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Aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission vom 26.1.2011 dürfen deutsche Finanzämter die Sanierungsklausel grundsätzlich nicht mehr anwenden, da sie eine unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt.
Gegen diesen Beschluss hatte die Bundesregierung Klage erhoben – wie sich jetzt herausgestellt hat, aber nicht fristgerecht.
Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage nämlich abgewiesen, da sie einen Tag nach Ablauf der Klagefrist eingereicht wurde.
Gericht der Europäischen Union vom 18.12.2012, Az. T-205/11; FG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2011, Az. 2 K 33/10, anhängig beim BVerfG unter Az. 2 BvL 6/11

Zum Hintergrund
Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %).
Diese Verlustabzugsbeschränkung soll jedoch nicht gelten, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt.
Steuertipp:
Im Zusammenhang mit der Verlustabzugsbeschränkung sind derzeit zahlreiche Verfahren anhängig. Beispielsweise ist das Finanzgericht Hamburg der Auffassung, dass die Versagung der Verlustverrechnung bei einem Gesellschafterwechsel insgesamt verfassungswidrig ist und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Geeignete Fälle sollten insoweit offengehalten werden.