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Nachdem zum 01.07.2011 das Reverse-Charge-Verfahren für Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise eingeführt worden war, wurde es ab dem 01.10.2014 bzw. spätestens ab dem 01.01.2015 – nach Ablauf der gewährten Übergangsfrist – auf Tablet-Computer und Spielekonsolen ausgedehnt.
Die Lieferungen dieser Gegenstände fallen nur dann unter die Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens 5.000 € beträgt.
BMF, 27.8.2014, IV D 3 – S 7279/11/10001 – 03

Abzustellen ist dabei auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art.
Als Anhaltspunkt für einen wirtschaftlichen Vorgang dient insbesondere die Bestellung, der Auftrag, der Vertrag oder der Rahmenvertrag mit konkretem Auftragsvolumen. Lieferungen bilden stets einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, wenn sie im Rahmen eines einzigen Erfüllungsgeschäfts ausgeführt werden, auch wenn hierüber mehrere Aufträge vorliegen oder mehrere Rechnungen ausgestellt werden.
Ein Tablet-Computer (aus Unterposition 8471 30 00 des Zolltarifs) ist ein tragbarer, flacher Computer in besonders leichter Ausführung, der in einem Touchscreen-Gehäuse untergebracht ist und mit den Fingern oder einem Stift bedient werden kann.
Spielekonsolen sind Computer oder computerähnliche Geräte, die in erster Linie für Videospiele entwickelt wurden. Neben dem Spielen können sie weitere Funktionen bieten, zum Beispiel die Wiedergabe von Audio-CDs, Video-DVDs und Blu-Ray-Discs.
Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) ist den EU-Mitgliedstaaten eine fakultative Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen von Spielekonsolen, Tablet-Computern und Laptops gestattet. Nach dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2018 für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger geschuldet wird.
Diese Regelung schafft erhebliche Abgrenzungsprobleme, da Laptops entgegen der europarechtlichen Ermächtigung nicht in die deutsche Regelung einbezogen worden sind. Unternehmen stehen jetzt vor der Aufgabe, Tablet-Computer und Laptops voneinander abzugrenzen. Dies ist nicht immer ganz einfach (z.B. Zwei-in-eins-Geräte“).
Die Finanzverwaltung grenzt die betroffenen Artikel über die Zolltarifnummer ab. Jedoch wird verkannt, dass Laptops und Tablets die gleiche Zolltarifnummer (8471 30 00) haben, so dass eine Abgrenzung hierüber das Abgrenzungsproblem nicht beseitigen kann.
Hinweis: Abgrenzungsprobleme hätten vermieden werden können, wenn man Laptops von vornherein miteinbezogen hätte.
Auch die Abgrenzung bei der Lieferung von Spielekonsolen erscheint noch erläuterungsbedürftig.
Die Beibehaltung der Bagatellgrenze von 5.000 € bei dieser Art von Lieferung ist positiv zu beurteilen, da hierdurch in erster Linie die Großhandelsstufe betroffen ist.

Achtung

Die Bagatellgrenze von 5.000 € bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie bei der Lieferung von integrierten Schaltkreisen ist leider nicht optional ausgestaltet. Sie dürfen bei Lieferungen unterhalb dieser Grenze also keinesfalls das Reverse-Charge-Verfahren anwenden.
Andernfalls schulden Sie die Umsatzsteuer aus dem abgerechneten Nettobetrag und eliminieren damit Ihre Gewinnmarge oder haben zusätzlichen Aufwand durch eine nachträgliche Rechnungsberichtigung.