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Streitig war, ob bei einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis, von denen die ersten sechs Monate auf die Probezeit entfallen, eine Auswärtstätigkeit vorliegt.
Der Sachverhalt betrifft die bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 geltende Rechtslage.
BFH 6.11.14, VI R 21/14

Entscheidung

Der BFH entschied, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen am Betriebssitz des Unternehmers als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist mit der Folge, dass Fahrten zum Betrieb nur in Höhe der „­Entfernungspauschale“: und nicht mit den tatsächlichen Kosten bzw. in Höhe des Schätzbetrags von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden können.

Begründung

Der Steuerpflichtige hat diese Einrichtung während seines Arbeitsverhältnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufgesucht.
Der Umstand, dass er seine Tätigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausgeübt hat und zudem die ersten sechs Monate seines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt waren, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen.
Denn ein in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätiger Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts, also vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist.
Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach ein Arbeitnehmer, der für ein oder zwei Jahre (wiederholt) befristet seiner Berufstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers nachgeht, und ein Beamter, der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, an den neuen Tätigkeitsorten keine regelmäßigen Arbeitsstätten begründen.
In den vom BFH entschiedenen Fällen ging es um die ­Frage, ob der Arbeitnehmer lediglich unter Beibehaltung seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte „vorübergehend“ in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wurde oder von Anbeginn dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt worden ist und dort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet hat. Dies ist jedoch mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht vergleichbar.