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Die anlässlich der Neuerrichtung eines Gebäudes auf einem zuvor freigelegten Grundstück entstandenen Aufwendungen für die Sanierung eines bereits vorhandenen, aber beschädigten Anschlusskanals zum öffentlichen Kanalnetz (sog. Hausanschlusskosten) gehören unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Leitungen zu den Herstellungskosten. Dies begründet sich damit, dass die Leitungen der erstmaligen Herstellung eines funktionstüchtigen, d. h. bewohn- und nutzbaren Gebäudes dienen.

Sachverhalt

Im Juli 2010 wurde dem Steuerpflichtigen ein Erbbaurecht an einem zu diesem Zeitpunkt mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück bestellt. Nach Abriss des alten Gebäudes ließ der Steuerpflichtige ein der Erzielung von Mieteinnahmen dienendes Gebäude errichten. Für den Anschluss des Hauses an das Strom-, Wasser- und Gasnetz zahlte er im Streitjahr 9.100 EUR. Zudem entrichtete er im Streitjahr 10.070 EUR an eine Baufirma für die Beseitigung eines Kanalschadens im Abwasserkanal, die Erneuerung und den Anschluss des Kontrollschachts auf seinem Grundstück sowie die Hauseinführung des Abwasserrohrs.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter anderem Aufwendungen für die Sanierung und Reparatur des Kanalschadens sowie Gebühren für den Anschluss des Hauses an die Strom-, Wasser- und Gasversorgung als Werbungskosten geltend. Das FA rechnete diese jedoch den Herstellungskosten zu. Eine entsprechende AfA wurde im Streitjahr nicht berücksichtigt, da das Objekt noch nicht fertiggestellt war.

Entscheidung

Im Klageverfahren bestätigte das FG diese Entscheidung. Denn es handelt sich um Herstellungskosten des Gebäudes, die sich erst im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes über die AfA steuermindernd auswirken.

Herstellungskosten sind auch die Kosten für den erstmaligen Anschluss des Gebäudes an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetze (sog. Hausanschlusskosten). Die Anschlüsse, insbesondere für Strom, Gas und Wasser sowie Kanalisation zwischen dem Gebäude und den öffentlichen Versorgungsleitungen sind erforderlich, um das Gebäude überhaupt erst bewohnen und nutzen zu können. Ohne diese Anschlüsse ist ein Wohnhaus nach heutigen Maßstäben nicht fertiggestellt.

Die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen sind daher Herstellungskosten des neu errichteten Zweifamilienhauses. Die Aufwendungen dienten insgesamt der erstmaligen Herstellung eines funktionstüchtigen, d. h. bewohn- und nutzbaren Gebäudes. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Abwasserleitungen kommt es für diese Beurteilung nicht an.

Das auf Grundlage des Bauträgervertrags errichtete Gebäude war zunächst noch nicht an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen. Erst durch die von der beauftragten Firma durchgeführten Arbeiten, die u. a. die Reparatur des bereits vorhandenen, aber beschädigten Anschlusskanals sowie den Anschluss des Entwässerungskanals an das Gebäude umfassten, verfügte das Gebäude über einen funktionsfähigen Anschluss an die öffentliche Kanalisation.

Die Kosten für die Sanierung des bereits vorhandenen Anschlusskanals sind auch nicht deshalb als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen, weil die Kanalleitungen bereits zuvor vorhanden waren und nicht neu errichtet worden sind.

Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung ist allein die Frage, ob die angefallenen Kosten der Herstellung des Gebäudes dienten. Dies ist auch hinsichtlich der Schadensbeseitigungskosten der Fall. Ohne die Beseitigung des Wurzeleinwuchses im Anschlusskanal hätte die vorhandene Entwässerungsleitung für das neu errichtete Gebäude nicht genutzt werden können. Der BHF hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger nachträglich die Revision zugelassen.

Fundstelle
* FG Düsseldorf 13.9.18, 14 K 3011/17 E,  Rev. BFH IX R 2/19