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Es gehen wohl vermehrt Anträge bei den Finanzämtern ein, bei denen wegen Rückzahlung der Corona-Hilfen Korrekturen des Einkommensteuerbescheids beantragt werden. In einer internen Verwaltungsanweisung hat die Finanzverwaltung deshalb Stellung zum BFH-Urteil vom 16.12.2025 (VIII R 4/25) bezogen und die Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Rückforderungen der Corona-Hilfen im Rahmen der EÜR genommen.

Danach gilt Folgendes:

  • Die Corona-Hilfe war im Zeitpunkt des Zuflusses als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen. Daran ändert sich auch nichts, wenn bereits bei Antragstellung klar war, dass es zu einer Rückforderung kommen wird.

  • Die Regelungen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Buchstabe d EStG und § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG greifen bei der Corona-Hilfe nicht.

  • Kommt es zu einer Rückforderung der ausgezahlten Corona-Hilfen, liegt kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO vor.

  • Bei einer (teilweisen) Rückzahlung der Corona-Hilfe liegt im Zeitpunkt des Abflusses eine Betriebsausgabe vor.

Mit anderen Worten: Bei der Rückzahlung einer Corona-Hilfe im Jahr 2026 ist nicht der Steuerbescheid 2020 zu ändern. Es sind vielmehr im Jahr 2026 in der Anlage EÜR Betriebsausgaben zu erfassen.