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Der Rabattfreibetrag gem. § 8 Abs. 3 EStG gilt ausschließlich für solche Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährt. Bei der Zuwendung des Vorteils kann sich der Arbeitgeber aber Dritter bedienen, wenn sie in seinem Auftrag und für seine Rechnung tätig werden.

Es kann daher auch derjenige als die Ware oder Dienstleistung vertreibender Arbeitgeber i. S. des § 8 Abs. 3 EStG anzusehen sein, der die Ware oder Dienstleistung nach den Vorgaben seines Auftraggebers vertreibt.

Hintergrund

Der Rabattfreibetrag bezieht sich auf Sachbezüge bzw. geldwerte Vorteile, die Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber gewährt werden, z. B. im Unternehmen hergestellte Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer günstiger oder unentgeltlich erhält. Diese Sachbezüge werden nicht in überwiegendem Maße für die Arbeitnehmer hergestellt oder vertrieben und werden auch nicht pauschal versteuert.

Aktuell liegt die Höhe dieses Freibetrags bei 1.080 EUR pro Jahr.

Sachverhalt

Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass § 8 Abs. 3 EStG ausschließlich für solche Zuwendungen gilt, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährt. Für Vorteile von Dritten greift die Steuerbegünstigung selbst dann nicht ein, wenn die Dritten – wie etwa konzernzugehörige Unternehmen – dem Arbeitgeber nahestehen.

Der Vorteil muss dem Arbeitnehmer daher von seinem eigenen Arbeitgeber gewährt werden. Bei der Zuwendung des Vorteils kann sich der Arbeitgeber aber Dritter bedienen, wenn sie in seinem Auftrag und für seine Rechnung tätig werden. Danach gilt der Rabattfreibetrag nur für Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber als eigene herstellt, vertreibt oder erbringt.

Fundstelle
BFH 26.4.18, VI R 39/16