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Rentenberater sind nicht freiberuflich i. S. des § 18 EStG tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte. Sie üben weder einen dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters ähnlichen Beruf aus, noch erzielen sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem. § 18 EStG.

Sachverhalt

In den vom BFH entschiedenen Streitfällen waren die Steuerpflichtigen als Rentenberaterinnen tätig. Sie waren als solche im Rechtsdienstleistungsregister registriert, verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin. Die Finanzverwaltung sah die Tätigkeit der Steuerpflichtigen als gewerblich an und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.

Entscheidung

Diese Rechtsauffassung wurde vom BFH bestätigt. Er entschied, dass es an den Voraussetzungen für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit gem. § 18 EStG mangelt, sodass gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 EStG vorliegen. Nach Auffassung des BFH ist die Tätigkeit der Steuerpflichtigen keinem der in § 18 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters – ähnlich. In den Streitfällen fehlte es an der für die Annahme einer solchen Ähnlichkeit notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass die Steuerpflichtigen eine Tätigkeit ausübten, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen wird, begründet nach Auffassung des BFH keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.

Darüber hinaus erzielten die Rentenberaterinnen auch keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit. Denn ihre Tätigkeiten waren im Schwerpunkt beratender Natur und hatten keinen fremdnützigen Charakter.

Fundstelle
BFH 7.5.19, VIII R 2/16