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Nach Ansicht des BFH ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt und daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
BFH 20.7.12, V B 82/11,
EuGH 15.7.10, C-368/09, Pannon Gép; 29.4.04, 152/02, Terra Baubedarf
Niedersächsisches FG 25.10.10, 5 K 425/08, Revision unter XI R 41/10; FG Berlin-Brandenburg 22.2.11, 5 V 5004/11, EFG 11, 1295; FG Köln 13.7.11, 2 K 2695/10; FG Hamburg 6.12.11, 2 V 149/11

Der BFH verweist insofern auf ein EuGH-Urteil in einem ungarischen Fall, wonach eine Rechnungsberichtigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt entfalten kann, zu dem die ursprüngliche Rechnung erteilt worden ist.
Diese Frage ist aber nicht abschließend geklärt. Zumindest die bisherige strikte Versagung der Rückwirkung hält der BFH nun für zweifelhaft, falls die fehlerhafte Rechnung die wesentlichen Merkmale des § 14c UStG erfüllt.
Mangels endgültiger Klärung der Rückwirkung und der umstrittenen Rechtslage spricht für die Zweifel an der strikten Versagung der Rückwirkung, dass sie mit dem Wortlaut des § 31 Abs. 5 UStDV vereinbar ist und der EuGH dies für eine vergleichbare Konstellation ebenfalls zu bejahen scheint. Allerdings konnte der BFH hierüber nicht selbst entscheiden und musste die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung zurückverweisen.
Praxishinweis: Mehrere FG sowie Teile der Literatur gehen davon aus, dass einer Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung zukommt, da sich der EuGH nicht ausdrücklich zur dieser Frage geäußert habe und § 31 UStDV nur zum Ausdruck bringen soll, dass unrichtige Rechnungsangaben nicht zu einem endgültigen Verlust des Vorsteu-erabzugs führen.