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Steuerpflichtige können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen.
Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof in drei Urteilen mit dieser Pauschalierungsoption befasst und dabei einige Zweifelsfragen beantwortet.
BFH-Urteile vom 16.10.2013, Az. VI R 57/11, Az. VI R 78/12, Az. VI R 52/11, BMF-Schreiben vom 29.4.2008, Az. IV B 2 – S 2297 b/07/0001; FG Nieder¬sachsen, Urteil vom 16.1.2014, Az. 10 K 252/13, Rev. zugelassen
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Zum Hintergrund

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Sachzuwendungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt.
Mit dem gesetzlichen Pauschalierungs-Wahlrecht wird es dem zuwendenden Steuerpflichtigen unter gewissen Voraussetzungen (z.B. Höchstbetrag von 10.000 EUR) ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal zu erheben.

Beachten Sie

Das Wahlrecht ist dabei für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen an einen Empfängerkreis einheitlich auszuüben. Somit ist es beispielsweise zulässig, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer für die eigenen Arbeitnehmer anwendet, bei Nichtarbeitnehmern jedoch von der Pauschalierung keinen Gebrauch macht.

Steuerpflichtige Einnahmen

Im ersten Streitfall hatten in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer bei einem Management-Meeting Sachzuwendungen erhalten. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung erhob das Finanzamt unter Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 Prozent dennoch Einkommensteuer auf diese Zuwendungen – jedoch zu Unrecht wie der Bundesfinanzhof befand.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs erfasst das Pauschalierungs-Wahlrecht nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
Die Pauschalierungsvorschrift begründet nämlich keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
Die Verwaltung vertritt indes die Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, dass die Zuwendungen beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen.

Keine Wertgrenzen für Geschenke

In einem weiteren Fall stellte der Bundesfinanzhof für Geschenke an Geschäftsfreunde heraus, dass sich das Pauschalierungs-Wahlrecht auf alle Geschenke bezieht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte erzielt. Damit sind auch Geschenke unterhalb der jährlichen Freigrenze von 35 EUR, die der Zuwendende als Betriebsausgaben abziehen kann, von der Pauschalierung betroffen.

Hinweis

Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen folgende Sachverhalte nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift, d.h. eine 30 prozentige Pauschalsteuer ist nicht vorzunehmen:
Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen (werden als Streuwerbeartikel angesehen),
Teilnahme an geschäftlich veranlassten Bewirtungen.
Für beide Sachverhalte gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage, so der Bundesfinanzhof. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob einkommensteuerbare Zuwendungen vorliegen.

Eigenbetriebliches Interesse

Im dritten Streitfall hatten Arbeitnehmer – auf Weisung ihres Arbeitgebers – Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen. Die Teilnahme war für die Mitarbeiter verpflichtend, soweit ihre jeweiligen Kunden die Veranstaltung besuchten.
Sie mussten Jacken mit dem Firmenlogo tragen und waren mit der Aufgabe betraut, die Kunden und Geschäftsfreunde über die Dauer der gesamten Fahrt zu betreuen und mit ihnen fachliche Gespräche zu führen.
Vorliegend ging der Bundesfinanzhof von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus, das die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließt. Darüber hinaus stellte er klar, dass der steuerrechtliche Lohnbegriff durch die Pauschalierungs-Möglichkeit nicht erweitert wird.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur solche Sachzuwendungen der Pauschalierung unterliegen, die bei den Arbeitnehmern auch zu einkommensteuerbaren Lohneinkünften führen.

Praxishinweise

Mit diesen Urteilen hat der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung in einigen zentralen Punkten widersprochen. Es bleibt abzuwarten, wie die Verwaltung hierauf reagieren wird und ob es zu gesetzlichen Änderungen kommt. Jedenfalls muss die Verwaltung die bestehenden Regelungen überprüfen.
Von besonderem Interesse dürfte sicherlich sein, ob die Verwaltung an ihrer Sichtweise, dass Sachzuwendungen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 10 EUR nicht unter die Pauschalierung fallen, festhalten wird.
Darüber hinaus sind weitere Aspekte noch nicht final geklärt. So ist z.B. fraglich, ob die Pauschalsteuer (generell) zu Betriebsausgaben führt. Bis dato behandeln die Finanzämter die Pauschalsteuer nur dann als abziehbare Betriebsausgaben, soweit die Zuwendungen an Geschäftspartner und Kunden abziehbar sind. Diese Ansicht hat das Finanzgericht Niedersachsen jüngst bestätigt. Die Revision wurde zugelassen.