In für UNTERNEHMER

Nach § 5 Abs. 4a EStG dürfen keine Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden. Dagegen ist ein Bilanzausweis aber zum Ausgleich von Erfüllungsrückständen zulässig, wenn der Vorleistung eines Vertragspartners eine rückständige Gegenleistung des anderen Vertragspartners gegenübersteht. Dies hatte der BFH bei Versicherungsvertretern entschieden, die eine Abschlussprovision sowohl für die Vermittlung der Police als auch für die weitere Betreuung des Vertrags erhalten. Sie haben für die künftigen Betreuungsaufwendungen eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden. Das BMF hatte hierauf mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Nunmehr liegen weitere aktuelle Urteile zu diesem Sachverhalt vor.
FG Münster 2.12.08, 9 K 4216/07 K, Revision unter I R 11/09, 1.6.07, 11 V 1382/07 E
Hessisches FG 12.2.09, 1 K 24/08,
BMF 28.11.06, IV B 2 – S 2137 – 73/06, BStBl I 06, 765
BFH 28.7.04, XI R 63/03, BStBl II 06, 866; 5.4.06, I R 43/05, BStBl II 06, 593
FG München 27.2.08, 10 K 1237/07, EFG 08, 931
FG Schleswig-Holstein 9.2.07, 2 V 233/06

Rückstellung bei Verpflichtung zur Betreuung von Altverträgen

Ist ein Versicherungsmakler zur Betreuung von Altverträgen rechtlich verpflichtet, hat er für künftige Betreuungsaufwendungen eine Rückstellung zu bilden, sofern er keine Bestandspflegevergütung bekommt. Mit dieser aktuellen Entscheidung widerspricht das FG Münster dem Nichtanwendungserlass der Verwaltung und bekräftigt, dass auch Erfüllungsrückstände aus schwebenden Geschäften zu den ungewissen Verbindlichkeiten zählen. Maßgebend ist die Existenz einer Rechtspflicht zur Betreuung, aus der künftige Aufwendungen erwachsen.
Das BMF hatte hingegen argumentiert, dass die Rückstellung wegen Geringfügigkeit der Verpflichtung in der Praxis ausgeschlossen sei. Hierfür fehlt jedoch nach Auffassung des FG jegliche rechtliche Grundlage im HGB oder EStG. Darüber hinaus ist die Verpflichtung ohnehin als wesentlich anzusehen, da es hierzu nicht nur eine Reihe von Gerichtsverfahren gibt. Generell bestehen über den Ausgleich detaillierte Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und -vertretern, was auf die Bedeutung hinweist. Damit es durch den Ansatz unrealistisch hoher Rückstellungen nicht zur Erosion des Steueraufkommens kommt, kann die Verwaltung entsprechende Anforderungen an den Nachweis der Makler zu ihren Betreuungsleistungen stellen. Das beinhaltet beispielsweise die Trennung zwischen rückstellungsfähigen Betreuungsleistungen und Einwerbung von Neugeschäften oder die allgemeine Kundenpflege.
Gegen das Urteil hat die Verwaltung Revision eingelegt. Versicherungsmakler sollten ihre Fälle offenhalten und die möglicherweise rückstellungsfähigen Betreuungsleistungen festhalten.

Keine Rückstellung bei Provision

Erhält ein Versicherungsvertreter neben den Abschlussprovisionen hingegen vom Versicherungsunternehmen gesonderte Provisionen für die Bestandspflege, kann er nach einem aktuellen, rechtskräftigen Urteil des Hessischen FG selbst dann keine Rückstellung bilden, wenn die Provisionen nicht kostendeckend sind. In einem solchen Fall erbringt er nämlich keine Vorleistungen, die eine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstandes rechtfertigen könnten.
Auch wenn die gezahlten Bestandspflegeprovisionen nicht kostendeckend sind, handelt es sich immer noch um eine ratierliche Leistungserbringung auf Dauer. Dieses schwebende Geschäft ist nicht durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört. Folglich ist nach § 5 Abs. 4a EStG keine Rückstellung möglich.