20.8.13, IX R 5/13

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen erwarben 2008 ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 460.000 EUR. Das Gebäude sollte fortan der Vermietung dienen. Ein Gebäudeschaden wurde nachträglich auf rund 13.000 EUR beziffert. Mit 10.000 EUR wurde dieser Schaden durch den Verkäufer im Nachhinein erstattet.

Entscheidung

„Aufwendungen“ im Sinne von „§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG liegen im Streitfall für die Beseitigung der streitbefangenen Mängel nur in Höhe des Saldobetrags zwischen dem von der Klägerin getragenen Aufwand in Höhe von 13.000 EUR und dem vom Verkäufer erstatteten Aufwand in Höhe von 10.000 EUR vor.
Im Streitfall wurde damit die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht überschritten mit der Folge, dass die insgesamt getragenen Aufwendungen nicht die AfA-Bemessungsgrundlage erhöhen. Vielmehr sind die nicht erstatteten Aufwendungen in Höhe von 3.000 EUR als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen.