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Die Reserveoffiziersanwärterausbildung ist eine Berufsausbildung.
Ein Reserveoffiziersanwärter wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn nicht abzusehen ist, ob er einen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit oder die Übernahme als Berufssoldat stellen oder am Ende seiner Dienstzeit aus der Bundeswehr ausscheiden und sodann einen anderen Beruf ergreifen wird, so ein aktuelles Urteil des BFH.
BFH 8.5.14, III R 41/13

Grundsatz

Für ein volljähriges Kind besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist Vater eines volljährigen Sohns, der unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr zum Reserveoffizier ausgebildet wird. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes auf, weil die Ausbildung als Reserveoffiziersanwärter nicht als Berufsausbildung angesehen werden könne. Das FG ging jedoch nach Einholung von Auskünften beim Heeresamt davon aus, dass die Ausbildung zum Reserveoffizier eine Berufsausbildung darstellt.

Entscheidung

Der BFH hat nun entschieden, dass ein Reserveoffiziersanwärter auch dann für einen Beruf ausgebildet wird und als Kind zu berücksichtigen ist, wenn nicht abzusehen ist, ob er einen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit oder die Übernahme als Berufssoldat stellen oder am Ende seiner Dienstzeit aus der Bundeswehr ausscheiden und sodann einen anderen Beruf ergreifen wird.
In Berufsausbildung befindet sich, wer sich ernsthaft und nachhaltig Fähigkeiten aneignet, die sich als Grundlage für die Ausübung eines Berufs eignen. Dies gilt auch dann, wenn er diesen Beruf später tatsächlich nicht ausüben will.
Nimmt ein Kind an einem regulären, typischen Ausbildungsgang teil, so bedarf es daher keiner weiteren Prüfung, wie die dort erlangten Kenntnisse in Zukunft beruflich verwertet werden sollen.
Dies gilt umso mehr, wenn die durch die Ausbildung vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten oder Abschlüsse bzw. Titel auch für andere Berufe nützlich sind, was für die Reserveoffiziersausbildung z.B. wegen der dabei vermittelten fachlichen- und Führungsfähigkeiten oder im Hinblick auf die Anstellung bei einem für die Bundeswehr tätigen Unternehmen zutrifft.

Hinweis

Ein Kind wird dagegen nicht für einen Beruf ausgebildet, wenn nicht die Erlangung beruflicher Qualifikationen, sondern die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht.
Ebenso liegt keine Berufsausbildung vor, wenn – wie regelmäßig bei Freiwilligendiensten – die Erlangung sozialer Erfahrungen und die Stärkung des Verantwortungsbewusstseins und nicht die Vorbereitung auf einen Beruf bezweckt wird.