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Eine die Buchwertfortführung zulassende Realteilung einer Personengesellschaft ist auch dann möglich, wenn zuvor die Anteile an der Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften eingebracht werden.
Voraussetzung ist, dass an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren.
BFH 16.12.15, IV R 8/12

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine GmbH & Co. KG mit umfangreichem Immobilienbesitz. An dieser GmbH & Co. KG waren jeweils zwei Kommanditisten zu je 50 Prozent beteiligt. Im Streitjahr vereinbarten die beiden Kommanditisten, das in der KG gehaltene Vermögen unter sich aufzuteilen.
Zu diesem Zweck wurden vor Liquidation der KG zwei neue KGs gegründet. Gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten wurden die Kommanditbeteiligungen an der ursprünglichen KG jeweils in eine der neugegründeten KGs eingebracht. Im Anschluss wurden sämtliche Wirtschaftsgüter der Ursprungs-KG auf die beiden neugegründeten KGs im Wege der Realteilung zu Buchwerten übertragen.
Das Finanzamt nahm einen schädlichen Gesamtplan und damit eine steuerpflichtige Betriebsaufgabe an, weil eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen von zuvor nicht beteiligten Gesellschaften vorläge.
Im Einspruchs – und auch im Klageverfahren hatten die Gesellschafter zunächst keinen Erfolg.
Auch das FG verneinte das Vorliegen einer steuerneutralen Realteilung zu Buchwerten. Bei vorheriger Einbringung der Mitunternehmeranteile an der real geteilten Personengesellschaft in neu gegründete Kommanditgesellschaften seien die Gründungs- und Übertragungsvorgänge als ein einheitlicher Vorgang der Realteilung auf die Gesamthandsvermögen neu gegründeter Kommanditgesellschaften einzuordnen, die zwingend die Aufdeckung der stillen Reserven erfordet.

Entscheidung

Dies sieht der BFH jedoch anders. Nach seiner Auffassung ist der Tatbestand der Realteilung erfüllt. Denn nach der vorgenommenen tatsächlichen zivilrechtlichen Gestaltung waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Realteilung nicht mehr die Gesellschafter der Ursprungs- KG, sondern die neuen Kommanditgesellschaften als Mitunternehmer beteiligt.
Ferner wurden die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens in die Gesamthandsvermögen dieser Gesellschaften und damit in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen.
Damit war die gesetzliche Voraussetzung erfüllt, dass die einzelnen Wirtschaftsgüter der real geteilten Personengesellschaft in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen werden müssen.
Das heißt, dass die stillen Reserven auch nach der Übertragung (allein) den Realteilern zuzurechnen sind.