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Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz wie auch als Warenlager betrieblich genutzten Raum, der zur häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen gehört, unterliegen nur dann der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Raums als Lager dahinter zurücktritt.

Insgesamt muss somit die ­Nutzung als Büroarbeitsplatz dem Raum der Funktion nach das Gepräge geben.

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Das beruflich oder betrieblich genutzte Arbeitszimmer

Sachverhalt

Im Streitfall wurde ein in der Wohnung der Steuerpflichtigen belegener Raum sowohl für Bürozwecke als auch als Lagerraum im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit genutzt. Während die Steuerpflichtige den uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug der angefallenen Raumkosten geltend machte, beschränkte das FA den Kostenabzug auf 1.250 EUR, indem es die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG für ein häusliches Arbeitszimmer für anwendbar hielt.

Entscheidung

Entscheidend ist nach Meinung des Gerichts, das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild.

Zu beachten ist, dass die Abgrenzung zwischen einem (häuslichen) Arbeitszimmer und einem – bloßen – Lagerraum vorrangig aufgrund der Einrichtung und nicht aufgrund der konkreten Nutzung durch den Steuerpflichtigen vorzunehmen ist, denn der Typusbegriff des Arbeitszimmers wird durch objektive (äußere) Kriterien bestimmt, die von subjektiv-individuellen Aspekten unabhängig sind. Der somit maßgebliche objektive Umstand ist die „büromäßige Ausstattung“, die dem Raum sein Gepräge gibt.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kam das FG im Streitfall zu dem Ergebnis, dass ein häusliches Arbeitszimmer vorlag, da der Büroarbeitsplatz dem Raum das Gepräge gibt und daher das Warenlager dahinter zurücktritt.

Praxistipp

Das häusliche Arbeitszimmer ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist. Die Ausstattung mit einem Schreibtisch ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Ebenso wenig muss der Raum für die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet sein. So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem Bücher, Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterstützenden Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch (Teil-)Funktionen erfüllen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen.

Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind.

Aus diesem Grund unterliegen etwa die Aufwendungen für ein Tonstudio im Wohnbereich des Steuerpflichtigen nicht der Abzugsbeschränkung, sofern der Raum zwar mit einem Schreibtisch zum Abfassen der Kompositionen möbliert, im Übrigen aber so eingerichtet und ausgestattet ist, dass ihm die technischen Einrichtungen sowie eventuelle Schallschutzmaßnahmen der Art und dem Umfang nach das Gepräge geben.

Die gleichen Maßstäbe gelten auch für eine ärztliche Notfallpraxis, für einen Ausstellungsraum und für eine Werkstatt.

Fundstelle
FG Nürnberg 7.12.17, 6 K 1148/16